Viele Betreiber von Vergleichsportalen, Blogs und Fachseiten haben über Jahre am Partnerprogramm von Alfahosting teilgenommen. Beworben wurde das Programm mit einer laufenden Vergütung für vermittelte Kunden. Nach der in unserem Verfahren vorliegenden Werbung sollten Partner nicht nur einmalig vergütet werden, sondern „so lange, wie der von Ihnen Geworbene bei uns Kunde bleibt“.
Genau um diese sogenannte Lifetime Provision geht es in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Halle (Saale).
Unser Mandant hatte Kunden an Alfahosting vermittelt. Die Provisionszahlungen wurden über Jahre hinweg monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Im Jahr 2026 erklärte Alfahosting dann einseitig die Beendigung des Partnerprogramms beziehungsweise der Vertragspartnerschaft und berief sich auf Regelungen in den Partnerbedingungen. Nach Auffassung von Alfahosting sollten damit auch die laufenden Bestandsprovisionen für bereits vermittelte Kunden enden.
Der Kläger hält dem entgegen, dass eine solche Beendigung jedenfalls nicht dazu führen darf, bereits angelegte Bestandsprovisionen für vermittelte Kunden entfallen zu lassen. Die Vermittlungsleistung war bereits erbracht. Die laufende Bestandsprovision stellte gerade den wirtschaftlichen Kern der vereinbarten Gegenleistung dar.
Worum geht es rechtlich?
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Alfahosting durch eine Kündigung oder durch die behauptete Einstellung des Partnerprogramms auch solche Provisionen beenden kann, die auf bereits vermittelte Bestandskunden entfallen.
Die Klage richtet sich darauf festzustellen, dass die Provisionszahlungsvereinbarungen für Bestandsprovisionen nicht durch die Kündigungserklärung beendet wurden und Alfahosting auch nach dem 31.03.2026 weiterhin monatlich abrechnen und auszahlen muss.
Alfahosting beruft sich demgegenüber auf die Partnerbedingungen. Dort sollen nach Auffassung der Beklagten Regelungen enthalten sein, wonach Provisionsansprüche nur während der Vertragspartnerschaft bestehen.
Aus unserer Sicht ist diese Argumentation nicht tragfähig. Eine Bestandsprovision, die ausdrücklich für die Dauer der Kundenbeziehung beworben wurde, kann nicht durch eine einseitige Kündigung der Vertragspartnerschaft wirtschaftlich entwertet werden. Eine solche Klausel kann überraschend sein und einer AGB Kontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten.
Gerichtlicher Hinweis des Amtsgerichts Halle
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat durch einen sogenannten Hinweisbeschluss eine vorläufige rechtliche Einschätzung abgegeben und unsere Rechtsauffassung bestätigt.
Zur Begründetheit weist das Gericht darauf hin, dass diese von der Wirksamkeit der maßgeblichen Klausel in Ziffer 6 Nr. 7 der Partnerbedingungen abhängt. Das Gericht äußert ausdrücklich Zweifel, ob die abgeltungslose Beendigung der Provisionszahlungen nach Kündigung des Vertrages einer AGB Kontrolle standhält.
Damit ist noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Der Hinweis zeigt aber, dass das Gericht die zentrale Frage der AGB Wirksamkeit als entscheidungserheblich ansieht und die Position von Alfahosting nicht ohne Weiteres teilt.
Warum das auch andere Alfahosting Partner betreffen kann
Das Verfahren betrifft unmittelbar nur den klagenden Partner. Die aufgeworfene Rechtsfrage kann aber auch für andere ehemalige Teilnehmer des Alfahosting Partnerprogramms relevant sein.
Wenn Alfahosting gegenüber weiteren Partnern ebenfalls die Zahlung laufender Bestandsprovisionen eingestellt hat, obwohl diese Partner zuvor Kunden vermittelt hatten, stellt sich dieselbe Grundfrage: Darf eine als Lifetime Provision beworbene laufende Vergütung für bereits vermittelte Kunden allein deshalb entfallen, weil das Partnerprogramm beendet oder gekündigt wurde?
Entscheidend sind dabei die jeweiligen Vertragsunterlagen, die verwendeten Partnerbedingungen, die konkrete Werbung, die Abrechnungspraxis und die Historie der Provisionszahlungen.
Gerade bei Affiliate Programmen und Partnerprogrammen ist häufig zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Die Teilnahme am Partnerprogramm für künftige Vermittlungen kann beendet werden. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob bereits entstandene oder angelegte Ansprüche auf Bestandsprovisionen für vermittelte Kunden weiterbestehen.
Was betroffene Partner jetzt prüfen sollten
Wer am Alfahosting Partnerprogramm teilgenommen hat und nach der Kündigung keine Bestandsprovisionen mehr erhält, sollte die eigene Dokumentation sichern. Besonders wichtig sind die ursprünglichen Partnerbedingungen, Screenshots oder Unterlagen zur beworbenen Lifetime Provision, Abrechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und die Korrespondenz zur Kündigung oder Einstellung des Programms.
Relevant ist außerdem, welche Kunden über welche Partnerkennung vermittelt wurden und welche Provisionen in den letzten Monaten oder Jahren regelmäßig abgerechnet wurden. Diese Daten können für die Berechnung des wirtschaftlichen Interesses und für eine mögliche Anspruchsdurchsetzung entscheidend sein.
KEHL vertritt Partner bei Provisionsansprüchen aus Affiliate Programmen
Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Partner und Unternehmer bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen aus Partnerprogrammen, Affiliate Programmen und digitalen Vertriebsmodellen.
Wenn Ihre Bestandsprovisionen aus dem Alfahosting Partnerprogramm eingestellt wurden, können wir prüfen, ob Ansprüche auf weitere Abrechnung und Auszahlung bestehen. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall. Das laufende Verfahren vor dem Amtsgericht Halle zeigt jedoch, dass die rechtliche Frage der einseitigen Beendigung von Lifetime Provisionen keineswegs eindeutig zugunsten des Anbieters beantwortet ist.
Betroffene Partner können sich mit ihren Unterlagen an KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wenden. Wir prüfen die Kündigung, die Partnerbedingungen und die bisherige Abrechnungspraxis und beraten zu den nächsten Schritten.
