Recht in Zeiten des Terrors – timeo libertati

Schon in der griechischen Staatsphilosophie wurde der Gedanke gefasst, dass die Gesetzesherrschaft der Willkür einzelner Personen vorzuziehen ist. Dabei ist der Primat des Rechts mit der sittlichen Idee der Gerechtigkeit eng verbunden. Rechtsnormen allein sind aber noch kein Garant für Gerechtigkeit.

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BVerfG schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Durch einstweilige Anordnung (Az.: 1 BvR 256/08) hat das Bundesverfassungsgericht am 28.10.08 die umstrittene Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt und die Anordnung vom März 2008 erweitert.

Die Weitergabe von Telefon- und E-Mail-Daten an die Behörden ist nun vorläufig nur noch in sehr wichtigen Fällen möglich. Dazu müssen wichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Freiheit oder der Bestand von Bund und Ländern, in Gefahr sein. Verfassungsschutzbehörden können Daten nur abrufen, wenn neben einer dies gestattenden Norm auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 des Art. 10-Gesetzes vorliegen.

Der § 113a TKG sieht vor, dass alle Verkehrsdaten, die Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste für jeweils sechs Monate zu speichern sind. Erfasst sind neben Telefondiensten auch Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Diese anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Anbietern an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass die Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt ist, die auf § 113a TKG Bezug nimmt.

Bereits im März 2008 erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Daten nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgen darf.

Das BVerfG verlängerte nun die einstweilige Anordnung vom 11.04.2008 für die Dauer von sechs Monaten Gleichzeitig erweiterte das BVerfG die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Anbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.

Farben der Bundesflagge als Schwarz-Rot-Senf

Wer die Nationalfarben der Bundesrepublik als “Schwarz-Rot-Senf” bezeichnet, genießt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten.

Das Verfassungsgericht hob drei Urteile auf, die einen Neonazi zu 1800 EUR Geldstrafe verurteilt hatten (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er durch sie in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt wurde.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zuzustimmen. Es beruht im wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt/Gründen:

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Arztrechnungen über 3,5-fachem Gebührensatz

Urteil des LG Hamburg, 25.06.1986 (Az. 17 S 361/85) – Fundstelle: VersR 1988, 30

1. Die Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer (im Rahmen des versicherten Risikos) aufgrund von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen.

2. Dabei trifft den Krankenversicherer keine Erstattungspflicht hinsichtlich des über dem 3,5fachen der jeweiligen Gebühren liegenden Arzthonorars, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des § 12 GOÄ entspricht oder wenn eine Gebührenvereinbarung formnichtig ist.

Sachverhalt:

Der Kl. forderte von der Bekl. 907,05 DM, die diese auf eine von Prof. Dr. H. über einen Gesamtbetrag von 3928,05 DM ausgestellte Liquidation nicht erstattet hatte. Die unterbliebene Erstattung bezog sich auf Positionen, die den 3,5fachen Satz der GOÄ überstiegen. Vor Behandlungsbeginn unterzeichneten der Kl. und Prof. Dr. H. ein als Vereinbarung überschriebenes Schriftstück. Die darin niedergelegten Abmachungen betrafen u.a. die Beauftragung von Prof. Dr. H. mit der Behandlung, eine Vertretungsregelung sowie die Berechtigung, bei der Gebührenbemessung einen Vervielfältiger bis zum 4,5fachen der Grundgebühr in Ansatz zu bringen.

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Rundfunkgebühr für internetfähige Computer

Das Verwaltunsgericht Münster vertritt mit Urteil vom 26.09.2008 (Az. 7 K 1473/07) die Ansicht, dass (anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten) allein der Besitz eines internetfähigen PCs noch nicht für das Bereithalten zum Rundfunkempfang spreche. Internetfähige PCs würden in Deutschland noch nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Deshalb bestehe in der Regel keine Rundfunkgebührenpflicht im Falle des bloßen Besitzes eines solchen Gerätes.

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Verfall von Gutscheinen

Das OLG München hat in einem Urteil vom 17. 01. 2008 (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen. Eine solche Klausel in AGB sei unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstießen.

Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Der Schutz des § 307 Abs. 1 BGB erfasse dabei auch Dritte, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind.

Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

Der Verfall des Geschenkgutscheins in einem Jahr ziele auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab. So werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich sei, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlösche („verfallen“) und damit gänzlich untergehen soll.

Abmeldung muss begründet werden

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV muss die Abmeldung von Rundfunkgeräten begründet werden. Abmeldungen ohne eine Begründung sind nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2008 (4 ME 122/08) schwebend unwirksam. Wird die Begründung später nachgeholt, wird die Abmeldung erst zum Zeitpunkt der Begründung (ex nunc) wirksam. Rundfunkgebühren sind dann bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.

GEZ Besuch als Haustürgeschäft

Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluß vom 29.04.2008 (Az. 10 D 719/08) der Anmeldung von Rundfunkgeräten, beim Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalten (umgangssprachlich “GEZ-Fahnder”), lediglich eine Indizwirkung zuerkannt.

Der Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalt begründe für den Einzelnen eine besondere Situation, in der es möglich sei, dass er das Formular für die Anmeldung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchlese. Die Situation sei mit einem Haustürgeschäft vergleichbar.

Hinzu komme, dass der Kläger keine Durchschrift des Formulars bekommen habe und es möglich sei, dass der Beauftragte das Formular nachträglich geändert habe. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte ein wirtschaftliches Interesse daran habe, eine möglichst weit zurückwirkende Anmeldung aufzunehmen. Denn seine Provision stehe damit im Zusammenhang.

Hintergrund der Entscheidung war ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers, der gegen einen Rundfunkgebührenbescheid für den Zeitraum von 2003 bis 2004 vorgehen wollte, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten habe. Trotzdem hatte er beim Besuch der Beauftragten eine entsprechende Anmeldung unterzeichnet.

Arbeitsagentur darf Kontoauszüge von ALG II-Empfängern einsehen

In einem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Arbeitsagenturen die Kontoauszüge von ALG-II-Empfängern einsehen dürfen. Dies gelte unabhängig von einem Missbrauchsverdacht bei Neubewilligungen und Folgeanträgen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen aber Verwenduszwecke geschwärzt werden, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben hervorgingen. Dies gelte aber nicht für die Summen.

Hintergrund war ein Streit zwischen einer Arbeitsagentur und einem Arbeitslosen, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folge aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel für seine finanzielle Situation vorzulegen hat.

Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Arbeitsagenturen grundsätzlich verpflichtet sind, in der Mitwirkungsaufforderung darauf hinzuweisen, dass eine Schwärzung von bestimmten Angaben zulässig ist.

BVerfGE IMSI-Catcher § 100i StPO

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 2 BvR 1345/03 –

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3018) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG (…) am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod erledigt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (…)

Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

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