Online-Händler aufgepasst: Weniger Mehrwertsteuer ab Juli!

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Die Bundesregierung hat sich zur Abfederung der gesamtwirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm verständigt. Die Größenordnung der am vergangenen Mittwoch nach über 21-stündiger Debatte beschlossenen Maßnahmen liegt bei ca. 130 Milliarden Euro. Dazu gehören neben Prämien für Elektroautos und einem s.g. “Kinderbonus” i.H.v. 300 EUR auch eine temporäre Senkung der Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuer sinkt vorübergehend

Geplant ist, die Mehrwertsteuersätze in Deutschland vorübergehend – ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 – zu senken, um Konsum und Konjunktur anzukurbeln. Danach sinkt der reguläre Umsatzsteuersatz von derzeit 19% auf dann noch 16%. Der reduzierte Satz sinkt um zwei Punkte von sieben auf fünf Prozent. Der Finanzbedarf für diese Steuersenkung wird ca. 20 Milliarden Euro betragen.

Was Onlinehändler nun beachten müssen

Online-Shops umstellen

Onlinehändler – und natürlich auch alle anderen Unternehmer – müssen nun handeln. Onlineshops und deren Bestell-Infrastruktur müssen pünktlich per 01.07.2020 angepasst und umgestellt werden.

Dort, wo bisher etwa die Angabe “inkl. 19% MwSt.” steht, dürfen ab 01.07.2020 nur noch 16% ausgewiesen werden. Dies gilt auch innerhalb von Rechtstexten wie beispielsweise Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Zahlungs- und Versandhinweisen.

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, dort wo möglich und zulässig, lediglich die Angabe “inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer” zu verwenden. Dies gilt freilich dort nicht, wo der Ausweis der konkreten Höhe der Steuer zwingend erforderlich ist – etwa auf einer Bestellzusammenfassungsseite.

Rechnungen anpassen

Erforderlich ist es auch, ab dem 01.07.2020 Rechnungen anzupassen. Auch hier dürfen dann nur noch die temporären neuen Steuersätze ausgewiesen werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Kassensysteme im stationären Einzelhandel

Was passiert bei Verstößen?

Händlern, die die Anpassungen nicht vornehmen, drohen neben teuren und unangenehmen Abmahnungen von Konkurrenten auch Behördenärger.

Wir empfehlen daher, umgehend tätig zu werden und die Anpassungen rechtzeitig vorzubereiten, sodass der Geschäftsbetrieb zum Monatswechsel nahtlos weitergehen kann.

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