Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,
- sofern es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) handelt bis zum 31. März 2022,
- sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft (eG), Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Die bisher geltende Ausnahme für Gesellschaften, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, ist entfallen.
Auch Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten innerhalb der Unternehmensstruktur sind der Registerstelle unverzüglich melden.
Zweck des Registers
Das Transparenzregister soll die natürlichen Personen kenntlich und ersichtlich machen, die hinter Firmen- und Konzernstrukturen aus Kapitalgesellschaften, bzw. anderen Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber will auf diese Weise Missbrauch durch Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten verhindern und damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen.
Transparenzregister – Bußgelder bei Verstößen
Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen erhebliche Bußgelder.
Gebühren
Die Amtsgebühren sind in der Transparenzregistergebührenverordnung geregelt und betragen für die Anmeldung 20,80 EUR für das Jahr 2022. Sie fallen jedes Jahr erneut an und werden rückwirkend erhoben.
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Eine Antwort auf „Anmeldepflicht beim Transparenzregister“