Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 10.04.2020 (Az. 1 BvQ 31/20) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des aufgrund der Corona-Pandemie verordneten Gottesdienstverbots in Berlin an Ostern zurückgewiesen. Das Interessante jedoch: Die Verfassungsmäßigkeit dieses Verbots wurde ausdrücklich offen gelassen und dem Hauptsacheverfahren anheimgestellt. Ähnlich hatte bereits der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf corona-bedingte Schließungsverfügungen entschieden. Die ausstehende Hauptsache-Entscheidung könnte für Überraschungen sorgen.
Gottesdienstverbot an Ostern – Religionsgemeinschaft klagt
Wegen des aufgrund der Berliner Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verhängten Gottesdienstverbots, das auch über die – gerade für christliche Religionsgemeinschaften bedeutsamen – Osterfeiertage aufrecht erhalten wurde, setzten sich eine christliche Berliner Religionsgemeinschaft sowie ein regelmäßiger Besucher der von ihr abgehaltenen Gottesdienste gerichtlich zur Wehr. Sie machten u.a. die Verletzung ihres Grundrechts auf Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG geltend und forderten – zumindest an Ostern – eine Zulassung von Gottesdiensten unter Infektionsschutzauflagen.
Verwaltungsgerichte weisen Antrag ab
Die Antragsteller haben zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin einstweiligen Rechtsschutz begehrt und wollten festgestellt wissen, dass die Religionsgemeinschaft berechtigt ist, in ihrer Kirche
“öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten, wobei [die Religionsgemeinschaft] durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Zuweisung von markierten Sitzplätzen an die Teilnehmenden, sicherzustellen hat, dass diese beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie während der Gottesdienste einen Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander einhalten, ferner, dass sich alle Teilnehmenden jeweils mit Vor- und Nachnamen, vollständiger Anschrift und Telefonnummer in Anwesenheitslisten eintragen, welche der Antragsteller zu 1. dauerhaft verwahrt und dem Land Berlin auf dessen Aufforderung hin zur Verfügung stellt.”
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 07.04.2020, Az. 14 L 32/20). Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 08.04.2020, Az. 11 S 21/20).
BVerfG: Keine einstweilige Anordnung
Nachdem die Antragsteller den Verwaltungsrechtsweg gegen das Gottesdienstverbot erschöpft hatten, riefen sie das Bundesverfassungsgericht an und verfolgten ihr Begehren im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG weiter. Die Karlsruher Richter haben den Antrag abgelehnt. Er sei zwar zulässig, aber nicht begründet.
Gottesdienstverbot: Verfassungsmäßigkeit nicht geprüft
Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei jedoch die möglicherweise im Raum stehende Verfassungswidrigkeit des Gottesdienstverbots nicht geprüft. Denn im einstweiligen Rechtsschutz haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit eines angegriffenen Hoheitsakts – hier: Das Gottesdienstverbot – vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, eine Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Deshalb sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.
Nach diesen Maßstäben komme die einstweilige Zulassung der Gottesdienste nicht in Betracht. Denn zwar wiege der mit dem Gottesdienstverbot verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit in diesem Falle besonders schwer. Jedoch sei dieser im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem und der Ausbreitung des Corona-Virus, der Möglichkeit von Folgeinfektionen – auch von Personen, die nicht an den Gottesdiensten teilnehmen – und der damit verbundenen Möglichkeit der Überlastung des Gesundheitssystems hinzunehmen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Antragsteller selbst Auflagen zum Infektionsschutz angeboten haben. Hinzu komme, dass es trotz des Verbots nach wie vor möglich sei, eine Predigt oder Messe im Internet zu übertragen und dass die Kirche als Ort der individuellen stillen Einkehr geöffnet bleibe.
Verfassungsmäßigkeit offen gelassen
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ausdrücklich offen gelassen:
“[…] eine Verfassungsbeschwerde” – die im vorliegenden Fall noch erhoben werden müsste – “[erscheint] zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellen sich in der Kürze der dem Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit vielmehr als offen dar. “
Es ist davon auszugehen, dass die betroffene Kirchgemeinde und der Gottesdienstbesucher ihr Anliegen weiterverfolgen und das mit den Corona-Eindämmungsmaßnahmen einhergehende Gottesdienstverbot auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen lassen werden. Über den Fortgang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
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