E-Mail Werbung durch Verdi

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entgegen der Vorinstanzen die Klage eines Unternehmens gegen die Gewerkschaft Verdi abgewiesen, mit welcher Verdi die Versendung von Werbe-E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagt werden sollte (Urteil vom 20.01.2009, Az. 1 AZR 515/08 ).

Nach Auffassung des Gerichts dürfe eine tarifzuständige Gewerkschaft sich über betriebliche E-Mail-Adressen an Arbeitnehmer wenden. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt habe.

Die Werbung der Gewerkschaft per E-Mail werde durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Soweit dies Grundrechte des Arbeitgebers berührten, seien kollidierende Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb habe gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führten.

Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer könne sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

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5%-Klausel für Thüringer Kreistagswahlen nichtig

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 11.04.2008 (Az. VerfGH 22/05) die die 5%-Sperrklausel nach § 22 Abs. 2 ThürKommWahlG auch bei analoger Anwendung auf die Wahlen zum Kreistag für nichtig erklärt. Die Regelung sei mit Art. 95 S. 1 der Verfassung des Freistaats unvereinbar und deshalb mit Wirkung für die nächsten Kommunalwahlen nichtig.

Das Verwaltungsgericht Weimar hatte die Frage dem Verfassungsgericht wegen einer Klage der ehemaligen FDP Landtagsabgeordneten und Rechtsanwältin Maria-Elisabeth Grosse zur Entscheidung vorgelegt. Hintergrund war die Wahl zum Stadtrat der Stadt Weimar 2004. FDP/WFU scheiterten damals mit 4,417 % kanpp an der 5%-Klausel. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren daraufhin ausgesetzt, um eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichthofs darüber einzuholen, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 2 ThürKWG mit der Verfassung des Freistaates Thüringen vereinbar ist.

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Gesetzliche Regelung zu Deals im Strafprozess

Die Bundesregierung will, nach einem Bericht der FAZ, Absprachen in Strafverfahren gesetzlich regeln und damit damit die Möglichkeit ausweiten, Angeklagten bei der Strafzumessung entgegenzukommen, wenn sie im Gegenzug mit dem Gericht kooperierten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf habe das Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet.

Gegenstand der sog. Deals soll nur das Strafmaß, nicht aber der Schuldspruch als solcher sein. Insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen und Drogenprozessen hätten sich Deals bewährt, meint Bundesjustizministerin Zypries (SPD). Nach dem neuen § 257c StPO solle das Gericht Inhalte einer Vereinbarung bekanntgeben und genau Unter- und Obergrenzen der möglichen Strafzumessung erkennbar machen. Die Verhandlung dürfe dann nur während der  öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Der Richter müsse über mögliche weitere Gespräche berichten.

Der Entwurf sehe weiter vor, dass das Gericht auch von einer getroffenen Vereinbarung zurücktreten könne, wobei dann ein Geständnis in diesem Zusammanhang nicht weiter verwertbar sei.

Problematisch seien Deals im Strafverfahren dagegen nach Jörg van Essen (FDP), weil sie das Vertrauen in die Justiz schwächten. Das Strafmaß dürfe nicht in einem “Hinterzimmer zwischen Gericht, Verteidigung und Anklage ausgekungelt werden”. Andererseits seien Absprachen allgemein anerkannt, auch setze der Gesetzentwurf eine Forderung des Bundesgerichtshofes um. Dieser habe Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und als verfahrensökonomisch unerlässlich angesehen.

DDR-Staatswappen anstößig und ärgerlich

Das Bundespatentgericht (BPatG) in München hat mit Beschluss vom 17.07.2008 (Az. 26 W (pat) 69/05) eine Beschwerde gegen die Löschungsanordnung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zurückgewiesen.

DDR Staatswappen
DDR Staatswappen

Das Staatswappen der ehemaligen DDR mit dem Zusatz “FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT” sei ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung habe die Eintragung der Marke zu Recht gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG gelöscht.

Das DPMA hatte ausgeführt, dass von einer ersichtlich ironisch gemeinten Aussage, wie dies vom Markeninhaber behauptet werde, keine Rede sein könne. Vielmehr habe die Marke ein besonderes Symbol der Staatsmacht der früheren DDR dargestellt, welches insbesondere als Zeichen der Anerkennung ehrenvoller Dienste in den “bewaffneten Organen”, z.B. den Grenztruppen, der Nationalen Volksarmee, der Polizei sowie den Kampftruppen der Arbeiterklasse, verwendet worden sei, und das als geeignet erscheine, die Staatsorgane der ehemaligen DDR, die für die “Sicherung” der innerdeutschen Grenze und die politische Verfolgung zuständig waren, und deren Taten, wie z.B. die Inhaftierung von Systemkritikern und die Festnahme bzw. Erschießung von Grenzflüchtlingen gemäß dem so genannten Schießbefehl, zu verherrlichen.

Dem stimmte das Gericht zu. Grundsätzlich sei bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zwar Zurückhaltung geboten, weil die Werbung im Allgemeinen immer häufiger negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweise. Das DDR-Staatswappen mit dem Zusatz verstoße jedoch gegen die guten Sitten, weil es von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden werde.

Bei der gelöschten Marke habe es sich um ein Symbol gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR verwendet wurde, die u.a. für den Vollzug des Schießbefehls, sowie für die Verfolgung von Systemkritikern zuständig waren. Deshalb werde die Allgemeinheit die Verwendung eines solchen Symbols als Marke aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber den Opfern und deren Angehörigen, empfinden.

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Rauchverbot in Sachsen-Anhalt

Das sachsen-anhaltische Landesverfassungsgericht in Dessau hat mit Urteil vom 22.10.2008 (Az. LVG 3/08) wesentliche Teile des “Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt” für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2009 muss der Landtag eine Neuregelung treffen.

Bis dahin kann in Gaststätten (i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG ) mit weniger als 75 m² wieder geraucht werden, sofern nur Volljährige Zutritt haben und am Eingang eine Kennzeichnung als “Rauchergaststätte” angebracht wird. In Diskotheken zu denen nur Volljährige Zutritt haben können “Raucherräume” – in denen jedoch nicht getanzt werden darf – eingerichtet werden, .

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Verantwortlichkeit für Filesharing Tracker II

Das Landegericht Frakfurt am Main hatte durch Beschluss am 30.09.2008 (Az.2-18 O 123/08) ebenfalls über die Frage der Verantwortlichekit beim Betrieb eines Filesharing (edonkey) Trackers zu entscheiden. Während etwa zwei Wochen später das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) eine Verantwortlichkeit des Betreibers ablehnte, nahm das Landegericht Frakfurt eine Haftung an.

Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server angemeldeten Nutzer sei ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Daten im Sinne des § 19a UrhG gegeben. Es sei dabei irrelevant, dass sich die streitgegenständlichen Werke tatsächlich nicht auf dem Server befunden haben. § 19a UrhG setze nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert sei.

Für das Landgericht war schon ausreichend, dass ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk auf einem Tracker verzeichnet war. Unschädlich sei deshalb, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers (der die Datei auf seinem Rechner freigibt) erforderlich sei. Dessen Handeln sei selbstständig haftungsbegründend und eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter werde dadurch nicht ausgeschlossen.

Auch das Zurverfügungstellen der KAD-Funktion ändere daran nichts, weil es ausreiche, dass durch den Einsatz des Servers ein Download einfacher und problemloser erfolgen könne. Darüber hinaus werde die KAD-Funktion von den meissten Nutzern gar nicht verwendet, weil diese fortgeschrittene Computerkenntnisse erfordere.

Im betreffenden Fall wurde der Server durch eine GmbH betrieben. Nach dem Beschluß des Gerichtes haftet neben der GmbH auch der Geschäftsführer persönlich, weil sein Verhalten für die Rechtsverletzung ursächlich sei. Der Streitwert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.

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Gesetzliche Regelung zur Abmahnung

Durch das Gesetz zur “Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” vom 07.07. 2008 wurde mit dem § 97a UrhG eine gesetzliche Regelung zur Abmahnung in Urheberrechtssachen und dem bei einer begründeten Abmahnung bestehenden Kostenerstattungsanspruch eingefügt.

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Die Regelung geht dem bisher aus der “Geschäftsführung ohne Auftrag” (§§ 677 ff. BGB) hergeleiteten Kostenerstattungsanspruch als lex specialis vor. Danach soll vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Urheber- und Leistungsschutzrechten der Rechtsinhaber den Verletzer abmahnen und auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Aufwendungsersatzanspruch nach Abs. 2 setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war, d.h. es muss die Gefahr einer erstmaligen oder wiederholten Verletzung eines Urheberrechts des Abmahnenden bestehen.

Nach Absatz 2 ist darüberhinaus für den Fall

  1. einer erstmaligen Abmahnung
  2. in einfach gelagerten Fällen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht)
  3. mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung (geringfügiger Eingriff)
  4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (reiner Privatbereich)

die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 EUR begrenzt. Ist nur eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt, greift die Beschränkung nicht ein.

Prüfungspflichten bei Rapidshare

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.07.2008 (Az. 308 O 19/07) erhöhte Prüfungspflichten für rapidshare angenommen. Die vom BGH entwickelte Begrenzungen von Prüfungspflichten für Dienstbetreiber könne bei Anbietern wie rapidshare nicht gelten, weil solche Geschäftsmodelle Urheberrechtsverletzungen Vorschub leisten würden und durch das Ermöglichen anonymer Uploads dem Berechtigten jede Verfolgungsmöglichkeit genommen werde.

Auch zur Frage, ob Rapidshare IP-Adressen gespeichert hat und wie der Shared-Hoster damit umgegangen ist kann das Urteil Klarheit verschaffen:

Der Dienst werde jedermann zur Verfügung gestellt, wobei grundsätzlich Anonymität gewährleistet sei. Auf die Erhebung personenbezogener Daten habe Rapidshare insoweit bewusst verzichtet. Eine Anmeldung oder Identitätskontrolle finde daher nicht statt.

Beim Hochladen (Upload) von Dateien werde jedoch die IP-Adresse des Absenders festgehalten. Eine Rückverfolgung von Dateien, aus dem außereuropäischen Ausland sei – auch in Abhängigkeit von der in dem jeweiligen Land bestehenden Gesetzeslage – zum Teil nur eingeschränkt möglich. Das Herunterladen der Dateien stehe jeder Person anonym zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit bestehe zum Teil kostenfrei, im Rahmen eines „Premium Account“ gebührenpflichtig bei verbessertem Service, allerdings bei eingeschränkter Anonymität. Ob Rapidshare IP Adressen auch beim Download speichert, bleibt offen. Rapidshare habe allerdings in der Vergangenheit die Herausgabe dieser Daten regelmäßig verweigert.

amtliche Leitsätze:

1. Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und nahe liegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.

2. Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2008, 5 U 73/07 (rechtskräftig)

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Verantwortlichkeit für einen Filesharing Tracker

Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker “Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / Mighty-Ducks, Walhalla, Oasetracker, Uncut, The-Independence-Tracker, Fire-Storm, Guardian-Angel, STH, Destiny-of-Death, Hot-Tracker, Turbowolke, Torrentuniverse, SU, Bitone, Wreckincrew, TfTracker, New-Propaganda und Army-of-Hell”.

Zur Frage der Verantwortlichkeit von eDonkey Tracker Betreibern hat kürzlich ein deutsches Oberlandesgericht entschieden (was freilich nicht mögliche Besonderheiten bei anderen Filesharing Systemen berücksichtigt; ob eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt, ist -wie immer- eine Einzelfallfrage).

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) zur Frage der rechtlichen Verantwortung von sogenannten Tracker Betreibern Stellung genommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, die durch die Nutzer begangen werden.

Der Betreiber sei selbst nicht Verletzer, weil auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert werde und die Dateien dort selbst nicht gespeichert seien. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Betreiber Kenntnis von der konkreten Datei haben müsse. Auch eine Haftung als Störer komme im konkreten Fall nicht in Betracht, da es dem Betreiber nicht zuzumuten gewesen sei, ohne Anhaltspunkte jede Datei zu überprüfen.

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EuGH hebt Terror-Listen Verordnungen auf

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 03.09. 2008 klargestellt, dass auch gegen völkerrechtsdeterminiertes Gemeinschaftsrecht europäischer Rechtsschutz gegeben ist. Noch in dem Verfahren der Vorinstanz (EuG) wurde eine Rechtskontrolle abgelehnt uund nur eine Prüfung am Maßstab zwingenden Völkerrechts vorgenommen.

Hintergrund war die am 15. 10. 1999 verabschiedete Resolution 1267 (1999) der Sicherheitsrates. In dieser wurde afghanische Terroristenausbildung als Gefahr für den Weltfriedens und die internationale Sicherheit verurteilt. Zudem verlangte der Sicherheitsrat, dass die Taliban Osama bin Laden ausliefern. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestimmt die Resolution, dass alle Staaten Gelder und andere Finanzmittel, die den Taliban gehören einfrieren und sicherstellen werden.

Die EU hat dies mit der Verordnung Nr. 467/01 umgesetzt. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 467/01 werden alle Gelder und anderen Finanzmittel eingefroren, die den von dem UN-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang I genannten Personen eingefroren. Anhang I der Verordnung Nr. 467/01 enthält die Liste der Personen die vom Einfrieren der Gelder betroffen sind.

Rechtsschutz gegen die Aufnahme in den Anhang ist im Völkerrecht aber nicht gegeben, da vor dem IGH Einzelne kein Verfahren anstrengen können. Betroffene können nur beim Heimat- oder Aufenthaltsstaat beantragen, sich für eine Streichung einzusetzen.

Der EuGH sah daher dieses “listing” mit rechtsstaatlichen Grundsätzen als unvereinbar an. Er hat festgehalten, dass der Grundsatz umfassender Grundrechtskontrolle von Gemeinschaftsrecht auch dann gilt, wenn völkerrechtliche Vorgaben umsetzt werden.