Kündigung und Kostenverteilung im Medienstaatsvertrag

Seit dem 01.12.2025 gilt der Medienstaatsvertrag in der Fassung des 7. Medienänderungsstaatsvertrags. Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit richtet sich vor allem auf den neuen Auftrag der Rundfunkanstalten, auf die Regeln für Plattformen und Intermediäre und auf die Vorgaben zum Einsatz künstlicher Intelligenz. In der Beratungspraxis werden uns dagegen regelmäßig zwei nüchternere Fragen gestellt, die selten im Mittelpunkt stehen und deren Antworten für die politische Statik des Vertrags entscheidend sind. Erstens: Wie kommt ein Land aus diesem Vertrag wieder heraus? Zweitens: Regelt der Vertrag, wer die Kosten des Systems trägt?

Ein Vertrag ohne Enddatum, aber mit Ausstiegstür

Der Medienstaatsvertrag ist zwischen allen 16 Ländern geschlossen und gilt nach § 116 Absatz 1 für unbestimmte Zeit. Befristet ist er also nicht. Jedes vertragschließende Bundesland kann ihn jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der „Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“ abzugeben.

Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht jährlich, sondern in einem Takt von zwei Jahren. Erstmals konnte zum 31.12.2022 gekündigt werden, danach jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin. Wer die Frist eines Termins verstreichen lässt, ist damit für die folgenden zwei Jahre gebunden. Für die Praxis bedeutet das z.B. im Sommer 2026: Der Termin zum 31.12.2026 wäre bereits verfristet, weil die Erklärung dafür bis zum 31. Dezember 2025 hätte vorliegen müssen. Nächstmöglicher Kündigungstermin ist der 31.12.2028, die Kündigungserklärung müsste aber spätestens am 31.12.2027 zugehen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kennt der Vertrag ebenso wenig wie eine Schiedsklausel.

Die Kündigung eines Landes sprengt den Vertrag nicht

Wichtiger als die Fristen ist die Rechtsfolge. Kündigt ein einzelnes Land, bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Der Ausstieg wirkt also relativ und nicht erga omnes. Das nimmt einer einzelnen Kündigung viel von ihrer Sprengkraft, macht sie zugleich aber zu einem realistisch einsetzbaren Instrument.

Der Vertrag verzahnt die Kündigung allerdings bewusst mit der Finanzierungsseite. Wer den Medienstaatsvertrag kündigt, kann zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum selben Zeitpunkt kündigen. Geschieht das, öffnet sich für jedes andere Land ein Folgekündigungsrecht binnen sechs Monaten nach Eingang der Erklärung. Aus dem Ausstieg eines Landes kann so eine Kettenreaktion werden, ohne dass ein Land dazu gezwungen wäre. Für zwei Bereiche ordnet § 116 Absatz 2 zudem ein Nachwirken an: Die vorgenommene Zuordnung der Satellitenkanäle bleibt bestehen, solange Berechtigungen für diese Kanäle bestehen, und die Vorschriften über die Angebote des öffentlichen Rundfunks in den §§ 27 bis 30 bleiben von der Kündigung einzelner Länder unberührt.

Zwei Teilkündigungsrechte mit erheblicher politischer Bedeutung

Neben der Kündigung des gesamten Vertrags erlaubt § 116 die gesonderte Kündigung einzelner Vorschriften. Nach Absatz 3 kann § 13 Absatz 1 und 2 über die Übertragung von Großereignissen isoliert gekündigt werden, mit denselben Fristen und Terminen und mit einem Folgekündigungsrecht der übrigen Länder von drei Monaten.

Praktisch brisanter ist Absatz 4. Danach können die Vorschriften über die Dauer der Werbung und über das Sponsoring beim öffentlichen Rundfunk in § 38 Absatz 1, 2 und 5 gesondert gekündigt werden, und zwar mit einer verkürzten Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres, das auf eine Ermittlung des Finanzbedarfs folgt. Voraussetzung ist, dass der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nach dieser Bedarfsermittlung nicht aufgrund einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags geändert wird. Die Klausel ist ein politisches Druckmittel in beide Richtungen: Bleibt eine empfohlene Beitragserhöhung aus, können die Länder die Werbebeschränkungen der Anstalten aufkündigen und ihnen damit zusätzliche Einnahmen aus Werbung eröffnen. Auch hier schließen sich gestufte Folgekündigungsrechte an, zunächst für die Finanzierungsverträge binnen drei Monaten, sodann für weitere Vorschriften des Medienstaatsvertrags binnen weiterer drei Monate.

Eine Kostenverteilung zwischen den Ländern regelt der Vertrag nicht

Damit zur zweiten Frage. Wer im Medienstaatsvertrag nach einer Regelung sucht, die die Kosten des Systems nach einem Schlüssel auf die Länder verteilt, sucht vergeblich. Anders als bei Staatsverträgen über gemeinsame Einrichtungen, bei denen die Länder den Aufwand nach einem festen Schlüssel umlegen, belastet der Medienstaatsvertrag die Landeshaushalte nicht. Getragen wird das System vom Rundfunkbeitrag. Die eigentliche Verteilungsnorm steht in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, auf den der Medienstaatsvertrag lediglich verweist. Auch die Höhe des Beitrags und der Umfang des Finanzausgleichs zwischen den Landesrundfunkanstalten werden ausdrücklich außerhalb dieses Vertrags festgesetzt.

Was der Vertrag stattdessen regelt, ist die Zweckbindung und die Zuständigkeit für Kosten im Einzelfall. § 32 und § 33 sichern eine funktionsgerechte Finanzausstattung, benennen den Rundfunkbeitrag als vorrangige Finanzierungsquelle und verbieten Angebote des Auftrags gegen besonderes Entgelt. § 35 verpflichtet die Anstalten zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, zu einer Kostenrechnung und Leistungsrechnung nach einheitlichen Maßstäben und zu Personalkonzepten. § 112 bindet den Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitrag an bestimmte Aufgaben, nämlich an Zulassung und Aufsicht sowie an die Förderung offener Kanäle, und überlässt es dem Landesgesetzgeber, weitere Zwecke wie technische Infrastruktur, nichtkommerziellen lokalen Rundfunk und Medienkompetenz freizugeben. Nicht in Anspruch genommene Mittel stehen den Landesrundfunkanstalten zu.

Ähnlich punktuell sind die übrigen Kostenregelungen. Die Kosten der gemeinsamen Organe der Landesmedienanstalten, also insbesondere der Kommission für Zulassung und Aufsicht und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, werden nach § 104 Absatz 10 aus dem Anteil der Landesmedienanstalten gedeckt. Von Verfahrensbeteiligten sind nach § 104 Absatz 11 Kosten in angemessenem Umfang zu erheben, wobei die Einzelheiten übereinstimmenden Satzungen überlassen bleiben. Kirchen und Parteien erhalten Sendezeit gegen Erstattung der Selbstkosten. Bei der Kurzberichterstattung stehen dem Veranstalter das übliche Eintrittsgeld und der Ersatz notwendiger Aufwendungen zu, bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen ein billiges Entgelt, über dessen Höhe im Streitfall ein schiedsrichterliches Verfahren entscheiden soll. Entgelte und Tarife für den Zugang zu Medienplattformen sind gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenzulegen und diskriminierungsfrei auszugestalten. Die Kostentragung im Schlichtungsverfahren für Plattformen zum Teilen von Videos wird durch gemeinsame Satzung geregelt. Zusätzliche Kosten ergänzender Prüfungen bei Beteiligungsunternehmen der Anstalten tragen diese Unternehmen selbst.

Fazit für die Praxis

Der Medienstaatsvertrag ist ein unbefristeter Vertrag mit einer bewusst schwergängigen, aber offenen Ausstiegstür. Wer kündigen will, braucht Vorlauf von mehr als einem Jahr und muss den Takt von zwei Jahren im Blick behalten. Die Kündigung eines Landes beendet den Vertrag nicht insgesamt, sie kann aber über die Folgekündigungsrechte in Bewegung setzen, was politisch ohnehin in Bewegung ist. Fragen der Kostenverteilung beantwortet der Vertrag nur mittelbar. Wer wissen will, wer zahlt, muss den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag danebenlegen. Innerhalb des Medienstaatsvertrags geht es nicht um die Verteilung von Lasten zwischen den Ländern, sondern um die Bindung vorhandener Mittel an Zwecke und um die Zuordnung einzelner Kosten zu demjenigen, der sie veranlasst.

Für Anbieter, Veranstalter und Plattformbetreiber sind vor allem die letztgenannten Regelungen von unmittelbarem Interesse, denn sie entscheiden darüber, welche Gebühren in Verfahren der Zulassung und der Aufsicht anfallen und wer die Kosten von Streitigkeiten trägt. Bei Fragen zur Einordnung Ihres Angebots, zu Zulassung und Anzeige oder zu den Kostenfolgen medienrechtlicher Verfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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