Behörde darf bei wiederholten Verstößen auch französische Fahrerlaubnis entziehen

Legt ein Kraftfahrer nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz mehrmaliger Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vor, kann ihm von einer deutschen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn diese zuvor in Frankreich ausgestellt worden ist, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 16/13.KO).

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits im Jahre 2003 durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille verloren und danach auch nicht zurückerlangt.

2008 wurde er bei einer anderen Verkehrskontrolle wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger wies sich dabei mit einem bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein aus und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen.

Daraufhin verlangte die zuständige Kreisverwaltung vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung, diesem Begehren kam der Kläger jedoch nicht nach. Auf Grund dessen wurde dem Fahrer im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis gem. § 3 I 1 StVG entzogen:

§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

I Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Verweigere der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so das Verwaltungsgericht.

Dem Entzug der Fahrerlaubnis stehe gem. § 3 1 2 StVG nicht entgegen, dass sie in Frankreich ausgestellt wurde:

I … Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.


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Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche – „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. GewO?











Laut Verwaltungsgericht Gießen kann einem Gewerbetreibenden die Gewerbeerlaubnis entzogen werden, wenn dieser vielfach Jugendschutzvorschriften missachtet und Tabakwaren an Minderjährige abgibt ( Az.: 8 L 326/13.GI).

Der Betreiber eines Tabakwarengeschäfts wurde bereits mehrmals wegen des Verkaufs von Zigaretten an Minderjährige von der Stadt Gießen abgemahnt, änderte an seinem Verhalten aber nichts, woraufhin ihm das Ausüben seines Gewerbes wegen „Unzuverlässigkeit“ gem. § 35 I 1 Gewerbeordnung untersagt wurde:

§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Dieser Entscheidung stimmte auch das Verwaltungsgericht zu. Unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Dafür würden die wiederholten Verstöße und das Ignorieren der Mahnungen sprechen. Das zu schützende Gut der Allgemeinheit stellt hier der Jugendschutz dar, der als bedeutendes Recht Verfassungsrang hat. Auch aufgrund dessen besonderer Tragweite sei die Entziehung der Gewerbeerlaubnis gerechtfertigt.








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Arbeitszeiten bei fehlender vertraglicher Vereinbarung











Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gilt bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die genaue Arbeitszeitdauer nicht ausdrücklich festgelegt ist, die sonst betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Selbiges ist auch für außertarifliche Mitarbeiter anzunehmen (Az.: 10 AZR 325/12).

Die Klägerin ist im Betrieb der Beklagten als “außertarifliche Mitarbeiterin” tätig und erhält ein Jahreseinkommen von ca. 95000 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Arbeitnehmerin “auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden” muss. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit wurden nicht vertraglich geregelt.

Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Arbeitgeberin nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Arbeitnehmerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden beziehungsweise die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin folgte dieser Anweisung jedoch nicht. Daraufhin wurde das Gehalt durch die Arbeitgeberin um insgesamt ca. 7000 Euro brutto gekürzt, da die Arbeitszeiten nicht eingehalten wurden.

Die Arbeitnehmerin erhob Klage und machte geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies sei nicht ausdrücklich vertraglich geregelt und überhaupt sei ihre Arbeit nicht nach abgeleisteter Zeit, sondern nach der erbrachten Leistung zu bemessen. Sie müsse deshalb auch weiterhin das Gehalt in vollem Umfang erhalten.

Die Klage blieb, wie schon in den Vorinstanzen, auch beim BAG erfolglos. Bestimme der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Arbeitsdauer, sei von der betriebsüblichen als Maß auszugehen. Somit sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet den vollen Lohn zu entrichtet, wenn die Arbeitszeiten nicht eingehalten würden.








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Satellitenschüsseln ohne Zustimmung des Vermieters?











Laut Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1314/11) ist auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine fallbezogene grundrechtskonforme Interessenabwägung vorzunehmen, wenn es darum geht, Parabolantennen an Hausfassaden anzubringen. Dabei sind die Anliegen von Mieter und Vermieter zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig. Um Programme in turkmenischer Sprache zu empfangen, haben sie an der Fassade ihres Hauses von außen sichtbar eine Satellitenschüssel eingebracht, ohne die Zustimmung der Vermieterin einzuholen, wie es vorher vertraglich vereinbart wurde.

Daraufhin klagte die Vermieterin auf Beseitigung der Antenne sowie künftige Unterlassung und bekam in zwei Instanzen Recht. Gegen diese Entscheidungen richtet sich nun die Beschwerde des Mieters vor dem BVerfG. Er beruft sich auf die Verletzung der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. HS GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Auch das BVerfG ist der Ansicht, dass ausländischen Bürger der Empfang von Fernsehsendern in ihrer Heimatsprache durch Artikel 5 gewährleistet wird. Somit falle auch das Anbringen der Parabolschüssel in den Schutzbereich des Grundrechts, insbesondere dann, wenn die entsprechenden Sender nicht anders, etwa über Kabel, empfangen werden können.

Jeder Fall sei an den Umständen und den Interessen der Parteien zu beurteilen, wobei insgesamt eine grundrechtsgetreue Auslegung der Normen, auch des Mietvertrages und weiterer Bestimmungen, zu erfolgen hat.

Letztendlich sah das BVerfG in den Urteilen der vorherigen Instanzen eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit, die Interessen des Mieters seien bei den Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Somit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.








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Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter einer Online-Bewertungsplattform











Laut Landgericht Duisburg (Az.: 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12) steht den Mitarbeitern eines Online-Bewertungsportals kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Daten eines Nutzers zu.

Gegen ein Forum-Mitglied des Bewertungsportals www.klinikbewertungen.de wurde ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede wegen vermeintlicher unwahrer negativer Äußerungen eingeleitet. Dem Mitarbeiter der Seite wurde dabei aufgetragen, dessen Daten zur Verfügung zu stellen, was dieser jedoch mit der Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ablehnte.

Ein solches besteht als Ausdruck der Pressefreiheit aus Art. 5 GG in § 383 I Nr. 5 ZPO für

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;

Nach Ansicht des LG Duisburg handle es sich bei den unbearbeitet eingestellten Äußerungen eines Dritten jedoch nicht um redaktionellen Inhalt. Somit stehe den Mitarbeitern bei der Weitergabe der Daten jedenfalls solcher Verfasser, die von der Plattform ungeprüft ihre Meinung veröffentlichen, kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.








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Bestimmte Nutzungsrechte an digitalen Inhalten können eingeschränkt werden











Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an digitalen Downloads von deren Anbieter in den Allgemeinen Bedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können (Az.: 4 O 191/11).

Der Beklagte, ein Unternehmen, dass online elektronische Downloads von E-Books, Hörbüchern etc. anbot, enthielt in seinen AGB folgende Klausel:

“§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.”

Gegen diese wandte sich der Kläger erfolglos. Demnach dürfe der Anbieter die Weiterveräußerung deshalb unterbinden, weil er ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse daran habe. Insbesondere bei digitalen Inhalten sei es sonst einfach, diese unkontrollierbar und möglicherweise urheberrechtsverletzend Dritten in der einen oder anderen Form zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu präsentieren.

Der Käufer erhalte dessen ungeachtet ein hinreichendes Nutzungsrecht, denn er selbst könne die Dateien uneingeschränkt verwenden. Nur die Weitergabe sei betroffen.








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Kein Auskunftsanspruch bezüglich der Ablehnungsgründe einer Stellenbewerberin











Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und was die genauen Gründe für seine eigene Ablehnung waren, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 287/08).

Die Klägerin, die 1961 in der damaligen Sowjetunion geboren wurde, bewarb sich 2006 erfolglos auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Bei der Ablehnung gab die Arbeitgeberin keine Kriterien an, die bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hatten und auch nicht, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Daraufhin behauptete die Klägerin, sie sei nur auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Darin liege aber ein Verstoß gegen § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; …

(§ 1 AGG:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

…)

Dieser Ansicht folgte das BAG jedoch nicht. Den Arbeitgeber treffe Grundsätzlich kein Auskunftsrecht. Die Klägerin hatte nur eine Benachteiligung vermutet, diese aber nicht mit hinreichenden Indizien unterlegt, was gem. § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr führen würde:

§ 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Somit könne sie auch keine finanzielle Entschädigung verlangen.








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Widerrufsrecht auch für Onlinekurse











Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Fernabsatzwiderrufsrecht auch bei der Buchung von Onlinekursen anwendbar ist (Az.: I-4 U 135/12).

Der Beklagte bot Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine an. Im Rahmen der Bestellung informierte er den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht. In den AGB war dazu ausschließlich folgende Passage enthalten:

“Beim Online-Kurs handelt es sich um eine Dienstleistung in dem Bereich Freizeitgestaltung, der sich die Yachtschule verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen.”

Der Beklagte berief sich damit auf die Ausnahmeregelung des § 312b III Nr. 6 BGB:

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

Das OLG Hamm sah darin keinen gültigen Ausschluss des Widerrufsrechts. Es fehle jedenfalls an der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als ein klassisches Kursangebot, welches eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmeranzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe, erfolge beim Online-Kurs des Beklagten eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl nicht. Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen, da diese den Zweck verfolge, ihn als Unternehmer, der nur eine beschränkte Zahl von Kunden auf einmal bedienen könne, vor kurzfristigen Änderungen und den damit einhergehenden Nachteilen zu schützen. Bei einem Onlinekurs seien solche Benachteiligungen aber nicht zu erwarten.

Die Ausnahmeregelung diene dem Zweck, dass der Unternehmer, der nur eine begrenzte Anzahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne, nicht durch kurzfristige Stornierungen unangemessen belastet würde. Dies sie hier aber gerade nicht der Fall. Insofern könne der Beklagte sich auch nicht auf die Norm berufen.








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Mehr Rechte für alleinerziehende Studenten











Das Sozialgericht Dresden (Az.: S 20 AS 1118/13) hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass das Jobcenter Studenten nicht die Leistung des Arbeitslosengeldes II mit dem Argument verweigern kann, das Elternteil könne das Kind nach dem ersten Lebensjahr in Betreuung einer Kindertagesstätte geben und sein Studium fortsetzen.

Die 32-jährige Antragstellerin war Studentin und alleinerziehende Mutter von zwei Mädchen, je 6 und anderthalb Jahre alt. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt des zweiten vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfiel ihr Anspruch auf Zahlung von BAföG. Ihre jüngere Tochter wollte sie, bis sie zwei Jahre alt wird, selbst betreuen. Ihren Antrag auf ALG II lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter jedoch ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Daraufhin legte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht Dresden ein, dem dieses stattgab. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten ALG II beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit dieses in keiner Art betreiben, so bei der Antragstellerin. Sie besuchte weder Lehrveranstaltungen, noch bereitete sie Prüfungen vor.

Der „Arbeitshinweis“ des Jobcenters und die daraus folgende Ablehnung der Leistungen sei verfassungswidrig. Artikel 6 II GG schütze das Recht der Eltern, ihre Kinder nach Ihrem Ermessen erziehen und betreuen zu können.

Art. 6 II GG:

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

So könne von Arbeitslosen, die ihre Kinder unter drei Jahren selbst betreuen möchten, nicht verlangt werden, dass sie in der Zeit einer Beschäftigung nachgehen. Für Studenten könne nichts anderes gelten, eine Schlechterstellung sei nicht gerechtfertigt.








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Anzahl der Schlüssel vom Vermieter bemisst sich an der Zahl der Wohnungsnutzer











In Fällen, in denen es an einer konkreten vertraglichen Regelung fehlt, hat der Vermieter dem Mieter so viele Schlüssel zum Mietobjekt zu überlassen, wie Hausnutzer vorhanden sind, so das Landesgericht Bonn (Az.: 6 S 90/09).

Ein Mieterehepaar hatte bei einer Vermieterin, der späteren Klägerin, eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Zu dieser hatte das Paar jedoch nur einen Schlüssel erhalten, was eine umständliche Koordination erforderte und sich im Alltag als unpraktisch erwies. Sie baten die Eigentümerin und Vermieterin um einen Zweitschlüssel. Dieses Begehren wurde von ihr jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Verwaltungsaufwand zu hoch sei und so der Stellplatz, der nur für ein Auto angemietet war, von mehreren Fahrzeugen genutzt werden könnte.

Das Ehepaar minderte schließlich die Monatsmiete aufgrund eines Mangels der Mietsache um zehn Prozent, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Dieser gab das LG Bonn nicht statt und folgte stattdessen überwiegend der Auffassung der Mieter.

Die Hauptpflichten des Vermieters sind in § 535 I BGB geregelt:

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Die Verweigerung eines zweiten Garagenschlüssels stelle vorliegend einen Mangel der Mietsache dar, vor allem auch, da einem der Mieter der Zugang zum Haus durch die Tiefgarage verwehrt bleibt. Vom Besitz eines zweiten Schlüssels ließen sich außerdem keine Schlüsse auf die Anzahl der parkenden Fahrzeuge ziehen, da das Ehepaar ein Auto auch gemeinschaftlich nutzen könne. Auch die Aushändigung eines Schlüssels könne die Nutzung mit mehreren Kraftfahrzeugen nicht verhindern, weshalb zwischen den Tatsachen kein Zusammenhang bestehe.

Das Landgericht gewährte dem Ehepaar schließlich einen monatlichen Mietnachlass von fünf Prozent. Der Anspruch auf Mietminderung leitet sich aus § 536 I S. 2 BGB ab:

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.








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