Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmungen von § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Diese Vorschriften erlauben der Polizei die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die bereits gespeichert wurden, durch Datenanalyse (in Hessen) oder Datenauswertung (in Hamburg), um bestimmte Straftaten präventiv zu bekämpfen. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmungen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, da sie keine ausreichende Eingriffsschwelle enthalten. Die Befugnisse, die durch diese Bestimmungen gewährt werden, überschreiten die Schwelle einer konkretisierten Gefahr, die erforderlich ist, um in das Persönlichkeitsrecht einer Person einzugreifen. § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG gilt bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 mit einschränkender Maßgabe fort. § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig.