183 Millionen £ – Bislang höchstes DSGVO-Bußgeld verhängt

DSGVO

Die Britische Datenschutzbehörde, das „Information Commissioner’s Office (ICO)„, hat das bisher höchste DSGVO-Bußgeld seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung verhängt: Ein Bußgeldbescheid über insgesamt 183,39 Millionen £ (ca. 204,63 Mio. EUR) wird in der nächsten Zeit gegen die Fluggesellschaft British Airways (BA) verhängt werden, teilte Information Commissioner Elizabeth Denham laut Informationen der BBC mit. Die Fluggesellschaft zeigte sich in einer ersten Stellungnahme „Überrascht und enttäuscht“ und kündigte rechtliche Schritte an.

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„Deutsche Umwelthilfe“ obsiegt – „Rechtsmissbrauch“ bleibt zahnloser Tiger

Abmahnung

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 149/18) die umstrittene Abmahnpraxis der „Deutschen Umwelthilfe“ (Deutsche Umwelthilfe e.V.) bestätigt.

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch die „Deutsche Umwelthilfe“ nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden kann.

Die Vorschrift lautet:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

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Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

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Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von Mandanten, Interessenten und Online-Händlern der Plattform Amazon zum Themenkreis „Anhängen an fremde Angebote“. Die Händler stören sich dabei meist daran, dass andere Amazon-Anbieter die eigenen, in der Regel selbst erstellten Produktseiten auf Amazon – einschließlich der Artikelbezeichnungen, Beschreibungstexte, Produktfotos und ggf. sogar der EAN (European Article Number) und anderer Spezifikationen – für deren Produkte nutzen, sich also an ein bestehendes Angebot einfach „dranhängen“. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über eine Thematik an die Hand geben, die aus rechtlicher Sicht alles andere als einfach und unumstritten ist.

Was ist eigentlich „Anhängen an fremde Angebote“ bei Amazon?

Amazon hat bereits vor Jahren begonnen, die Struktur seiner Webseite anders zu gestalten als andere Onlinehandelsplattformen wie beispielsweise eBay. Während bei eBay jeder Händler innerhalb seines Verkäuferprofils beliebig viele verschiedene Artikel anlegen und online stellen kann mit der Folge, dass für ein und denselben Artikel ggf. dutzende verschiedene Einzelangebote bestehen, ordnet Amazon seinen Shop grundlegend anders: Hier werden nicht die Produkte den Anbietern zugeordnet, sondern umgekehrt. Jedes eingestellte Produkt erhält in der Regel anhand seiner EAN eine Seite, der dann die Anbieter eben dieses Produktes zugeordnet werden. Beim Anbieten auf Amazon besteht daher – unausweichlich – die Möglichkeit, sich an das Angebot eines Mitbewerbers „anzuhängen“.


Bietet an Händler ein Produkt erstmals auf Amazon an, wird dem Produkt von Amazon eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon inseriert wird, vergibt Amazon eine s.g. Amazon Standard Identification Number (ASIN). Existieren mehrere Angebote zum selben Produkt von verschiedenen Anbietern, bzw. bietet ein Mitbewerber später das gleiche Produkt ebenfalls auf Amazon an, werden die gesamten Angebote der unterschiedlichen Händler auf einer einheitlichen Produktseite zusammengefasst und präsentiert. Amazons erklärtes Ziel hinter dieser Firmenpolitik ist es, die Übersichtlichkeit und den Preiswettbewerb zu stärken. Der Handelsriese nimmt dabei ganz bewusst in Kauf, dass es zum Phänomen „Anhängen an fremde Angebote“ – mit all seinen Ärgernissen – kommt.

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung?

Ein Händler hat ein Angebot erstmals eingestellt, einen eigenen Text zur Produktbeschreibung verfasst und sogar selbst Produktfotos angefertigt. Kann der Händler nun aus einer möglicherweise im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung gegen den „Anhängenden“ vorgehen, der Beschreibung und Fotos quasi „mitbenutzt“?

Die Antwort auf diese Frage lautet – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – nein.

Eine urheberrechtliche Inanspruchnahme ist deshalb nicht möglich, weil sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von seinen Händlern hochgeladenen Werken (Texten, Fotos, Videos, etc.) einräumen lässt. Unabhängig von der Frage also, ob ein Beschreibungstext für ein Produkt überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um dem Schutz des Urheberrechts habhaft zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG), scheitert ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in aller Regel jedenfalls daran, dass der „anhängende“ Mitbewerber – durch das Unterlizenzierungsrecht Amazons – die Texte, Fotos und Medien ebenfalls nutzen darf. Ob eine solche weitgehende Lizenzierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, wird man kontrovers diskutieren können – bisher hat sie gerichtlicher Überprüfung aber jedenfalls standgehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14)

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Kennzeichenrechtsverletzung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon einen Kennzeichen-, bzw. Markenrechtsverstoß begründen. Denn für denjenigen Anbieter, der sein Produkt markenrechtlichen schützen lässt, streitet die s.g. Herkunftsfunktion der Marke. Ein solcher Anbieter kann deshalb in aller Regel erfolgreich untersagen lassen, dass andere Amazon-Händler deren Produkte unter der gleichen Marke anbieten.

Für eine erfolgreiche markenrechtliche Inanspruchnahme müssen – unabhängig von einer selbstverständlich immer notwendigen rechtlichen Einzelfallprüfung – jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das eigene Produkt muss als Marke (nationale Marke nach dem Markengesetz oder Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung) oder als Unternehmenskennzeichen geschützt sein,
  • das eigene Produkt wird in der „von-Zeile“ (Zeile unter der Angebotsbezeichnung) oder im Angebotsnamen selbst unter Wiedergabe des Markennamens bezeichnet (wobei im Falle von Wort-Bildmarken die Wiedergabe des Wortbestandteils genügt) und
  • der sich anhängende Anbieter verkauft in Wahrheit ein anderes als das Markenprodukt.

Wichtig ist hier ein gewisses Grundverständnis des Markenrechts und seiner Funktionen. Die Marke als solche bietet keinen absoluten Schutz, bzw. kein in jeder Hinsicht absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Die wichtigste Funktion einer Marke ist es, die Herkunft eines bestimmten Produktes, bzw. einer Dienstleistung zu schützen (Herkunftsfunktion der Marke). Ein Anbieter, der beispielsweise auf einer Online-Handelsplattform Apple-Computer verkauft und diese als solche bezeichnet, verletzt selbstverständlich nicht Apples Markenrechte – solange und soweit die Computer tatsächlich von Apple sind. Er würde allerdings dann in Apples Markenrechte eingreifen, wenn die Computer in Wahrheit von einem anderen Hersteller stammen.

Dies bedeutet mit Blick auf den hiesigen Problemkreis, dass ein Amazon-Anbieter, an dessen markenrechtlich geschütztes Produkt sich ein anderer Anbieter angehängt hat, sich unbedingt versichern sollte, ob es sich bei dem Konkurrenzangebot nicht tatsächlich um „sein“ Produkt handelt, welches der Konkurrent lediglich weiterverkauft. Dies ließe sich beispielsweise über einen Testkauf ermitteln.

Rechtsprechungsübersicht:

Gleiches gilt grundsätzlich analog auch für geschützte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12).

Liegt im Anhängen eine Wettbewerbsverletzung?

Die diesbezügliche Betrachtung ist ähnlich der oben angeführten markenrechtlichen, sobald der Anhängende über die Herkunft der Ware irreführt. Wird der Firmenname oder aber die EAN, bzw. die AISN durch einen Mitbewerber übernommen, schließlich aber ein anderes Produkt geliefert, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der Mitbewerber täuscht dann gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware, wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt, aber tatsächlich ein anderes Produkt liefert. Wird etwa ein Produkt aus der gleichen Gattung auf derselben Angebotsseite angeboten, jedoch gerade nicht ein herkünftlich identisches Produkt, täuscht dessen Anbieter über die betriebliche Herkunft und begründet damit einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Auskunft, Schadenersatz).

Rechtsprechungsübersicht

Wann ist das Anhängen an andere Angebote zulässig?

Nachdem bisher Gesagten ist das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon also – zumindest nach aktueller Rechtslage –

  • aus urheberrechtlicher Sicht grds. unbedenklich.
  • aus markenrechtlicher Sicht dann unbedenklich, wenn das Ursprungsprodukt keinen Markenschutz genießt oder der Anhängende das identische Produkt liefert.
  • aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, solange nicht über die betriebliche Herkunft oder die EAN, bzw. AISN in die Irre geführt wird.

Hinweis: Lassen Sie jeden Einzelfall unbedingt anwaltlich prüfen. Dieser Artikel soll nur einen groben Überblick über die Rechtslage vermitteln und ersetzt keinesfalls eine individuelle fachliche Beratung durch einen Experten im Gewerblichen Rechtsschutz.

Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?

Marken- und Wettbewerbsverletzungen druch Anhängen an fremde Angebote können kostenpflichtig abgemahnt werden sowie Schadenersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Es ist also unbedingt zu empfehlen, sich zur Thematik rechtlichen Rat einzuholen – am besten bei uns.

Big Mac-Markenstreit: McDonald’s muss nachlegen

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Der System-Gastronomie-Gigant McDonald’s musste im Markenstreit mit dem irischen Burgerbräter Supermac’s eine zwischenzeitliche Niederlage einstecken. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) hat die Europäische Wortmarke (European Union Trade Mark) „BIG MAC“ auf Antrag der irischen Firma wegen Nichtbenutzung aus dem Markenregister gelöscht – und zwar für alle Waren und Dienstleistungen, die McDonald’s in der Europäischen Union seit 1998 hatte schützen lassen.

Big Mac-Entscheidung des EUIPO

In der Entscheidung des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum (Aktenzeichen 000014788) kommt die „Cancellation Division“ des EUIPO zu folgendem Ergebnis (freie Übersetzung des Verfassers aus der englischen Sprache):

  1. Die Verfallserklärung wird aufrechterhalten.
  2. Die Rechte des Markeninhabers an der Marke mit der Unionsmarkennummer 62638 sind in ihrer Gesamtheit seit dem 04.11.2017 verfallen.
  3. Der Markeninhaber trägt die Kosten des Verfahrens.

Vorgeschichte des Streits um die Marke „Big Mac“

McDonald’s vertreibt seine Burger in Europa bereits seit Jahrzehnten. Der ikonische und auf jedem noch so kleinen Wegwerf-Becher zu findende Hinweis, dass „das McDonald’s M und die geschwungenen Bögen“ eine eingetragene Marke der McDonald’s Corporation seinen, dürfte mittlerweile internationale Geltung erlangt haben. Das Flaggschiff der Firma – der Burger namens Big Mac – wird in Deutschland beispielsweise schon seit 1973 verkauft. 1998 haben die Amerikaner die Unions-Wortmarke „Big Mac“ angemeldet – für das Gebiet der gesamten Europäischen Union. Die Marke umfasst Waren- und Dienstleistungen aus drei Nizza-Klassen: Klasse 29 (u.a. Lebensmittel aus Fleisch), Klasse 30 (u.a. essbare Sandwiches, Fleischsandwiches) und Klasse 42 (Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und Franchise-Restaurants, Systemgastronomie). Mc Donald’s hat diese Markeninhaberschaft in der Folge u.a. dazu genutzt, um andere Fastfood-Ketten an der Expansion zu hindern – so auch die irische Firma Supermac’s. Ihr hat Mc Donald’s erfolgreich verbieten lassen, in Kontinentaleuropa Fastfood-Restaurants namens „Supermac’s“ zu eröffnen. Der Grund: Verwechslungsgefahr mit der Marke „Big Mac“.

Supermac’s Retourkutsche: Big Mac einstweilen gelöscht

Die Iren haben das nicht auf sich sitzen lassen – und nun gem. Art. 58 Abs. 1 lit.a UMV (Unionsmarkenverordnung) beim EUIPO beantragt, die Marke „Big Mac“ zu löschen – und zwar wegen Verfalls durch Nichtbenutzung.

Die einschlägige Vorschrift lautet:

„Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; […].“

Supermac’s ist es demnach gelungen, nachzuweisen, dass Mc Donald’s seine Marke in dem unterbrochenen Zeitraum zwischen 2011 und 2016 nicht ernsthaft benutzt hat.

Die Entscheidungsgründe des EUIPO

Wie den Iren dieser „Coup“ gelungen ist, mag man sich fragen. Nun – zunächst einmal dürften zwei Dinge auf der Hand liegen:

Zum einen hat Mc Donald’s die Marke „Big Mac“ im streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb der Europäischen Union jedenfalls nicht für Restaurants genutzt.

Zum anderen aber ist es doch recht allgemein bekannt, dass die amerikanische Burger-Kette den Big Mac zu jeder Zeit in all ihren europäischen Restaurants vertrieben und in nicht ganz unerheblichen Stückzahlen verkauft haben.

Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass die Marke trotzdem gelöscht wurde? Diese Frage wird vermutlich schlicht damit zu beantworten sein, dass Mc Donald’s selbst unter keinen Umständen damit gerechnet hatte, dass das Europäische Markenamt eine Löschung der Big-Mac-Marke wegen Verfalls auch nur in Betracht ziehen konnte. So legte der Weltkonzern mit 375.000 Mitarbeitern folgende – unzureichende – Beweismittel vor, um die Benutzung der Marke zu belegen:

  • Drei Eidesstattliche Versicherungen von Mc Donald’s-Vertretern aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, die versicherten, den besagten Burger verkauft zu haben, nebst beispielhaftem Verpackungsmaterial.
  • Speisekarten und Werbeposter aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, die den Burger namens Big Mac wiedergeben.
  • Bildschirmfotos der Webseiten von Mc Donald’s nahezu aller EU-Mitgliedsstaaten, die den Burger ebenfalls zeigen.
  • Einen Bildschirmausdruck der Wikipedia-Seite über den Burger.

Die Beschwerdekammer des EUIPO kam daraufhin zu dem lapidaren Ergebnis, dass – in Ermangelung anderer, vom Markeninhaber vorgelegter Belege – weder Speisekarten und Werbeplakate noch Ausdrucke von Webseiten, auf denen man nicht bestellen kann (Mc Donald’s bietet keinen Lieferdienst mit Online-Bestell-System an), tatsächliche Umsätze aus dem Vertrieb des Big Mac belegen können. Den Eidesstattlichen Versicherungen komme nur ein geringer Beweiswert zu, da sie allesamt von firmenangehörigen Personen stammen. In der Folge, so das EUIPO, sei die Marke „Big Mac“ wegen Verfalls zu löschen.

Jetzt muss Mc Donald’s liefern

Wie geht es nun weiter? Darf man ab sofort Restaurants „Big Mac“ nennen? Burger gleichen Namens verkaufen? Nein. Denn die Entscheidung des Markenamtes ist noch lange nicht endgültig in Stein gemeißelt. Den Amerikanern steht nun der Weg zum Gericht der Europäischen Union (EuG) offen. Nach Art. 72 UMV ist es nämlich u.a. dem Markeninhaber anheimgestellt, das Gericht Erster Instanz der Europäischen Union im Wege der Klage gegen die Entscheidung des EUIPO anzurufen. Diesen Weg wird Mc Donald’s nun beschreiten – und hinsichtlich des Beweisangebots substantiiert und nachvollziehbar nachlegen müssen, was gemeinhin offenkundig scheint. Der Streit ist also noch lange nicht entschieden – und sollte am Ende im Sinne der Amerikaner ausgehen.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zum Markenrecht, zur Reform der Unionsmarkenverordnung, haben eine Abmahnung erhalten oder wollen Ihr Warenzeichen schützen lassen? Dann schreiben Sie uns!

Achtung: Betrugsversuch durch die „Datenschutzauskunft-Zentrale“

Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) löst bei manchem Unternehmer immer noch Unbehagen aus. Die s.g. „Datenschutzauskunft-Zentrale“ aus Oranienburg möchte daraus offenbar Kapital schlagen und verschickt derzeit „eilige FAX-Mitteilungen“. In dieser Mitteilung wird an die Pflicht zur Umsetzung der Vorgaben der europäische Datenschutzgrundverordnung erinnert – und fordert Empfänger des Faxes dazu auf, bis zum 09.10.2018 an eine „EU-weite zentrale Faxstelle“ das angehängte Formular per Fax „gebührenfrei“ zurückzusenden. Hier ist Vorsicht geboten!

Fax von der Datenschutzauskunft-Zentrale

Das uns übermittelte Fax wurde am 01.10.2018 versendet und mit einem „rechtlichen Hinweis“ versehen, der eine rechtzeitige Bearbeitung bis zum 2. Oktober notwendig erscheinen lässt. Die gesamte Aufmachung des Faxes erweckt oberflächlich den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Das angehängte Formular fragt dann unter anderem die Branche, die E-Mail-Adresse, die Anzahl der Mitarbeiter und die Internetseite des betroffenen Unternehmens ab und weist abermals auf die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung hin. In der sogenannten „Leistungsübersicht“ wird der angebotene „Basisdatenschutz“ näher erläutert. Der Preis dieses Basisdatenschutzes wird nebenbei im Fließtext erwähnt und beträgt 498 EUR (!) pro Jahr. Die im Fax in Bezug genommenen AGB sind, wie ein Webauftritt an sich, im Internet nicht auffindbar. Bei diesen Faxen, die offenbar in einer großen Zahl verschickt werden, handelt es sich unserer Ansicht nach um Betrugsversuche.

Masche der Datenschutzauskunft-Zentrale

Dieses Vorgehen ist auch als „Kölner Masche“ bekannt, die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass dem Betroffenen eine möglichst kurze Frist gesetzt wird und die Dokumente in einer schlechten Qualität per Fax versandt werden. Die Absender erhoffen sich dadurch, dass der Betroffene weniger Sorgfalt beim Ausfüllen der vorgelegten Dokumente walten lässt und „einfach unterschreibt“.

Keinesfalls sollten Sie diese Dokumente ausfüllen und an die Datenschutzauskunft-Zentrale zurückschicken. Vielmehr sollte die Kontaktaufnahme mit der Datenschutzauskunft-Zentrale generell vermieden werden. Sofern versucht wird, Sie telefonisch zu erreichen, sollten Sie diesen Anruf nicht entgegennehmen bzw. schnell wieder beenden.

Das uns vorliegende Dokument können Sie hier einsehen.

Sind sie betrogen worden oder haben Fragen zum Datenschutz. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch vorgestellt

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Abmahnungen sind und bleiben ein dauerhaft stark diskutiertes Thema. Vom Filesharing, über E-Mail-Spam bis zum Wettbewerbsrecht. Während der Erhalt einer Abmahnung für den Betroffenen häufig ein Ärgernis ist, sehen die Anspruchsberechtigten darin ein probates Mittel, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dies hatte auch der Gesetzgeber erkannt – auch und gerade vor dem Hintergrund der Entlastung der Justiz. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen Mitbewerber wie Anwaltskanzleien gleichermaßen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in großer Zahl aussprechen – nicht um den lauteren Wettbewerb durchzusetzen, sondern um Anwaltskosten und Vertragsstrafen zu generieren. Diesem Abmahnmissbrauch soll nun mit einem neuen Gesetz Einhalt geboten werden. 

Abmahnmissbrauch soll eingeschränkt werden

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat nun dem Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt, mit dem vermeintlicher Abmahnmissbrauch zukünftig verhindert werden soll. In der Süddeutschen Zeitung sagte Barley, sie wolle „endlich einen Schlussstrich unter das grassierende Abmahnungswesen ziehen“. Das neue Gesetzt soll einerseits den finanziellen Anreiz verringern und auf der anderen Seite die Rechte der Abgemahnten stärken. Der von Katarina Barley vorgestellte Gesetzesentwurf sieht vor, die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglichst hoch zu setzen.

Unter anderem sieht der Entwurf die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Wettbewerbsrecht vor. §  14 Abs. 2 UWG sieht bisher ähnlich wie § 32 ZPO vor, dass bei Wettbewerbsverletzungen das Gericht zuständig ist, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde. Wenn die Verletzungshandlung allerdings im Internet begangen wird (z.B. innerhalb eines Angebots bei eBay), tritt der s.g. „Verletzungserfolg“ im gesamten Anwendungsbereich des UWG – also im gesamten Bundesgebiet ein. Schließlich kann man sich auch im ganzen Bundesgebiet in das Internet einwählen. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Abmahnende sich das Gericht „heraussuchen“ kann, das in ähnlich gelagerten Fällen bereits im Sinne des Anspruchsstellers entschieden hat.

Darüber hinaus sollen auch nur noch solche Mitbewerber klagebefugt sein, die „in nicht unerheblichen Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“. Bei unerheblichen Verstößen soll die Vertragsstrafe bei 1.000 EUR gedeckelt werden. Der Entwurf schätzt zehn Prozent aller Abmahnungen als missbräuchlich ein und will diese um 50% reduzieren.

Höhere Hürden für Abmahnvereine

Der Gesetzesentwurf sieht auch höhere Anforderungen an die Klagebefugnis von s.g. Abmahnvereinen vor – also Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine, denen das UWG eine eigene Klagebefugnis einräumt. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, einen neuen § 8a UWG einzuführen, der vorsieht, dass solche Verbände zukünftig in einer „qualifizierten Liste“ eingetragen sein müssen, um wettbewerbsrechtlich aktiv werden zu können. Eintragen werden soll ein Verband nur, wenn

  1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
  3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
    a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
    b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
  4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

Deutscher Anwaltsverein sieht den Entwurf kritisch

Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Schellenberg, schätzt die Sachlage anders ein und spart nicht mit Kritik am Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch. So gebe es für die genannten zehn Prozent missbräuchliche Abmahnungen keinerlei Statistiken oder Belege. Außerdem verweist er auf die gesetzlichen Grundlagen, die Abmahnungen erst möglich machen. Der Gesetzgeber hatte die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ganz bewusst in die Hände der Mitbewerber gelegt und dazu das Instrument der Abmahnung eingeführt. Damit hatte er sich mit guten Gründen gegen die Errichtung einer Behörde – wie etwa im Kartellrecht – entschieden, die das Lauterkeitsrecht hoheitlich durchsetzt. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, habe es der Gesetzgeber selbst in Hand.

Schließlich können sich zu Unrecht Abgemahnte auch über den Rechtsweg wehren – zum Beispiel mit dem Mittel der negativen Feststellungsklage. 

Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen. Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wurden Ihre wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

App Store: Apps nur noch mit eigener Datenschutzerklärung

DSGVO, Geschäftsgeheimnisgesetz

Entwickler, die zukünftig in Apples App Store iOS-Anwendungen vertreiben wollen, müssen ab Oktober 2018 eine eigene Datenschutzerklärung vorlegen. Apple hat am 30.08.2018 angekündigt, dass ab dem 03.10.2018 nur noch Apps und Updates eingestellt werden dürfen, die über eine eigene Datenschutzerklärung verfügen. Die neuen Anforderungen gelten nicht nur für bereits veröffentlichte Anwendungen, sondern auch für Apps in der Testphase, die mit Apples „TestFlight“ extern getestet werden sollen. Vermutlich will Apple auf diese Weise den Anforderungen der DSGVO gerecht werden und gleichzeitig seinen Ruf als datenschutzfreundliches Unternehmen ausbauen.

Was fordert der App Store?

In den App Store Richtlinien für Entwickler werden die Mindeststandards der verlangten Datenschutzerklärung, bzw. Privacy Policy definiert. Im grunde handelt es sich dabei um die Standards der DSGVO.

Diese Angaben fordert Apple in den Datenschutzerklärungen für Apps aus dem App Store:

  • Die Datenschutzerklärung muss nicht nur im App Store hinterlegt sein, sondern auch einfach in der Anwendung selbst aufrufbar sein.
  • Sie muss Informationen darüber enthalten, welche Daten erhoben werden, wie und zu welchen Zwecken sie erhoben werden.
  • Informationen, ob die Daten an Dritte weitergegeben werden, z.B. Analysewerkzeuge oder Werbenetzwerke und wenn dem so ist, die Versicherung, dass die Dritten gleiche oder höhere Datenschutzstandards einhalten.
  • Die Datenschutzerklärung soll den User auch darüber informieren, wie die Richtlinien zur Datenspeicherung und Löschung ausgestaltet sind.
  • Der User soll darüber informiert werden, welche Möglichkeiten er zur Datenlöschung und Rücknahme von Einwilligungserklärungen hat.

Neben der verpflichtenden Datenschutzerklärung müssen auch noch andere datenschutzrelevante Sachverhalte beachtet werden. So dürfen Apps nur Anwenderdaten erheben, wenn die Einwilligung der Anwender vorliegt. Die App-Entwickler sollen nach dem Grundsatz der Datenminimierung handeln. So hält Apple die Entwicklergemeinde künftig auch dazu an, Apps ohne „Sign-up“-Pflicht bereitzustellen, wenn das Einloggen keinen signifikanten Nutzen bringt.

Apple gewährt Schonfrist

Apps, die bereits jetzt im App Store verfügbar sind, genießen zunächst Bestandsschutz und können weiter vertrieben werden. Sobald jedoch das nächste Update der Software ansteht, muss ein Link zur Datenschutzerklärung implementiert werden.

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LG Koblenz: Wie man korrekt im Doppelbett schläft

Doppelbett

Manchmal müssen sich Gericht mit durchaus kuriosen, ja bisweilen sogar lustigen Fragestellungen befassen. So zum Beispiel in einem kürzlich vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall (Beschluss vom 17.08.2018, Az. 6 S 92/18). Hier ging es um die Frage, wie eine Einzelperson ein Doppelbett sachgerecht benutzt. Das Ergebnis: Bestimmungswidriges „Mittigschlafen“ ist kein Sachmangel.

Der Kläger hatte sich im beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett zum Preis von 2.000 EUR gekauft. Das Bett bestand aus zwei Matratzen zu je 200x80cm, einem Topper und einem gefederten Untergestell. Die Matratzen wurden mit dem Topper zu einer Liegefläche verbunden. Der Kläger nutze sein Bett auf eine Art und Weise, durch die er meist mittig darauf schlief.

Kuhle in der Matratze vom Doppelbett

Nicht einmal zwei Jahre nach der Anschaffung des Doppelbettes bildete sich in der Mitte des Bettes eine Kuhle. Dies, so der Kläger, beeinträchtige seinen Schlafkomfort erheblich.

Er hat dem Möbelhaus diesen Mangel zunächst angezeigt und verlangte  Beseitigung des Mangels. Mit der Begründung, dass ein solcher, vom Kläger beschriebener Gebrauch des Doppelbettes bestimmungswidrig sei und sich dadurch zwangsläufig eine Kuhle bilden würde, wies das Möbelhaus die Forderung des Klägers zurück.

Gericht erkennt falsche Benutzung des Doppelbettes

Der Kläger wollte angesichts des hohen Kaufpreises und des vorzeitigen Komfortversagens der Matratze die Auffassung des Möbelhauses nicht akzeptieren und erhob Klage vor dem Amtsgericht Mayen.

Der vom Gericht bestellte Gutachter führte aus, dass „mittiges“ Schlafen bei einem Doppelbett keine sach- und fachgerechte Nutzung sei. Das Bett sei konstruktionsbedingt auf zwei Schläfer ausgelegt und kam zu dem Schluss, dass das Bett nicht mangelhaft sei.  Die Zeugenvernehmung ergab darüber hinaus, dass der Kläger die Angestellten des Möbelhauses nicht darauf hingewiesen habe, dass er beabsichtige, im Doppelbett alleine zu schlafen. Deshalb bestanden auch keine weiteren Aufklärungspflichten durch die Beklagte zum richtigen Umgang mit einem Doppelbett. Das Amtsgericht wies die Klage daher im Ergebnis ab.

Der Beklagte erhob auf diese Entscheidung hin Berufung zum Landgericht Koblenz.  Aus seiner Sicht müsse der verständige Durchschnittsverbraucher davon ausgehen können, die gesamte Liegefläche benutzen zu können. Ebenfalls führte der Kläger in der Berufung an, dass die Werbung des Möbelhauses eine quer über dem Doppelbett liegende Frau abbilde. Dies habe dem Kläger suggeriert, dass eine Schlafposition auf der mittleren Fläche des Bettes eine zulässige Schlafmöglichkeit darstelle.

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung abgewiesen. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass das Boxspringbett für ein dauerhaftes „mittiges“ Schlafen ausgelegt und vorgesehen sei. Dies entspreche nicht der üblichen Benutzung eines Doppelbettes. Es bestehe darüber hinaus auch keine etwaige Pflicht seitens des Verkäufers, über die korrekten Nutzungsmöglichkeiten eines Doppelbettes aufzuklären. Die vom Kläger ins Feld geführte Werbung der Beklagten gebe ebenfalls kein Hinweis auf die richtige Schlafnutzung des Doppelbettes, da bei dieser keine typische Schlafposition abgebildet sei.

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Sperransprüche statt Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Sperranspruch

Das Computerspiel „Dead Island“ hat kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es war über den Internetzugang des späteren Beklagten auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17, darüber entschieden, dass Opfern von Urheberrechtsverletzungen nach der Novelle des Telemediengesetzes (TMG) Sperransprüche zur Seite stehen. Die Entscheidung ist wegweisend für den künftigen Umfang der s.g. Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Computerspiel über Tauschbörse angeboten

Das Computerspiel „Dead Island“ wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten innerhalb einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.  Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Spiels lagen hingegen bei der späteren Klägerin. Diese hatte den Beklagten im März 2013 zunächst abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte hingegen wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, er habe diese nicht selber begangen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 13.01.2016, Az. 12 O 101/15). Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/16) zurückgewiesen.

Sperransprüche der Klägerin

Zwar hat der BGH die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten zurückgewiesen, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch die alte Rechtslage Anwendung fand. Im Übrigen war die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverstöße gegen die Klägerin jedoch erfolgreich.

Da im Zeitpunkt der Abmahnung noch die alte Fassung des TMG in Kraft war, sei der Beklagte deshalb zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Hier hafte er noch als Störer, weil Dritte über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN-Anschluss habe nach dem damaligen Stand der Technik verschlüsselt und darüber hinaus durch ein individuelles Passwort gesichert sein müssen. Hinzu kam, dass der Beklagte bereits im Jahre 2011 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und schon damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er solche Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Die technische Sperrung von Filesharing-Seiten sei sowohl möglich als auch zumutbar. Indem der Beklagte auch weiterhin auf die entsprechende Sicherung verzichtet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt.

Der Klägerin stehe jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu. Die diesbezügliche Aufhebung der Verurteilung gründet sich auf die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F., der seit 13.10.2017 Anwendung findet. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Vermittler eines Internet-Anschlusses nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern ein Dritter die rechtsverletzende Handlung ausführt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einer flächendeckenden Versorgung mit freien WLAN-Anschlüssen Vorschub leisten und die Störerhaftung insoweit eingrenzen. Allerdings stehen der Klägerin Sperrungsansprüche gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. zu, die bis zur gänzlichen Sperrung des betroffenen, die Rechtsverletzung vermittelnden Internetzugangs gehen könne. Der BGH hat den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun eben solche Sperransprüche nach § 7 Abs.4 TMG n.F. prüfen.

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Einbeziehung des bEM bei krankheitsbedingter Kündigung

Arbeitsunfähigkeit, betriebliches Eingliederungsmangement, krankheitsbedingte Kündigung

Arbeitgeber sind seit dem Jahr 2004 gem. § 167 Abs. 2 S.1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten. Dies soll auf längere Zeit erkrankten Arbeitnehmern ein Instrument an die Hand geben, um deren Beschäftigungsfähigkeit und letztlich den Arbeitsplatz zu erhalten. Als langfristig erkrankt gelten Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ohne Unterbrechung oder wiederholt arbeitsunfähig waren:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“

§ 167 SGB Abs.2 S.1 IX

Mit Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass ein nicht durchgeführtes bEM im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung negative Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hat. Das bEM wird im Allgemeinen als das mildere Mittel im Vergleich zur Kündigung angesehen. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl ohne ein solches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so muss er darlegen, warum denkbare Alternativen keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für ein betriebliches Eingliederungsmanagement, so muss dieses einerseits korrekt durchgeführt werden. Andererseits sind dessen Ergebnisse, soweit für den Arbeitgeber zumutbar, umzusetzen.

Kündigung nach Durchführung eines bEM

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat nunmehr einen Fall entschieden, in dem die diesbezüglichen Bemühungen eines Arbeitgebers unzureichend waren (LAG SH, Urteil vom 11.04.2018, Az. 6 Sa 361/17).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine Betreibergesellschaft eines Verbrauchermarktes, kündigte der Klägerin, einer dort seit Oktober 2008 angestellten Kassiererin, krankheitsbedingt. Im Zeitraum von 2013 bis 2016 war die Klägerin mehrfach für längere Zeiträume arbeitsunfähig: 102 Tage im Jahre 2013, 180 Tage im Jahre 2014, weitere 57 Tage im Folgejahr und schließlich 98 Tage im Jahre 2016.

Aufgrund dieser Ausfallzeiten führte die Beklagte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils bEM-Verfahren durch. Im Abschlussbericht von 2015 empfahl man eine Versetzung der Klägerin an die Information, bzw. eine Wechseltätigkeit zwischen Kasse und Information. Die Beklagte bezweifelte jedoch die Qualifikation der Klägerin für den Informationsbereich.

Schließlich wurde der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrates fristgerecht zum 28.02.2017 gekündigt.

In ihrer dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage erklärt die Klägerin, dass sämtliche Krankheiten ausgeheilt seien. Trotz der häufigen, bei der Arbeit im Kassenbereich in der Natur der Sache liegenden Erkältungserkrankungen könne keine negative Gesundheitsprognose gestellt werden.

Die Beklagte führt hingegen aus, dass insbesondere wegen der wiederholten Nebenhöhlenentzündungen von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei.

Entscheidung des LAG

Das LAG sah in diesem Fall ebenfalls eine negative Gesundheitsprognose, da die Klägerin über mehrere Jahre deutlich länger als sechs Wochen krank war. Häufige Erkrankungen eines bestimmten Typs deuten auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hin.

Dies könne allerdings im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Durchführung der bEM ergeben habe, dass eine mildere Option als die Kündigung zur Verfügung gestanden habe. Den empfohlenen Wechsel zur Information hatte zwar die Beklagte ausgeschlossen, die vorgetragene mangelnde Qualifikation konnte aber nicht bewiesen werden, da die Klägerin zuvor schon eineinhalb Jahre im Wechsel zwischen Kasse und Information gearbeitet hatte und während dieser Zeit keine erwähnenswerten Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben.

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