Rückforderung von Corona Soforthilfe

Corona-Soforthilfe zurückzahlen? – So wehren Sie sich gegen unberechtigte Rückforderungen

Viele Unternehmer sehen sich derzeit mit Rückforderungen der Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 konfrontiert. Dabei handelt es sich oft um erhebliche Summen, teilweise zuzüglich Zinsen. Die Rückforderung trifft nicht nur offensichtliche Betrugsfälle, sondern auch Betriebe, die in gutem Glauben und auf Grundlage staatlicher Versprechen gehandelt haben.

Was ist passiert?

Während der Corona-Pandemie versprach die Bundesregierung schnelle und unbürokratische Hilfe für betroffene Unternehmen. Diese Hilfen – insbesondere die Corona-Soforthilfe – sollten Liquiditätsengpässe überbrücken und Insolvenzen verhindern. Die öffentliche Kommunikation war klar: Wer durch Umsatzeinbußen durch Corona-Maßnahmen hatte, sollte Unterstützung erhalten.

Heute jedoch fordern viele Bundesländer die Hilfen zurück – und berufen sich auf enge Auslegungen von Förderrichtlinien, die teils erst nachträglich in dieser Form kommuniziert wurden.

Rückforderung trotz guter Absicht?

Viele Betroffene haben die Hilfen auf Grundlage öffentlicher Verlautbarungen beantragt. Diese suggerierten, dass Corona-Maßnahmenbedingte Umsatzeinbrüche ausreichend seien. Rückblickend verlangen viele Behörden oder Förderbanken jedoch den Nachweis eines konkreten Liquiditätsengpasses – also eines tatsächlichen Verlustes, der ohne staatliche Hilfe zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätte.

Besonders widersprüchlich erscheint die aktuelle Rückforderungspraxis auch deshalb, weil die Investitionsbank eine rückwirkende Prüfung der tatsächlichen Liquiditätslage vornimmt. Bei Beantragung wurde noch eine Prognose verlangt. Maßgeblich ist nun, ob der Empfänger, unter Herausrechnung der erhaltenen Förderung, im Förderzeitraum tatsächlich zahlungsunfähig gewesen wäre. Wer dies verneinen muss, obwohl er die Mittel zur präventiven Stabilisierung des Unternehmens eingesetzt hat (z. B. zur Erschließung neuer Geschäftsfelder oder zur Überbrückung erwarteter Umsatzeinbrüche), steht nun vor dem Paradoxon, dass gerade dieses verantwortungsvolle Handeln zur Rückforderung führen kann. Während also vorsorglich eingesetzte Mittel eine Rückzahlungspflicht auslösen können, verbleiben die Gelder bei manchen Antragstellern, die sie zweckwidrig verwendet oder gar gegenüber der eigenen Gesellschaft veruntreut haben. Das widerspricht nicht nur dem ursprünglichen Förderzweck, sondern auch grundlegenden Prinzipien von Fairness und Gleichbehandlung.

Die Rechtslage – und warum es sich lohnt, sich zu wehren

Die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe ist nicht automatisch rechtmäßig. In vielen Fällen kann sich der Empfänger auf Vertrauensschutz berufen – ein zentraler Grundsatz des Rechtsstaats gemäß Art. 20 GG. Wer sich auf öffentliche Aussagen von Ministerien und Behörden verlassen hat, darf im Nachhinein nicht benachteiligt werden.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bewilligung ist maßgeblich, welche Anforderungen die Verwaltung im Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung stellte. Rückforderungen, die sich auf später erstellte oder geänderte FAQ, Verwaltungsvorgaben oder interne Vollzugshinweise stützen, sind rechtswidrig.

Eine Rücknahme eines begünstigenden, rechtswidrigen Verwaltungsakts (Bewilligungsbescheid) ist nur unter engen Voraussetzungen nach § 49 Abs. 3 VwVfG oder § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG möglich. Zentrales Kriterium ist das Vertrauen des Begünstigten in die Rechtmäßigkeit der Bewilligung.

Dabei kommt es nicht auf abstrakte Auslegungen, sondern auf das konkrete Vertrauen in die damalige Kommunikation der Verwaltung an. Wurde etwa in Pressemitteilungen oder auf Webseiten die Förderung als „unbürokratisch und schnell“ bezeichnet und auf konkrete Nachweise verzichtet, so ist das Vertrauen des Antragstellers grundsätzlich schutzwürdig.

Ein zentraler Grundsatz des Verwaltungsrechts ist das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Eine Verwaltung, die zunächst auf Schnelligkeit und Großzügigkeit setzt und später strengere Kriterien anlegt, handelt widersprüchlich. Dies stellt ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien dar.

Die Rückforderungspraxis steht zudem in Spannung zu Art. 3 GG (Gleichbehandlung), da in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Rückforderungspraxen bestehen – teils mit automatisierten Rückforderungsbescheiden ohne individuelle Prüfung.

Auch strafrechtliche Risiken? Leider ja.

Inzwischen ist es in verschiedenen Bundesländern leider gängige Praxis, dass Rückforderungen mit Strafanzeigen wegen Subventionsbetrugs verbunden werden – selbst wenn lediglich formale Fehler gemacht wurden. Auch Unternehmen, die durch die Förderung die Krise überstanden haben, geraten so erneut in existenzielle Not.

Verfahren in Sachsen-Anhalt

Die Aufforderungsschreiben zur Abrechnung wurden in der Regel im Zeitraum vom 22. April bis zum 31. Mai 2025 versandt, verbunden mit einer Frist zur Rückmeldung bis zum 30. Juni 2025. Bei Nichterfüllung droht die Investitionsbank (IB) mit einer automatischen Rückforderung des gezahlten Betrags. Zuvor hatte die IB in einem Newsletter die Abrechnungsanforderung angekündigt und hierfür dem Bund die Verantwortung zugeschrieben. Auf eine telefonische Anfrage von Rechtsanwalt Peter Kehl im Jahr 2021 hatte ein Mitarbeiter der IB noch erklärt, dass eine Abrechnung der Mittel – entgegen den Angaben im Bewilligungsbescheid – nicht erfolgen werde und lediglich stichprobenartige Prüfungen zur Aufdeckung von Betrugsfällen vorgesehen seien.

Die Abrechnung soll ausschließlich – und etwas umständlich – über das IB-Kundenportal mit Unternehmens-Account erfolgen. Gefordert werden zunächst die Berechnung des Betriebsergebnisses während des Förderzeitraums. Nachweise werden zunächst nicht verlangt.

Merkwürdig ist, dass nach Abschluss der Prüfung im Nachrichtenpostfach des Kundenportals ein Schreiben über das Ergebnis der Prüfung eingestellt und zusätzlich per E-Mail versandt wird, das jedoch derzeit weder den Anforderungen an einen Verwaltungsakt (Bescheid) genügt noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Einige Betroffene beantragen derzeit eine Fristverlängerung bei der Investitionsbank, um Rückmeldung und Rückzahlung hinauszuzögern. Das ist nicht ratsam, da dadurch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht zu laufen beginnt – und der Behörde mehr Zeit zur Rückforderung einbringt.


Häufige Fragen – FAQ

Warum erhalte ich plötzlich einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe?

Viele Selbstständige und Unternehmen erhalten Rückforderungsbescheide, weil die Behörden Jahre nach der Bewilligung der Soforthilfe deren Voraussetzungen neu bewerten. Meist wird behauptet, dass kein Liquiditätsengpass bestand oder dass angeblich eine Überkompensation vorlag. Diese nachträglichen Prüfungen erfolgen in aller Regel auf Basis von Kriterien, die weder im Bescheid selbst noch bei Antragstellung klar erkennbar waren.

Muss ich die Corona-Soforthilfe tatsächlich zurückzahlen?

Nein – nicht automatisch. Rückforderungen sind in der Regel nur zulässig, wenn die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig war und Sie kein schützenswertes Vertrauen in den Bescheid haben. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung in aller Regel eng.

Wann ist die Rückforderung rechtswidrig?

Das bedarf der Prüfung im Einzelfall. Als Faustregel kann gelten: Die Rückforderung ist rechtswidrig, wenn der Bewilligungsbescheid keine klaren Rückzahlungsvorbehalte enthielt, die Zweckbindung erst nachträglich über FAQs oder Rückmeldeformulare konkretisiert wurde und der Zuwendungsempfänger die Mittel entsprechend den damals bekannten Vorgaben verwendet hat.

Spielt die öffentliche Werbung für die Soforthilfe eine Rolle?

Ja. Denn die massive Anpreisung der Corono-Soforthilfe in Medien und Öffentlichkeit stärkt Ihren Vertrauensschutz und kann u.U. einen Grund für das Behaltendürfen der Leistung darstellen. Denn in der publizistische Darstellung der Soforthilfe – also nach dem, was Politiker und Ministerien öffentlich versprochen haben – sollte die Hilfe „schnell“, „unbürokratisch“ und i.d.R. „ohne Rückzahlung“ erfolgen.

Was ist Vertrauensschutz?

Vertrauensschutz ist ein durch das Grundgesetz garantiertes Prinzip im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Es garantiert, dass Sie auf eine staatliche Zusage grundsätzlich vertrauen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, dass diese nachträglich zu Ihrem Nachteil geändert wird. Vertrauensschutz greift im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe insbesondere, wenn Sie keine falschen Angaben im Antrag gemacht, mit der Hilfe laufende Betriebskosten gedeckt und aufgrund des Zuschusses wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben (z. B. keine Kündigungen, Investitionen, Kreditaufnahmen o.Ä.).

Ich habe die Soforthilfe korrekt verwendet. Spielt das eine Rolle?

Ja. Grundsätzlich können sich Soforthilfe-Empfänger darauf verlassen, dass die Corona-Hilfe bei rechtmäßiger Verwendung nicht zurückgefordert wird. Finanzminister Scholz und insbesondere bayerische Behörden hatten 2020 betont, die Zuschüsse seien nicht rückzahlbar. Dies hat den Vertrauensschutz erheblich gestärkt. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat bestätigt, dass die Empfänger „vertrauen konnten, dass sie keine Mittel zurückzahlen müssen“, die sie im Bewilligungszeitraum berechtigt zur Milderung pandemiebedingter Notlagen eingesetzt haben.

Wann entfällt der Vertrauensschutz?

Der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Empfänger selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Fehlen zum Beispiel im Antrag Angaben zu einem ersten Förderbescheid, kann man sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ebenso ist kein Vertrauen zu schützen, wenn die Hilfsgelder nicht wie verlangt oder gewährt verwendet wurden. In solchen Fällen dürfen Behörden den Zuschuss unter den gesetzlichen Bedingungen grds. zurückfordern.

Ich habe eine Aufforderung zur Rückmeldung, bzw. einen Anhörungsbogen zur Rückforderung erhalten. Soll ich Fristverlängerung beantragen?

Auch wenn viele Betroffene dies derzeit tun, ist es nicht ratsam, Rückmeldung und ggf. Rückforderung durch eine Fristverlängerung hinauszuzögern. Da dadurch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht zu laufen beginnt, spielt das letztlich der Behörde in die Hände: Sie hat mehr Zeit zur Rückforderung. Es ist vielmehr zu empfehlen, Rückmeldung und Abrechnung zügig abzuschließen, um den Fristbeginn in Gang zu setzen.

Ich habe schon eine Rückmeldung abgegeben und „verzichtet“. Was nun?

Viele Rückforderungsverfahren stützen sich auf angeblich freiwillige Rückmeldungen mit Verzichtserklärung. Ein solcher „freiwilliger Verzicht“ im Rahmen eines behördlich vorgegebenen Onlineformulars ist aber in der Regel nicht rechtswirksam, wenn er etwa unter Druck oder ohne echte Wahlmöglichkeit erfolgte (s.g. „Zwangsverzicht“). Ein solcher dürfte keine tragfähige Rechtsgrundlage für eine Rückforderung darstellen.

Was kann ich tun, wenn ich einen Rückforderungsbescheid erhalten habe?

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten, können Sie dagegen innerhalb eines Monats nach Zugang Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob sich ein solches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall lohnt – oft bestehen sehr gute Erfolgsaussichten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Klage: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheids.

Wichtig: Wenn Sie die Frist verpassen, wird der Bescheid rechtskräftig – handeln Sie daher frühzeitig und kontaktieren Sie uns.

Ich habe einen Rückforderungsbescheid erhalten und will Ratenzahlung beantragen. Ist das ratsam?

In der Regel nicht. Sie sollten vor einer inhaltlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nichts unternehmen, das Ihnen seitens der Behörde als Anerkenntnis ausgelegt werden könnte oder dass die Verjährung hemmt. Das Angebot einer Ratenzahlung könnte u.U. nachteilig sein, wenn sich herausstellt, dass der Bescheid dem Grunde nach angegriffen werden kann.

Ich habe die Hife bereits zurückgezahlt – kann ich das Geld zurückfordern?

In bestimmten Fällen. Wenn sich herausstellt, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig oder Ihr Verzicht unwirksam war (z. B. durch die Ausübung von Druck im Rückmeldeformular o.Ä.), kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen, weil die Behörde etwas von Ihnen erhalten hat, das ihr gar nicht zusteht. Auch hier ist anwaltliche Unterstützung unbedingt ratsam.

Warum lohnt sich anwaltliche Unterstützung?

Die Rückforderungspraxis der Behörden ist juristisch komplex und von Fristen und Formalitäten geprägt. Man verliert schnell den Überblick. Eine Expertenprüfung lohnt sich daher, um etwaige Fehler in Rechtsgrundlagen oder Begründung erkennen und eine schlüssige Argumentation für Widerspruch und Klage entwickeln zu können. Oft lässt sich der Sachverhalt bereits durch einen fachkundig begründeten Widerspruch klären (so z.B. bei Verwechslungen oder fehlenden Unterlagen) und auf diese Weise eine Erstattung vermeiden. Grundsätzlich spart es Zeit und Nerven, sich von Anfang an auf die richtige Vorgehensweise zu stützen und etwaige Anhörungspflichten oder Formalien einzuhalten. Gerade bei den ausgereichten hohen Summen lohnen sich rechtliche Beratung und Vertretung, um Nachteile zu vermeiden und Ansprüche durchzusetzen, bzw. Rückforderungen effektiv abzuwehren.

Wie läuft die Unterstützung durch Ihre Kanzlei ab?

Sie kontaktieren uns spätestens mit dem Rückforderungsbescheid und allen weiteren Antragsunterlagen. Bestenfalls wenden Sie sich schon frühzeitig an uns – wenn Sie einen Anhörungsbogen oder eine Aufforderung zur Rückmeldung erhalten. Wir prüfen anschließend die Sach- und Rechtslage individuell und legen für Sie auf Wunsch Widerspruch ein und erheben, so erforderlich, Klage. Sie erhalten regelmäßige Updates und können sich auf eine fundierte, durchsetzungsstarke Vertretung in Ihrem Interesse verlassen.


Urteilssammlung

folgt in Kürze


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  • ob Sie sich auf Vertrauensschutz berufen können
  • ob die Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bewilligung korrekt berücksichtigt wurde
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