Viele unerhebliche Mängel bei Werkvertrag in der Summe erheblich

Stellen die Mängel einer Werkleistung für sich keinen erheblichen Sachmangel dar, können sie in der Summe zu einem solchen werden und den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, so das Amtsgericht München (Az.: 275 C 30434/12).

Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Betrachtung entdeckte er einige Mängel  und zeigte diese dem zuvor beauftragten Hersteller der Tür an. Als der Werkleister die Nachbesserung verweigerte, holte der Besteller ein Gutachten ein, welches folgende Mängel feststellte: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.

Daraufhin trat der Auftraggeber vom Werkvertrag zurück und verlangte die bereits geleistete Zahlung. Diese Forderung wies der Hersteller mit den Argumenten zurück, dass die Mängel nicht erheblich und zum Teil nur optisch hinderlich seien. Dem widersprach das AG München nach Erhebung der Klage durch den Besteller.

Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag gemäß § 634 Nr. 3 BGB erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustür zu.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und …

Die Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie in der Gesamtbetrachtung nicht unerheblich seien. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Dies sei vorliegend der Fall, läge somit eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor und der Werkbesteller sei zum Rücktritt und Erstattung des bereits Geleisteten berechtigt.


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Auskunftspflicht Dritter an Grundsicherungsträger

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil (Az.: L 7 AS 745/11) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu leisten haben.

Die ehemalige Ehefrau des Klägers erhielt Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zahlte ihr zusätzlich Unterhalt in Höhe von monatlich 391,00 Euro. Schließlich stellte er die Zahlungen ein. Einen Titel für diese Unterhaltszahlungen hatte die Ehefrau zuvor nicht erworben. Der Kläger ist inzwischen auch wieder verheiratet.

An ihn wandte sich einige Zeit nach Einstellung seiner Zahlungen das Jobcenter, bei dem seine Frau gemeldet ist, und verlangte Auskunft über die aktuellen Einkommensverhältnisse. Diese Auskunft verweigerte der Kläger aber, weil seinerseits keine Unterhaltspflicht seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber mehr bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.

Nun hat das LSG Chemnitz entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 II 1 SGB II unter Umständen erteilt werden muss:

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. …

Es sei aber eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht sei danach dann nicht gegeben, „wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht“.

Entfällt der Unterhaltsanspruch außerdem aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des vermeintlichen Unterhaltspflichtigen, ist ebenfalls keine Auskunft zu erteilen. So auch im vorliegenden Fall. Es war offensichtlich, dass der Kläger seiner ehemaligen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldete. Dafür waren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ursächlich. Folglich überwiegt sein Interesse das der Leistungsbezieherin, er hat dem Jobcenter keine Auskunft zu erteilen.


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Behörde hat keinen Anspruch auf ungesicherte Übertragung elektronischer Daten

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: KVZ 57/12)  hat eine Kartellbehörde keinen Anspruch gegen ein Unternehmen darauf, dass dieses Dateien per ungesicherter E-Mail-Verbindung verschickt.

Eine Landeskartellbehörde forderte ein Unternehmen dazu auf, Daten, unter anderem eine ungesicherte Excel-Tabelle, über einen einfachen E-Mailaccount an sie zu senden. Das Unternehmen verweigerte das unter Hinweis auf die Sensibilität der Daten.

Der BGH war der Ansicht, dass das Verhalten des Unternehmens rechtens war. Es sei ihm nicht zumutbar, schützenswerte Daten ungesichert an Dritte weiterzugeben, denn die Behörde könne sich die gewünschte Excel-Datei auf anderem, datenschutzrechtlich unbedenklichem Wege,  etwa auf einem physikalischen Datenträger oder über eine gesicherte elektronische Verbindung, zukommen lassen. Es sei auch unerheblich, ob die zu übermittelnden Daten besonders schützenswert seien, da sie etwa dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, oder nicht.


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Bezugnahme auf nicht gedruckte AGB der Post nicht wirksam

Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt sind, ist laut Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12) überraschend und führt dazu, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

2012 verschickte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie zuvor bei eBay versteigert hatte, per Post an den Käufer, der ihr den Kaufpreis bereits überwiesen hatte. Jedoch kam das Paket nie an. Die Verkäuferin zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurfeinschreiben, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme gesandt worden wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die AGB seien Bestandteil des Vertrages geworden, denn in der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie dort einsehen können.

Die Klägerin entgegnete, sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden. Das AG München gab ihr insoweit Recht.

Die Post könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Klägerin nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und auch sonst keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nur so würden diese gemäß § 305 II BGB Bestandteil des Vertrages:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diesen Anforderungen genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf AGB, kleingedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht erfolgt, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.


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Keine erkürzte Verjährungsfrist im Gewährleistungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes  verkürzen (Az.: VIII ZR 174/12)

Geklagt hatten Eheleute, die von der Autohaus-GmbH im August 2006 einen gebrauchten Geländewagen gekauft haben. Vor der Übergabe sollten durch dieses auch weitere Teile im Fahrzeug verbaut werden.

Die AGB der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger enthielten folgende Regelung:

“VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …”

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der neu eingebauten Anlage Oktober 2006 übergeben.  In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den “Gastank” und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Dafür verlangten sie von dem Autohaus die Zahlung der voraussichtlich 1.313 Euro, die sie für die Reparatur aufbringen müssen, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Mahnung bisher entstanden waren. Daraufhin weigerte sich die Beklagte zu zahlen und berief sich auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.
Zu unrecht laut BGH. Demnach verstoße eine Klausel, die die übliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers von zwei Jahren auf eins verkürzt, gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB:

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)      (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b)      (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

Die Bestimmungen der AGB seien als ein Ganzes und im Zusammenhang zu sehen, sodass sie gänzlich schon dann rechtswidrig und unanwendbar würden, wenn nur eine Teilregelung unter ein Klauselverbot fällt. Folglich bleibt der Gewährleistungsanspruch der Kläger bestehen und jedenfalls die Aufwendungen für eine andere Werkstatt sind ihnen zu erstatten.


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Versetzung an anderen Arbeitsort nicht ohne vertraglichen Vorbehalt

Laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 18 Sa 33/10) gilt der Betriebsort als regulärer Arbeitsort des Arbeitnehmers, falls nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Nur ein ausdrücklicher Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag berechtigt den Arbeitgeber zur Versetzung an einen anderen Ort.

Ein anerkannter Schwerbehinderter arbeitete seit 1969 in einem Baden-Württembergischen Betrieb in der Stadt Ludwigsburg als Monteur. Ludwigsburg war seit langer Zeit auch der einzige Produktionsstandort des Arbeitgebers.

Dieser schloss mit dem Betriebsrat im Jahr 2008 jedoch eine Vereinbarung ab. Die Produktion in Ludwigsburg sollte eingestellt und am neuen Standort Reutlingen wieder aufgenommen werden.

Dorthin sollten auch die sechs Mitarbeiter des Betriebes versetzt werden. Sollten sie mit der Versetzung nicht einverstanden sein, solle für den Arbeitgeber die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung bestehen. Es wurde etwa auch festgelegt, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber organisierten Pendlerbus fahren und für die verlängerte Fahrtzeit monatlich einen Mehrbetrag erhalten.

Der Kläger, der schwerbehinderte Arbeitnehmer, hält diese Vereinbarung jedoch nicht für wirksam und begehrt beim Gericht, den Arbeitgeber zu verpflichten ihn weiterhin in Ludwigsburg zu beschäftigen  und hilfsweise, dass die Unrechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung festgestellt wird.

Das LAG Baden-Württemberg gibt nur dem Hilfsantrag statt.

Es könne dem Arbeitgeber, der die gesamte Produktion nach Reutlingen verlegt hat und in Ludwigsburg keinen Betrieb mehr unterhält, nicht zugemutet werden, für einen einzigen Mitarbeiter einen Montagearbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Die Interessen beider stünden bei solch einem großen erforderlichen Aufwand in einem groben Missverhältnis und würden den Arbeitgeber unangemessen benachteiligen.

Der Feststellungsantrag des Klägers war dagegen begründet. Enthält ein Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Arbeitsstelle, gilt der Betriebsort als vertraglich festgelegter Arbeitsort. Somit gilt auch nur für diesen das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers. Fehlt dann ein vertraglicher Versetzungsvorbehalt, ist eine einseitige Versetzungsanordnung unwirksam. So auch im vorliegenden Fall.


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Behörde darf bei wiederholten Verstößen auch französische Fahrerlaubnis entziehen

Legt ein Kraftfahrer nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz mehrmaliger Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vor, kann ihm von einer deutschen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn diese zuvor in Frankreich ausgestellt worden ist, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 16/13.KO).

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits im Jahre 2003 durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille verloren und danach auch nicht zurückerlangt.

2008 wurde er bei einer anderen Verkehrskontrolle wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger wies sich dabei mit einem bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein aus und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen.

Daraufhin verlangte die zuständige Kreisverwaltung vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung, diesem Begehren kam der Kläger jedoch nicht nach. Auf Grund dessen wurde dem Fahrer im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis gem. § 3 I 1 StVG entzogen:

§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

I Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Verweigere der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so das Verwaltungsgericht.

Dem Entzug der Fahrerlaubnis stehe gem. § 3 1 2 StVG nicht entgegen, dass sie in Frankreich ausgestellt wurde:

I … Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.


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Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche – „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. GewO?











Laut Verwaltungsgericht Gießen kann einem Gewerbetreibenden die Gewerbeerlaubnis entzogen werden, wenn dieser vielfach Jugendschutzvorschriften missachtet und Tabakwaren an Minderjährige abgibt ( Az.: 8 L 326/13.GI).

Der Betreiber eines Tabakwarengeschäfts wurde bereits mehrmals wegen des Verkaufs von Zigaretten an Minderjährige von der Stadt Gießen abgemahnt, änderte an seinem Verhalten aber nichts, woraufhin ihm das Ausüben seines Gewerbes wegen „Unzuverlässigkeit“ gem. § 35 I 1 Gewerbeordnung untersagt wurde:

§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Dieser Entscheidung stimmte auch das Verwaltungsgericht zu. Unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Dafür würden die wiederholten Verstöße und das Ignorieren der Mahnungen sprechen. Das zu schützende Gut der Allgemeinheit stellt hier der Jugendschutz dar, der als bedeutendes Recht Verfassungsrang hat. Auch aufgrund dessen besonderer Tragweite sei die Entziehung der Gewerbeerlaubnis gerechtfertigt.








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Arbeitszeiten bei fehlender vertraglicher Vereinbarung











Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gilt bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die genaue Arbeitszeitdauer nicht ausdrücklich festgelegt ist, die sonst betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Selbiges ist auch für außertarifliche Mitarbeiter anzunehmen (Az.: 10 AZR 325/12).

Die Klägerin ist im Betrieb der Beklagten als “außertarifliche Mitarbeiterin” tätig und erhält ein Jahreseinkommen von ca. 95000 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Arbeitnehmerin “auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden” muss. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit wurden nicht vertraglich geregelt.

Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Arbeitgeberin nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Arbeitnehmerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden beziehungsweise die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin folgte dieser Anweisung jedoch nicht. Daraufhin wurde das Gehalt durch die Arbeitgeberin um insgesamt ca. 7000 Euro brutto gekürzt, da die Arbeitszeiten nicht eingehalten wurden.

Die Arbeitnehmerin erhob Klage und machte geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies sei nicht ausdrücklich vertraglich geregelt und überhaupt sei ihre Arbeit nicht nach abgeleisteter Zeit, sondern nach der erbrachten Leistung zu bemessen. Sie müsse deshalb auch weiterhin das Gehalt in vollem Umfang erhalten.

Die Klage blieb, wie schon in den Vorinstanzen, auch beim BAG erfolglos. Bestimme der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Arbeitsdauer, sei von der betriebsüblichen als Maß auszugehen. Somit sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet den vollen Lohn zu entrichtet, wenn die Arbeitszeiten nicht eingehalten würden.








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Satellitenschüsseln ohne Zustimmung des Vermieters?











Laut Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1314/11) ist auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine fallbezogene grundrechtskonforme Interessenabwägung vorzunehmen, wenn es darum geht, Parabolantennen an Hausfassaden anzubringen. Dabei sind die Anliegen von Mieter und Vermieter zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig. Um Programme in turkmenischer Sprache zu empfangen, haben sie an der Fassade ihres Hauses von außen sichtbar eine Satellitenschüssel eingebracht, ohne die Zustimmung der Vermieterin einzuholen, wie es vorher vertraglich vereinbart wurde.

Daraufhin klagte die Vermieterin auf Beseitigung der Antenne sowie künftige Unterlassung und bekam in zwei Instanzen Recht. Gegen diese Entscheidungen richtet sich nun die Beschwerde des Mieters vor dem BVerfG. Er beruft sich auf die Verletzung der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. HS GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Auch das BVerfG ist der Ansicht, dass ausländischen Bürger der Empfang von Fernsehsendern in ihrer Heimatsprache durch Artikel 5 gewährleistet wird. Somit falle auch das Anbringen der Parabolschüssel in den Schutzbereich des Grundrechts, insbesondere dann, wenn die entsprechenden Sender nicht anders, etwa über Kabel, empfangen werden können.

Jeder Fall sei an den Umständen und den Interessen der Parteien zu beurteilen, wobei insgesamt eine grundrechtsgetreue Auslegung der Normen, auch des Mietvertrages und weiterer Bestimmungen, zu erfolgen hat.

Letztendlich sah das BVerfG in den Urteilen der vorherigen Instanzen eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit, die Interessen des Mieters seien bei den Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Somit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.








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