BVerfG: “Containern” bleibt strafbewehrt

Containern, strafbar, BVerfG, 2 BvR 1985/19

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der öffentlichen Debatte um das s.g. “Containern” und dessen Strafbarkeit als Diebstahl ein vorläufiges Ende gesetzt – zumindest de lege lata. Die obersten Verfassungsrichter entschieden mit Beschluss vom 05.08.2020, Az. 2 BvR 1985/19, dass die gesetzgeberische Entscheidung und die Gerichtspraxis, das Mitnehmen weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern von Supermärkten als Diebstahl zu bestrafen, mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Eine anderweitige rechtliche Bewertung könne allein das Parlament treffen.

Containern als Diebstahl – was war geschehen?

Die Beschwerdeführer der nunmehr vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde sind zwei Aktivistinnen, die sich u.a. gegen Lebensmittelverschwendung und für einen nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen einsetzen.

Sie hatten im Sommer 2018 vor dem Gelände eines Supermarktes mittels eines mitgebrachten Vierkantschlüssels einen verschlossenen Abfallcontainer geöffnet und weggeworfene Lebensmittel daraus entwendet, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war und die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr zum Verkauf geeignet waren. Der Inhaber des Supermarktes hatte den Container zur entgeltlichen Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt. Nach eigenen Angaben des Supermarktbetreibers geschehe dies u.a. zur Minimierung von Haftungsrisiken, die sich durch den Verzehr verdorbener Lebensmittel ergeben können.

Gegen die Beschwerdeführer wurden aufgrund dieses Sachverhalts zunächst Strafbefehle wegen Diebstahls erlassen, gegen die diese Einspruch einlegten. Einen seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vorgeschlagenen “Deal”, die Verfahren gegen Ableistung von acht Stunden gemeinnütziger Arbeit lehnten die Beschwerdeführer ab.

Das Amtsgericht verwarnte die Beschwerdeführer daraufhin und behielt sich die Verhängung einer Geldstrafe vor. Die Bewährungszeit setzte es auf zwei Jahre fest und verband dies mit der Auflage, acht Sozialstunden bei der örtlichen Tafel abzuleisten.

Gegen dieses amtsgerichtliche Urteil legten die Beschwerdeführer daraufhin Sprungrevision zum Bayerischen Obersten Landesgerichts ein.

Sie machen geltend, die mitgenommenen Lebensmittel hätten sich zum Tatzeitpunkt nicht mehr im Eigentum des Supermarktes befunden und seien deshalb nicht mehr “fremd” im Sinne des Gesetzes gewesen. Vielmehr habe der Supermarkt das Eigentum in dem Moment aufgegeben, in dem es die Produkte weggeworfen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Eigentum der Sozialbindung unterliege (Art. 14 Abs. 2 GG) und dass der Staat verpflichtet sei, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG).

Die Generalstaatsanwaltschaft sieht in der Verurteilung wegen Diebstahls keine rechtlichen Bedenken und beantragte, die Sprungrevision als unbegründet zu verwerfen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht schloss sich in seiner – ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen – Entscheidung der Auffassung der Staatsanwaltschaft an und verwarf die Revision.

Containern: Aktivisten erheben Verfassungsbeschwerde

Gegen die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie gegen die ihr vorausgehenden Verurteilungen wegen Diebstahls wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Sie führen aus, eine verfassungsgemäße Einschränkung des Diebstahlsparagrafen könne beim “Containern” dadurch erfolgen, dass man die Fremdheit einer Sache nicht streng zivilrechtlich beurteile oder aber eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion gem. § 959 BGB) annehme. In den Blick zu nehmen sei auch, dass das Strafrecht als schärfstes Schwert staatlicher Sanktionierung nur als letztes Mittel – als ultima ratio – zur Anwendung kommen dürfe. Im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu Cannabis-Produkten habe eine Strafbarkeit dann zu unterbleiben, wenn eine Gefährdung der geschützten Gemeinschaftsgüter nur sehr gering sei. Dies liege beim “Containern” vor, denn eine seitens des Supermarktes zu besorgende Haftung werde durch das Instrument der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung derer ausgeschlossen, die sich aus den Containern bedienen. Schließlich müsse auch das Staatsziel des nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln gem. Art. 20a GG in den Blick genommen werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet und ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt sei. Ihr komme auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Soweit gerügt wurde, dass die Bestimmung der Fremdheit einer Sache im Sinne des Diebstahlsparagrafen nach der strafrechtliche Rechtsprechung den Wertungen des Zivilrechts folge, sei dies am Allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Dieses verbiete es, wesentliches Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund sei gegen die Heranziehung der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze auch im Strafrecht “verfassungsrechtlich nichts zu erinnern”.

Mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten zu Unrecht einen Eigentumsaufgabewillen des Supermarktbetreibers verneint, so sei vom Bundesverfassungsgericht lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen. Es sei hingegen nicht seine Aufgabe, eine neuerliche Beweiswürdigung vorzunehmen, da es sich beim Bundesverfassungsgericht um keine Superrevisionsinstanz handele. Unter Heranziehung dieser Grundsätze haben sich die Fachgerichte im vorliegenden Fall mit den Beweisen und den Tatsachen in rechtlicher Hinsicht hinlänglich auseinandergesetzt und – auch in grundgesetzlicher Hinsicht – rechtsfehlerfrei entschieden.

Des Weiteren liege auch kein Verstoß gegen das Ultima-Ration-Prinzip vor, das Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips sei. Dass der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz einer Eigentumsposition per se und ohne Rücksicht auf dessen tatsächliche Werthaltigkeit gewährleiste, stehe mit der Verfassung grundsätzlich im Einklang. Das Bundesverfassungsgericht könne diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe; es habe vielmehr lediglich darüber zu wachen, dass eine Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung stehe und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspreche. Dies sei bzgl. des Diebstahlsparagrafen – auch mit Blick auf das s.g. “Containern” – gegeben. Denn die privatrechtliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs beinhalte die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (so § 903 BGB).

Schließlich führe auch der Verweis auf die Cannabis-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu keiner anderen Beurteilung. Denn im Gegensatz zur dortigen Entscheidung werde beim “Containern” in eine konkrete Rechtsposition des Eigentümers eingegriffen.

Ob die Mitnahme weggeworfener Lebensmittel aus Abfallbehältern auch künftig als Diebstahl strafbar bleibt, wird nur der Gesetzgeber entscheiden können. Bis dahin ist die Entscheidung aus Karlsruhe aber jedenfalls mit Blick auf die Rechtssicherheit zu begrüßen.

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich bei uns.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert