Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER) entschieden, dass die “staatliche Umweltprämie” bei der Berechnung des Bedarfs nach SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Es handele sich bei der Abwrackprämie um zweckgebundenes Einkommen, das mit der Eigenheimzulage vergleichbar sei.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme davon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussen, dass zusätzliche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Mit der gesetzlichen Regelung soll erreicht werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zweckgebundener Leistungen nicht durch die Anrechnung auf Hartz IV vereitelt werden, gleichzeitig aber eine Doppelleistung bei identischen Zwecken verhindert wird.
so auch Labrenz, in: NJW 2009, 224
Das ist doch wirklich eine Frechheit. Man kann doch Hartz 4 Empfänger nicht noch mehr bestrafen. Zum Glück hat das Ganze bald ein Ende. Wie ich gelesen habe, soll der große Topf, der für die Abwrackprämie bereit gestellt wurde, schon nächsten Monat leer sein. Aber eigentlich ist es auch wiederum abwägig, dass sich Hartz 4 empfänger überhaupt Neuwagen leisten können, da ihnen ja kein Kredit gewährt wird.
Ich verstehe nicht ganz, was das mit einer “Bestrafung” zu tun haben soll. Vorliegend ging es nur um die Frage, ob die Umweltprämie als Einkommen anzurechnen ist.