Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass Unternehmen im Massengeschäft dazu neigen, allgemeine Verwaltungskosten über Mahngebühren, Rücklastschriftgebühren oder Inkassogebühren auf den Kunden abzuwälzen, um möglichst billige Angebote realisieren zu können. Diesem Trend ist der BGH erneut entgegen getreten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2009 (Az. Xa ZR 40/08) die AGB Klausel eines Billigfliegers für unwirksam erklärt, nach der Kunden für die Rücklastschrift 50 EUR Bearbeitungsgebühr zahlen sollten.
Zwar bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Kunde entgegen der Vereinbarung nicht für eine ausreichende Deckung seines Kontos sorge, doch sei dieser der Höhe nach ungerechtfertigt.
Das Unternehmen hatte geltend gemacht, dass für die Bearbeitung von Rücklastschriften durchschnittlich Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR entstünden. Die weitere Bearbeitung nach einer Rücklastschrift könne nicht mehr automatisiert erfolgen. Stattdessen müssten die Mitarbeiter die betreffenden Kundendaten manuell in eine Bearbeitungsliste übertragen und abgleichen, den Zahlungsstatus für die Buchung ändern, weitere Buchungen mit einer Lastschrift des betroffenen Bankkontos durch Sperrung verhindern und den Kunden über die Rücklastschrift informieren. Darüber hinaus sei eine intensive zeitnahe Überwachung der Zahlungseingänge erforderlich, um sicherzustellen, dass der auf eine sogenannte “watchlist” gesetzte Kunde nicht ohne Zahlung fliegen könne, aber bei Zahlung in letzter Minute noch befördert werde.
Der BGH vertritt dagegen die Auffassung, dass diese Kosten als Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten entstünden. Wenn ein Unternehmen Zahlungen nur per Kreditkarte und Lastschrift anbiete und auf diese Weise Personalkosten in der Debitorenbuchhaltung einspare, dann könnten dem Kunden die Kosten, die für buchhalterische Aufwendungen bei einer Rücklastschrift entstünden nicht in Rechnung gestellt werden. Diese Personalkosten, sowie weiterer Sachaufwand seien als Schaden nicht ersatzfähig, weil es sich um allgemeine Vertragskosten handele, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst werde.
Das betriebswirtschaftliche Interesse der Beklagten, diese verbliebenen Kosten anteilig auf diejenigen Kunden umzulegen, die eine Rücklastschrift verursacht haben, rechtfertige keine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen habe.
Zudem sei die angegriffene Bestimmung auch als Preisnebenabrede unwirksam. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteilige die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Den Verwaltungsaufwand, der durch das zu erwartende vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden entsteht, ohne im Einzelfall als Schaden ersatzfähig zu sein, sei vom Unternehmer auch dann allein zu tragen, wenn er sich abgrenzen lasse; dieser könne nur bei der Bildung des Preises für die Hauptleistung berücksichtigt werden.
Ein interessantes Urteil. Die Unwirksamkeit der Klausel wegen der Preisnebenabrede dürfte auch bei anderen vergleichbaren Klauseln durchgreifen.