Apostille aus Vietnam: Deutschland hat Einspruch erhoben – was das für Ihre Urkunden bedeutet

Vietnam tritt am 11. September 2026 dem Haager Apostille-Übereinkommen bei. Für Deutschland ändert sich dadurch jedoch nichts: Die Bundesrepublik hat am 20. Mai 2026 Einspruch gegen den Beitritt erhoben. Eine vietnamesische Apostille entfaltet gegenüber deutschen Gerichten und Behörden deshalb keine Beweiswirkung. Wer vietnamesische Urkunden in Deutschland verwenden will, muss weiterhin einen anderen Weg gehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vietnam hat am 31.12.2025 die Beitrittsurkunde zum Haager Apostille-Übereinkommen hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Vietnam am 11.09.2026 in Kraft.
  • Deutschland hat am 20.05.2026 nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens Einspruch erhoben. Österreich und Tschechien ebenfalls.
  • Folge: Zwischen Vietnam und Deutschland gilt das Übereinkommen nicht. Eine vietnamesische Apostille ist für deutsche Stellen wertlos.
  • Eine vollständige Legalisationskette ist für Handels- und Unternehmensurkunden ebenfalls nicht erhältlich, weil die Deutsche Botschaft Hanoi solche Urkunden nicht legalisiert.
  • Ein förmlicher Echtheitsnachweis ist rechtlich gleichwohl nicht zwingend erforderlich (§ 438 ZPO).

Was ist passiert? Vietnams Beitritt zum Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation – kurz Apostille-Übereinkommen – ersetzt die aufwendige mehrstufige konsularische Legalisation durch eine einzige Bescheinigung. Statt Notar, Außenministerium und Botschaft nacheinander zu durchlaufen, genügt die Apostille der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates.

Vietnam hat am 31. Dezember 2025 die Beitrittsurkunde hinterlegt. Als zuständige Apostille-Behörden benannt sind das Außenministerium mit der Konsularabteilung in Hanoi (Cục Lãnh sự) sowie die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das Decree 293/2026/ND-CP, das am 11. September 2026 in Kraft tritt.

Für den deutsch-vietnamesischen Rechtsverkehr wäre das eine erhebliche Erleichterung gewesen. Sie tritt nicht ein.

Der Einspruch: Art. 12 des Übereinkommens

Das Apostille-Übereinkommen ist kein Beitrittsautomatismus. Nach Art. 12 Abs. 2 können bestehende Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach Notifikation Einspruch gegen den Beitritt eines neuen Staates erheben. Nach Art. 12 Abs. 3 tritt das Übereinkommen dann nur im Verhältnis zu denjenigen Staaten in Kraft, die keinen Einspruch erhoben haben.

Genau davon hat Deutschland Gebrauch gemacht. Die Statustabelle der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht weist zum Beitritt Vietnams drei Einsprüche aus:

StaatDatum des Einspruchs
Bundesrepublik Deutschland20.05.2026
Republik Österreich19.06.2026
Tschechische Republik02.07.2026

Der deutsche Einspruch ist knapp formuliert: „the Federal Republic of Germany raises an objection to the accession of the Socialist Republic of Viet Nam in accordance with Article 12 (2) of the Convention.“

Eine Begründung enthält die Erklärung nicht. Deutschland hat in der Vergangenheit gegen zahlreiche Beitritte Einspruch erhoben; maßgeblich sind regelmäßig Zweifel an der Verlässlichkeit der Urkundenausstellung im betreffenden Staat. Einsprüche können jederzeit zurückgenommen werden – ob und wann das hier geschieht, ist derzeit offen.

Was bedeutet das praktisch?

Ab dem 11.09.2026 werden vietnamesische Behörden Apostillen ausstellen. Diese sind in 128 anderen Vertragsstaaten wirksam – aber nicht in Deutschland, Österreich und Tschechien.

Wer eine vietnamesische Apostille bei einem deutschen Gericht, einem Standesamt, einem Registergericht oder einer Behörde vorlegt, legt ein Dokument ohne die Beweiswirkung des Übereinkommens vor. Im Verhältnis Vietnam–Deutschland gilt weiterhin das allgemeine Recht.

Die praktische Falle ab September 2026

Besonders misslich ist die Übergangssituation. Es ist damit zu rechnen, dass vietnamesische Behörden ab dem 11.09.2026 routinemäßig auf Apostillen umstellen und die konsularische Legalisation nicht mehr ohne Weiteres vornehmen. Wer Urkunden für Deutschland benötigt, erhält dann möglicherweise genau das Papier, das ihm nicht hilft.

Empfehlung: Werden vietnamesische Urkunden für Deutschland benötigt, sollten sie nach Möglichkeit noch vor dem 11.09.2026 beschafft und legalisiert werden. Andernfalls ist der vietnamesische Berater oder die ausstellende Stelle ausdrücklich auf den deutschen Einspruch hinzuweisen.

Warum die Legalisation nicht in allen Fällen weiterhilft

Der naheliegende Rückgriff auf die herkömmliche Legalisationskette – vietnamesischer Notar, vietnamesisches Außenministerium, deutsche Auslandsvertretung – funktioniert nur eingeschränkt.

Die Deutsche Botschaft Hanoi legalisiert ausschließlich einen abschließend aufgezählten Katalog von Urkunden: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Vaterschaftsanerkennungen, polizeiliche Wohnsitzbestätigungen, Scheidungsurteile und Führungszeugnisse. Ausdrücklich heißt es: „Weitere, hier nicht aufgeführte Dokumente, können nicht legalisiert werden.“

Handels- und Unternehmensurkunden sind davon nicht erfasst. Für einen vietnamesischen Handelsregisterauszug, eine Unternehmensregistrierungsurkunde (ERC) oder eine Gesellschaftssatzung ist eine deutsche Schlusslegalisation damit nicht erhältlich.

Das trifft insbesondere Unternehmen: Wer eine deutsche GmbH mit vietnamesischer Gesellschafterin gründen, eine Zweigniederlassung eintragen lassen oder eine Vollmacht einer vietnamesischen Gesellschaft nachweisen will, findet für seine Urkunden weder Apostille noch vollständige Legalisation.

Der Ausweg: Ein förmlicher Echtheitsnachweis ist nicht zwingend

Diese Lage ist unbefriedigend, aber nicht ausweglos. Denn die Legalisation ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Nach § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Die Legalisation nach § 438 Abs. 2 ZPO ist ein hinreichender, nicht ein notwendiger Echtheitsnachweis. Im Registerverfahren gilt über §§ 374 ff., 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz; das Registergericht entscheidet in freier Beweiswürdigung.

Es kommt also darauf an, dem Gericht oder der Behörde eine tragfähige Überzeugungsgrundlage zu verschaffen. In der Praxis bewährt sich ein Bündel aus mehreren Elementen:

  1. Tagesaktueller Registerauszug (Giấy xác nhận thông tin về đăng ký doanh nghiệp) nebst Unternehmensregistrierungsurkunde.
  2. Ausdruck des Online-Abrufs aus dem öffentlichen vietnamesischen Unternehmensregisterportal – die öffentliche Einsehbarkeit stützt die Echtheitsüberzeugung unabhängig von jeder Beglaubigung.
  3. Vietnamesische notarielle Beglaubigung und Legalisation im Ausgangsstaat durch die Konsularabteilung des Außenministeriums. Die deutsche Schlusslegalisation entfällt, der Beweiswert steigt gleichwohl deutlich.
  4. Beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer für die vietnamesische Sprache.

Vollmachten und Erklärungen: der konsularische Weg

Für Vollmachten und Erklärungen gibt es eine elegante Lösung. Nach § 10 KonsG sind Konsularbeamte zu Beurkundungen und Unterschriftsbeglaubigungen befugt; die so errichteten Urkunden stehen inländischen notariellen Urkunden gleich.

Wer die Erklärung vor dem Konsularbeamten der Deutschen Botschaft Hanoi oder des Generalkonsulats Ho-Chi-Minh-Stadt abgibt, erhält eine deutsche öffentliche Urkunde. Für diese stellt sich die Frage nach Apostille oder Legalisation von vornherein nicht.

Häufige Fragen

Gilt die vietnamesische Apostille ab dem 11.09.2026 in Deutschland? Nein. Deutschland hat am 20.05.2026 Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens erhoben. Zwischen Vietnam und Deutschland tritt das Übereinkommen deshalb nicht in Kraft.

In welchen Ländern gilt die vietnamesische Apostille? In allen Vertragsstaaten, die keinen Einspruch erhoben haben. Ausgenommen sind derzeit Deutschland, Österreich und Tschechien.

Was benötige ich stattdessen für Deutschland? Für Personenstandsurkunden die Legalisation durch die Deutsche Botschaft Hanoi. Für Handels- und Unternehmensurkunden ist eine deutsche Schlusslegalisation nicht erhältlich; hier ist ein Nachweispaket zu schnüren, das die freie Beweiswürdigung des Gerichts trägt.

Kann der Einspruch wieder aufgehoben werden? Ja. Ein Einspruch nach Art. 12 kann jederzeit zurückgenommen werden. Das Übereinkommen tritt dann im Verhältnis zu Vietnam in Kraft. Ein Zeitpunkt hierfür ist derzeit nicht absehbar.

Betrifft das auch vietnamesische Urkunden, die vor dem 11.09.2026 ausgestellt wurden? Für diese hat sich nie etwas geändert – es galt und gilt das Legalisationsrecht. Praktisch relevant ist der Stichtag vor allem deshalb, weil ab ihm die Legalisation in Vietnam schwerer zu erhalten sein dürfte.

Wie lange dauert die Beschaffung? Je nach Provinz und Urkundenart sind für Beglaubigung, Legalisation und beglaubigte Übersetzung mehrere Wochen einzuplanen. Bei Unternehmensgründungen kommen die vietnamesischen Genehmigungen für Auslandsinvestitionen hinzu, die regelmäßig mehrere Monate beanspruchen.

Fazit

Der Beitritt Vietnams zum Apostille-Übereinkommen bringt für den Rechtsverkehr mit Deutschland keine Erleichterung. Im Gegenteil: Durch die Umstellung der vietnamesischen Behörden auf Apostillen droht die bislang verfügbare Legalisation schwerer erreichbar zu werden. Wer vietnamesische Urkunden in Deutschland benötigt, sollte die Beschaffung jetzt angehen und die Beglaubigungsform sorgfältig planen – insbesondere bei Unternehmensunterlagen, für die eine deutsche Schlusslegalisation ohnehin nicht zu erhalten ist.

Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen bei der Verwendung vietnamesischer Urkunden in Deutschland, bei der Gründung deutscher Gesellschaften mit vietnamesischer Beteiligung und bei der Gestaltung tragfähiger Nachweispakete für das Registerverfahren.

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