Erfolg vor Gericht: Unzulässige Telefonwerbung gestoppt!

Landgericht Kiel bestätigt: Unerwünschte Werbeanrufe sind unzulässig

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Kiel (Az. 13 O 46/24) die Providers GmbH d/b/a jobbroker.eu zur Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung gegenüber der Klägerin verurteilt. Das Anerkenntnisurteil vom 19. Februar 2025 ist ein klarer Sieg für den Schutz vor unerlaubten Werbeanrufen.

Hintergrund: Ungewollte Telefonwerbung trotz fehlender Einwilligung

Die Klägerin wurde am 21. und 22. Januar 2024 unter einer ihrer Rufnummern von der Beklagten zu Werbezwecken angerufen – ohne vorherige ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung. Solche Anrufe stellen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sind insbesondere für Unternehmen eine unzumutbare Belästigung.

Rechtsgrundlage: § 7 UWG – Schutz vor unerwünschter Werbung

a) Differenzierung zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung stets vor, wenn ein Telefonanruf zu Werbezwecken erfolgt:

  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer (z. B. Gewerbetreibende, Freiberufler, Unternehmen) ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung

Für Verbraucher gilt ein striktes Opt-in-Prinzip: Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung ist Telefonwerbung grundsätzlich unzulässig.

Für sonstige Marktteilnehmer kann eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend sein. Diese ist jedoch sehr restriktiv auszulegen und setzt strenge Voraussetzungen voraus.

b) Mutmaßliche Einwilligung – Strenge Anforderungen und Abgrenzung

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein Ausnahmefall und kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein objektives Interesse des Angerufenen an der Telefonwerbung anzunehmen ist.

Die Rechtsprechung hatte zu § 1 UWG 1909 bereits eine mutmaßliche Einwilligung für Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich zugelassen. Der Gesetzgeber hat dies in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG übernommen, jedoch mit sehr engen Grenzen versehen.

1. Keine mutmaßliche Einwilligung bei ausdrücklichem Werbewiderspruch
Liegt eine ausdrückliche Einwilligung in den Werbeanruf nicht vor, kommt eine mutmaßliche Einwilligung nur in Betracht, wenn der Anruf nicht erkennbar unerwünscht ist. Ist für den Anrufenden ersichtlich, dass der Angerufene keine Telefonwerbung wünscht, scheidet eine mutmaßliche Einwilligung aus.

2. Voraussetzungen für eine mutmaßliche Einwilligung
Eine mutmaßliche Einwilligung kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus den konkreten Umständen ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Werbeanruf ableiten lässt.

Dabei gilt:

  • Es muss ein objektives Interesse des Angerufenen bestehen (nicht nur aus Sicht des Anrufers)
  • Die Werbung muss sich auf den Geschäftsbereich des Angerufenen beziehen
  • Der Anrufer muss annehmen dürfen, dass der Angerufene positiv auf den Anruf reagiert

3. Maßgebliche Abwägungskriterien
Bei der Prüfung, ob eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Inhalt des Werbeanrufs: Je näher die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen am Geschäftsfeld des Angerufenen liegen, desto eher kann eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden.
Bestehende Geschäftsbeziehung: Eine laufende oder frühere Geschäftsbeziehung kann eine mutmaßliche Einwilligung begünstigen, sofern der Anruf im Zusammenhang mit bisherigen Geschäftsaktivitäten steht.
Erwartungshaltung des Angerufenen: Wenn der Angerufene üblicherweise Werbeanrufe dieser Art erhält und nicht widersprochen hat, könnte eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen.
Vergleich mit anderen Werbeformen: Die Telefonwerbung darf nicht störender sein als andere Werbeformen, etwa eine schriftliche Ansprache.

4. Wann eine mutmaßliche Einwilligung ausgeschlossen ist
Allgemeiner Sachbezug reicht nicht aus: Eine mutmaßliche Einwilligung kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Angerufene in einer bestimmten Branche tätig ist.
Ein bloß geringes Interesse des Angerufenen spricht gegen eine mutmaßliche Einwilligung: Wenn für den Angerufenen kein erkennbarer Mehrwert durch den Anruf besteht, liegt keine mutmaßliche Einwilligung vor.
Ungünstige oder aufdringliche Angebote: Ist das beworbene Angebot objektiv unattraktiv oder stark werblich geprägt, spricht dies gegen eine mutmaßliche Einwilligung.
Missbrauchsgefahr und Nachahmungsgefahr: Besteht die Gefahr, dass durch die Zulassung von Werbeanrufen eine Welle unerwünschter Telefonwerbung ausgelöst wird, kann dies gegen eine mutmaßliche Einwilligung sprechen.

c) Richtlinienkonforme Auslegung von § 7 UWG

Die Vorschriften von § 7 Abs. 2 Nr. 1–3 UWG sind unionsrechtlich abgesichert und müssen im Einklang mit der EU-Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation ausgelegt werden.

  • Sie dienen dem Schutz der Privat- und Geschäftssphäre der Betroffenen.
  • Sie verhindern das Eindringen unerwünschter Werbung in Kommunikationskanäle.
  • Sie stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über aggressive Geschäftspraktiken in der UGP-Richtlinie.

Das Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt, dass die deutschen Gerichte diese strengen Schutzvorschriften anwenden und Verstöße konsequent sanktionieren.

Das Urteil: Klare Konsequenzen für rechtswidrige Telefonwerbung

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel stellte in ihrem Urteil vom 19.02.2025 klar:

  • Die Beklagte wird dazu verurteilt, künftig unerlaubte Werbeanrufe gegenüber der Klägerin zu unterlassen.
  • Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Florian Frieman und Jonas Taha.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Unsere Kanzlei kämpft für Ihre Rechte!

Als spezialisierte Kanzlei im Bereich Wettbewerbsrecht und Datenschutz setzen wir uns aktiv für den Schutz vor unerlaubter Werbung, Datenschutzverletzungen und unlauteren Geschäftspraktiken ein.

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