Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft hat gegen den Technologie- und Unterhaltungskonzern Apple vor dem Landgericht Bochum erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirken können. Hintergrund sind Markenrechtsverletzungen durch den Musik-Streamingdienst “Apple Music”.
Apple verletzt Markenrechte
Was war geschehen? Ein durch uns vertretener Bremer Musik-Produzent und Band-Manager ist Lizenznehmer mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken einer bekannten britisch-deutschen Rockband. Die in unserem Verfahren streitgegenständliche Marke ist u.a. eingetragen für die Nizza-Klasse 41 und umfasst folgende Waren-, bzw. Dienstleistungskategorien:
Bereitstellen von digitalen Musikaufzeichnungen über MP3-Internet-Websites [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von digitaler Musik [nicht herunterladbar] über MP3-Internet-Websites; Bereitstellen von digitaler Musik aus dem Internet; Bereitstellen von digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Bereitstellung von digitaler Musik [nicht herunterladbar] über das Internet; Bereitstellung von nicht herunterladbaren digitalen Tonaufzeichnungen im Internet; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Musik; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar
Apple hatte nun innerhalb seines Dienstes “Apple Music” in Deutschland ein Musikalbum unter derselben Marke zum Streaming und zum Download angeboten, welches allerdings nicht von der hiesigen Rockband, sondern von einer gleichnamigen Band aus den Vereinigten Staaten stammt. Diese Band ist aber weder Lizenznehmerin hinsichtlich der Marke noch ist sie sonst zur Benutzung der Marke berechtigt.
Landgericht Bochum erlässt einstweilige Verfügung
Nachdem eine außergerichtliche Aufforderung an Apple, das markenrechtswidrige Musikalbum innerhalb von Apple Music auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu löschen, ohne Erfolg blieb, beantragten wir folgerichtig einstweiligen Rechtsschutz.
Das Landgericht Bochum hat daraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Musik-Streamingdienst “Apple Music” im Internet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin und/oder des Inhabers der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen […] eingetragenen Wort-/Bildmarke unter Darstellung des in Anlage A1 dargestellten Covers, Musik einer US-amerikanischen Rockband zur Audiowiedergabe mittels Streaming und/oder zum Herunterladen anzubieten.
Die Begründung des Landgerichts
Zur Begründung führt das Landgericht Bochum aus:
Der Antrag sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergebe sich daraus, dass Apple das streitgegenständliche Musikalbum unter Verwendung der Marken der Antragstellerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Streaming und zum Download anbiete. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot im Internet erfolge, sei die Markenverletzung auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eingetreten.
Der Antrag sei darüber hinaus auch begründet. Denn die Antragsgegnerin habe die auf die Antragstellerin lizenzierte Marke jedenfalls für ähnliche Dienstleistungen verwendet. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG könne die Antragstellerin daher Unterlassung verlangen.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus § 140 Abs. 3 MarkenG.
Der Streitwert wurde auf 34.000,00 EUR festgesetzt.
Kenntnis oder Verschulden nicht erforderlich
Die Entscheidung des Landgerichts Bochum verdeutlicht einmal mehr, dass es für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auf die Kenntnis des Anspruchsgegners vom Markenverstoß ankommt. Schon gar nicht ist es erforderlich, dass diesen ein Verschulden trifft, er also fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Es genügt vielmehr, dass der s.g. objektive Tatbestand der Markenverletzung vorliegt. Dies war in unserem Fall gegeben, denn Apple hat seine Dienstleistung unter Verwendung der Klagemarke erbracht, obwohl die angebotene Musik in Deutschland vom Markeninhaber, bzw. Lizenznehmer nicht gestattet worden war.
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