MDR muß wegen Urheberrechtsverletzung zahlen

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. 5 O 1508/08) den Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 EUR (abzgl. 1.000 EUR Vorauszahlung) verurteilt. Der Kläger ist Grafiker, der sich auf die Darstellung menschlicher Organe spezialisiert hat. Der MDR hatte auf einer seiner Internetseiten zwei Grafiken des Klägers zum Thema Schlaganfall verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Auf die Abmahnung des Klägers hin, hatte sich der MDR verpflichtet, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben.

Zwar hat der MDR daraufhin die streitgegenständlichen Bilder von der Webseite entfernt, doch vergessen, diese auch vom Server zu löschen. Die Bilder waren deshalb noch über den Link und eine Bildersuchmaschine (Picsearch) auffindbar. Der Kläger verlangte nun einen Betrag von 10.000,- EUR als angemessene Vertragsstrafe. Diese Summe hat das Landgericht aber nur zur Hälfte als angemessen befunden.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Bilder vervielfältigt worden. Es komme nicht darauf an, dass die Verletzungshandlung positiv bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt sei. Vielmehr wirke der Verletzungserfolg bis zur tatsächlichen Löschung fort. Darüber hinausfolge aus dem Vertrag auch eine Garantenstellung für die Beseitigung.

Zudem habe der MDR die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), indem er sie “zum interaktiven Abruf bereit gestellt” habe. Es sei ausreichend, wenn die Bilder per Direkteingabe der betreffenden URL erreichbar seien.

Bei dem anzulegenden Maßstab für die Vertragsstrafe seien verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen. Entscheidend sei nicht nur die Abschreckungswirkung, sondern auch der Grad des Verschuldens, sowie die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger.

Wegen der fehlenden verknüpfung mit redaktionellen Inhalten sei ein Betrag von 5.000,- EUR angemessen, wovon der bereits gezahlte Betrag i. H. v. 1.000,- EUR (§ 362 BGB) abzusetzen sei.

Parallel könne jedoch kein Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) verlangt werden, da bei Interessenidentität eine Verrechnung zwischen einer vereinbarten Vertragsstrafe und dem konkreten Schadensersatz stattzufinden habe (BGH GRUR 2008, 929, 930).

2 Antworten auf „MDR muß wegen Urheberrechtsverletzung zahlen“

  1. Pingback: Tweets die MDR muß wegen Urheberrechtsverletzung zahlen erwähnt
  2. Sicherlich auch fuer alle Blog- und Webseitenbetreiber interessant ;o) Auch interessant war die Entscheidung bzw. besonders die Begruendung im Fall marions-kochbuch.de vs. chefkoch.de Dort haftete chefkoch.de fuer von Nutzern eingestellte Inhalte, da chefkoch.de sich in der eigenen AGB weitgehende Rechte an diesen Inhalten sichert: http://www.plagiarismus.de/plagiatsfalle/chefkoch-unterliegt-marions-kochbuch.html

    Manchmal ist weniger also mehr :o) Ich verlinke den Beitrag auch mal im Blogportal/Stud.IP-Startseite.

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