Widerrufsrecht auch für Onlinekurse











Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Fernabsatzwiderrufsrecht auch bei der Buchung von Onlinekursen anwendbar ist (Az.: I-4 U 135/12).

Der Beklagte bot Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine an. Im Rahmen der Bestellung informierte er den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht. In den AGB war dazu ausschließlich folgende Passage enthalten:

“Beim Online-Kurs handelt es sich um eine Dienstleistung in dem Bereich Freizeitgestaltung, der sich die Yachtschule verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen.”

Der Beklagte berief sich damit auf die Ausnahmeregelung des § 312b III Nr. 6 BGB:

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

Das OLG Hamm sah darin keinen gültigen Ausschluss des Widerrufsrechts. Es fehle jedenfalls an der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als ein klassisches Kursangebot, welches eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmeranzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe, erfolge beim Online-Kurs des Beklagten eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl nicht. Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen, da diese den Zweck verfolge, ihn als Unternehmer, der nur eine beschränkte Zahl von Kunden auf einmal bedienen könne, vor kurzfristigen Änderungen und den damit einhergehenden Nachteilen zu schützen. Bei einem Onlinekurs seien solche Benachteiligungen aber nicht zu erwarten.

Die Ausnahmeregelung diene dem Zweck, dass der Unternehmer, der nur eine begrenzte Anzahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne, nicht durch kurzfristige Stornierungen unangemessen belastet würde. Dies sie hier aber gerade nicht der Fall. Insofern könne der Beklagte sich auch nicht auf die Norm berufen.








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Mehr Rechte für alleinerziehende Studenten











Das Sozialgericht Dresden (Az.: S 20 AS 1118/13) hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass das Jobcenter Studenten nicht die Leistung des Arbeitslosengeldes II mit dem Argument verweigern kann, das Elternteil könne das Kind nach dem ersten Lebensjahr in Betreuung einer Kindertagesstätte geben und sein Studium fortsetzen.

Die 32-jährige Antragstellerin war Studentin und alleinerziehende Mutter von zwei Mädchen, je 6 und anderthalb Jahre alt. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt des zweiten vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfiel ihr Anspruch auf Zahlung von BAföG. Ihre jüngere Tochter wollte sie, bis sie zwei Jahre alt wird, selbst betreuen. Ihren Antrag auf ALG II lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter jedoch ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Daraufhin legte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht Dresden ein, dem dieses stattgab. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten ALG II beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit dieses in keiner Art betreiben, so bei der Antragstellerin. Sie besuchte weder Lehrveranstaltungen, noch bereitete sie Prüfungen vor.

Der „Arbeitshinweis“ des Jobcenters und die daraus folgende Ablehnung der Leistungen sei verfassungswidrig. Artikel 6 II GG schütze das Recht der Eltern, ihre Kinder nach Ihrem Ermessen erziehen und betreuen zu können.

Art. 6 II GG:

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

So könne von Arbeitslosen, die ihre Kinder unter drei Jahren selbst betreuen möchten, nicht verlangt werden, dass sie in der Zeit einer Beschäftigung nachgehen. Für Studenten könne nichts anderes gelten, eine Schlechterstellung sei nicht gerechtfertigt.








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Anzahl der Schlüssel vom Vermieter bemisst sich an der Zahl der Wohnungsnutzer











In Fällen, in denen es an einer konkreten vertraglichen Regelung fehlt, hat der Vermieter dem Mieter so viele Schlüssel zum Mietobjekt zu überlassen, wie Hausnutzer vorhanden sind, so das Landesgericht Bonn (Az.: 6 S 90/09).

Ein Mieterehepaar hatte bei einer Vermieterin, der späteren Klägerin, eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Zu dieser hatte das Paar jedoch nur einen Schlüssel erhalten, was eine umständliche Koordination erforderte und sich im Alltag als unpraktisch erwies. Sie baten die Eigentümerin und Vermieterin um einen Zweitschlüssel. Dieses Begehren wurde von ihr jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Verwaltungsaufwand zu hoch sei und so der Stellplatz, der nur für ein Auto angemietet war, von mehreren Fahrzeugen genutzt werden könnte.

Das Ehepaar minderte schließlich die Monatsmiete aufgrund eines Mangels der Mietsache um zehn Prozent, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Dieser gab das LG Bonn nicht statt und folgte stattdessen überwiegend der Auffassung der Mieter.

Die Hauptpflichten des Vermieters sind in § 535 I BGB geregelt:

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Die Verweigerung eines zweiten Garagenschlüssels stelle vorliegend einen Mangel der Mietsache dar, vor allem auch, da einem der Mieter der Zugang zum Haus durch die Tiefgarage verwehrt bleibt. Vom Besitz eines zweiten Schlüssels ließen sich außerdem keine Schlüsse auf die Anzahl der parkenden Fahrzeuge ziehen, da das Ehepaar ein Auto auch gemeinschaftlich nutzen könne. Auch die Aushändigung eines Schlüssels könne die Nutzung mit mehreren Kraftfahrzeugen nicht verhindern, weshalb zwischen den Tatsachen kein Zusammenhang bestehe.

Das Landgericht gewährte dem Ehepaar schließlich einen monatlichen Mietnachlass von fünf Prozent. Der Anspruch auf Mietminderung leitet sich aus § 536 I S. 2 BGB ab:

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.








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Handel mit Rufnummern ist rechtswidrig

Laut OLG Düsseldorf (Az.: 6 O 518/10) sind Kaufverträge über Telefon-Rufnummern rechtswidrig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.Der Käufer einer Rufnummer erwarb diese bei eBay-Auktion für 5.000 Euro. Danach kam sie ihm ohne seinen Willen und sein Verschulden abhanden und er verklagte seinen Telekommunikations-Anbieter auf die Wiederzuweisung der Nummer.

Diesem Begehren gab das OG Düsseldorf nicht statt. Nach seiner Auffassung stehe ihm der Anspruch schon deshalb nicht zu, weil der ursprüngliche Kaufvertrag rechtswidrig und damit nichtig war.

§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. …

Das gesetzliche Verbot, welches der Wirksamkeit entgegensteht, ist § 4 V S. 2 TNV (Telekommunikations-Nummerierungsverordnung):


(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.

Es ist demnach insbesondere unzulässig, Telefonnummern gegen ein Entgelt zu handeln.

Aufgrund der Nichtigkeit des anfänglichen Kaufvertrages ist der Kläger nicht Eigentümer der Rufnummer geworden und hat somit auch keine weiteren Ansprüche.

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Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung in einer Mietwohnung

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 168/12) festgestellt, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagen, unwirksam sind. Durch solche Klauseln werde der Mieter unangemessen benachteiligt.Der Mieter einer genossenschaftlichen Wohnung hatte einen Vertrag unterzeichnen, der ihn verpflichtete, „keine Hunde und Katzen zu halten”.
Der Mann zog anschließend mit einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Vermieterin forderte den ihn auf, das Tier innerhalb von vier Wochen wegzuschaffen, doch der Mieter reagierte nicht.

Die Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf die Entfernung des Hundes und begehrte auch einen zukünftigen Unterlassungsanspruch.

Vor dem BGH hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell ausschließen, würden den Mieter unangemessen benachteiligen, weshalb sie unter §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen würden und damit unwirksam seien.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

Der hier berührte Rechtsgedanke ist die Hauptflicht des Mieters aus § 535 I S. 1 BGB: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.“. Eine vollständige Gebrauchsüberlassung fände mit dem generellen Ausschluss der Tierhaltung aber nicht statt.

Vielmehr sei in jedem Einzelfall individuell zu entscheiden und dabei die Interessenlagen der Parteien (Mieter, Vermieter, Nachbarn etc.) abzuwägen.

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Automatisierte Kennzeichenerfassung mit anschließender Löschung rechtmäßig

Laut Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 10 BV 09.2641) stellt die alleinige Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sofern die Daten danach sofort wieder gelöscht würden.Kläger war ein Autofahrer und Pendler, der auf seiner Strecke regelmäßig an Geräten zur automatisierten Kennzeichenerkennung und -erfassung vorbeifuhr. Mit seiner Klage begehrte er, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Daten abgleichen darf. Er wolle nicht, dass so ein „Bewegungsbild“ von ihm erstellt werden könne.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stelle allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, wenn die Fahrzeugdaten danach sofort und vollumfänglich gelöscht würden.

Die eventuelle Gefahr der fehlerhaften Erfassung eines Kennzeichens und die anschließende Kontrolle durch Polizeibeamte würde den Fahrzeughalter zwar belasten, stelle aber eine gerechtfertigte Maßnahme dar, da hier das Interesse der Öffentlichkeit das schützenswertere Gut sei und die Wahrscheinlichkeit für Fehlalarme gering. Da die Kennzeichenerfassung und der Datenabgleich außerdem nicht grundlos, sondern nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, werde keine unbegrenzte Kontrolle aller Verkehrsteilnehmer vorgenommen.
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Vorauszahlungsvereinbarung bei Werklieferungsvertrag unwirksam

Nach Meinung des BGH (Az.: VII ZR 162/12) ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werklieferungsvertrages mit dem Wortlaut “Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.” unwirksam und wird somit nicht dessen Bestandteil. Eine nachträgliche Vereinbarung, nach der  der Besteller einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau des Werks zurückbehalten kann, ist unbeachtlich.Die Klägerin, die Werkbestellerin, vereinbarte mit der Beklagten, also der Lieferantin, die Planung, die  Herstellung und den Einbau einer Küche in ihrem Haus zu einem Preis in Höhe von 23.800 €. Die Beklagte stellte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Klägerin verpflichteten, vor oder spätestens bei der Lieferung der Küche die gesamte Summe zu bezahlen.
Nach Vertragsschluss und vor Lieferung verabredeten die Parteien, dass die Bestellerin abweichend von der anfänglichen Vereinbarung nur 21.300 € im Voraus zahlen sollte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht und mangelhaft aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt.
Die Beklagte war unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meinung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht unvereinbar und deshalb unwirksam. Durch den frühen Zahlungsanspruch würden Kunden jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft ist. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtige schließlich nicht hinreichend die Interessen der Bestellerin.

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Endpreis im Prospekt deutlich anzugeben

Laut OLG Brandenburg (Az.: 6 U 27/19) muss der Verkäufer von Waren in seinem Prospekt dem Käufer den Endpreis so zugängig machen, dass dieser ihn leicht erkennen kann. Bei Ratenzahlungen etwa dürfen die monatlichen Beträge nicht als „Lieferpreis“ gekennzeichnet und größer und auffälliger als der Endpreis dargestellt werden.Ein Möbelhaus hatte in seinem Prospekt Möbelstücke beworben und dabei eine Zahlung in Monatsraten angeboten. Die Raten à 49 Euro waren groß, in roter Schrift auf gelbem Hintergrund, also ziemlich auffällig, ausgewiesen. Daneben stand „Lieferpreis“. Daneben stand in kleinen schwarzen Lettern in schlecht lesbarer Schrift, dass 12 Monatsraten zu zahlen seien. Der Gesamtpreis der Ware war nicht ersichtlich.

Solche Preisangaben sind jedoch nach OLG Brandenburg nicht zulässig. Gemäß 1 VI PangV (Preisangabenverordnung) sind Preise folgendermaßen anzugeben:


(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Der Endpreis, den sich Kunden sonst erst umständlich errechnen müssen, muss demnach deutlich lesbar und sonst gut und ohne Mühe erkennbar sein. Auch die Bezeichnung einer Rate als „Lieferpreis“ ist als irreführend einzustufen, eine solche Bezeichnung erweckt den Eindruck, es könnte sich um den Endpreis handeln.

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Kein Wertersatz bei Fernabsatz trotz Wertminderung durch Normalgebrauch

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az.: 31 C 30/12) hat entschieden, dass der Verkäufer bei einem Fernabsatzkaufvertrag vom Käufer nach dessen Widerruf keinen Wertersatz verlangen kann, wenn die Sache Gebrauchs- oder Einbauspuren erkennen lässt.Der Käufer erwarb vom Verkäufer in dessen Internethandel für Kfz-Zubehör einen Katalysator. Nach dessen Einbau in seinen Fahrzeug bemerkte der Käufer, dass dieser nicht passte, widerrief den Vertrag und schickte die Ware zurück. Der Katalysator wies dabei deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Der Verkäufer brachte deshalb hervor, der Kaufgegenstand sei nicht mehr neuwertig und brauchbar und forderte Wertersatz in voller Höhe.

Dem folgte das Gericht in seinem Urteil nicht. Gemäß §§ 312 d I, 355 I steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu:

§ 355 BGB  Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären;…

Dabei hat der Käufer nach § 357 III Nr. 1 BGB  nur Wertersatz zu leisten, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,…“

Dass der Katalysator nicht passt, habe der Käufer endgültig erst durch das Einbauen rausfinden können, somit gingen die Gebrauchsspuren nicht von einer Handhabung aus, die über übliche Prüfung hinausgehe.
Die dabei entstandene Wertminderung sei dem Verkäufern folglich nicht zu ersetzen.

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Einstweilige Verfügung für Telefonanschluss?

Das Amtsgericht Lüneburg (Az.: 53 C 22/13) hat entschieden, dass ein Telefonanbieter durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichtet werden kann, dem Antragsteller, also dem Telefonbenutzer, einen funktionierenden Anschluss einzurichten.Zwei Rechtsanwälte hatten nach der Gründung einer gemeinsamen Kanzlei von der Deutschen Telekom die Freischaltung ihres Anschlusses verlangt. Von dieser jedoch folgte über längeren Zeitraum keine Reaktion, weshalb die Anwälte eine einstweilige Verfügung beantragten.

Sie bekamen vom Gericht Recht und die Telekom wurde angewiesen, den Anschluss innerhalb von 24 Stunden einzurichten.

Der Ansicht jedoch, dass die Nutzung eines Telefonanschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht werden kann, sind nicht alle Gerichte, so auch das AG Neumünster nicht (Az.: 32 C 203/10). Es führt aus, dass das Begehren nur im regulären Verfahren erreicht werden könne, sofern keine besondere Ausnahmesituation besteht, sich etwa existenziell wichtige Frage aufzeigen. Andernfalls nehme eine Verfügung nehme die Hauptsache unzulässigerweise vorweg.

Insbesondere gilt dieser Grundsatz wohl, wenn der Antragsteller die Sperrung des Anschlusses selbst verschuldet, indem er etwa Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 8 C 158/09).

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