Landgericht Bochum bestätigt Unterlassungsanspruch gegen die
Mount Development GmbH wegen unverlangter E-Mail-Werbung
Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine Mandantin in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Bochum erfolgreich vertreten. Gegenstand des Verfahrens war die unzulässige werbliche Kontaktaufnahme per E-Mail im Bereich der Personalvermittlung.
Das Landgericht Bochum hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom Juli 2026 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, entsprechende Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu versenden.
Personalvermittlungsangebote per E-Mail ohne Einwilligung
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine E-Mail, mit der die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr für Personalvermittlungsdienstleistungen warb. Konkret wurden Angebote zu Kandidatenprofilen und Personalvermittlungsleistungen übermittelt. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers in den Erhalt solcher Werbe-E-Mails lag nach den im Verfahren glaubhaft gemachten Umständen nicht vor.
Das Landgericht Bochum untersagte der Antragsgegnerin daher, künftig zu Wettbewerbszwecken entsprechende elektronische Post zu versenden, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt und auch keine gesetzlich anerkannte Ausnahme greift.
Landgericht Bochum: Unterlassung mit Ordnungsmittelandrohung
Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO und stützte die wettbewerbsrechtliche Beurteilung unter anderem auf §§ 7, 8 und 12 UWG.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kommt nach dem Beschluss auch Ordnungshaft beziehungsweise Ersatzordnungshaft in Betracht.
Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
Neben dem Unterlassungsgebot entschied das Landgericht Bochum, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Streitwert wurde auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt. Grundlage war ein von den Parteien übereinstimmend angenommener Hauptsachewert von 50.000 Euro; im einstweiligen Verfügungsverfahren setzte das Gericht hiervon zwei Drittel an.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Antragsgegnerin nach einer Überarbeitung ihrer Werbepraxis prüfen könne, ob die Abgabe einer Abschlusserklärung sinnvoll sei. Der Beschluss ist rechtskräftig, da die Antragsgegnerin eine Abschlusserklärung abgegeben hat.
Was Unternehmen bei E-Mail-Werbung beachten müssen
Der Beschluss zeigt einmal mehr die rechtlichen Risiken von E-Mail-Marketing und Kaltakquise.
Werbliche E-Mails dürfen nicht ohne Weiteres an Unternehmen oder deren Mitarbeiter versendet werden. Auch im B2B-Bereich gelten für elektronische Werbung grundsätzlich strenge Anforderungen. Eine geschäftliche E-Mail-Adresse bedeutet insbesondere nicht automatisch, dass der Inhaber mit Werbung einverstanden ist.
Gerade bei automatisierter Kundenakquise, Recruiting-Kampagnen und dem Versand von Kandidatenprofilen können Verstöße schnell zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und gerichtlichen Verfahren führen.
KEHL Rechtsanwälte: Wettbewerbsrecht und unzulässige E-Mail-Werbung
Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Unternehmen bei Fragen des Wettbewerbsrechts, insbesondere bei unzulässiger Werbung, Abmahnungen und der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche.
Der vorliegende Beschluss des Landgerichts Bochum zeigt, dass sich unzulässige Werbemaßnahmen auch kurzfristig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbinden lassen können.
Wenn Ihr Unternehmen von unerwünschter E-Mail-Werbung betroffen ist oder Sie selbst elektronische Werbung einsetzen und Ihre Marketingmaßnahmen rechtlich überprüfen lassen möchten, unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung und der Durchsetzung bzw. Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 12 UWG; §§ 935 ff. ZPO
