Arbeitgeber hat keinen Zugang zu Betriebsratsdateien

Arbeitgeber haben nicht das Recht, auf Dateien des Betriebsrates zuzugreifen (Az.: 4 TaBV 11/12), dieser kann vom Arbeitgeber aber auch nicht die Einsicht in dessen Protokolle fordern (Az.: 4 TaBV 87/11), so in beiden Fällen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Eine Arbeitgeberin wollte auf dem in ihrem Eigentum stehenden Betriebsratsserver ein Dokument aufrufen und diesem entnehmen, wer zu welcher Zeit an diesem gearbeitet hat. Damit wollte sie feststellen, ob ein Betriebsratsmitglied eine achtseitige Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst hat ohne für sie freigestellt gewesen zu sein. Er wurde also des Arbeitszeitbetruges verdächtigt. Der Betriebsrat seinerseits wollte von der Arbeitgeberin die Aufzeichnungen über die Zugriffe auf den Betriebsratsserver zur Verfügung gestellt bekommen.

Beiden Begehren gab das LAG nicht statt. Unabhängig davon, wem der Server gehört, würde die Betriebsverfassung die Interessen des Betriebsrates schützen und sowohl digitale als auch schriftliche Unterlagen seiner eigenen Verantwortung überlassen. Der Betriebsrat sei bei seinem Wunsch aber nicht rechtsschutzwürdig. Er müsse das von ihm vermutete Informationsleck selbst innerhalb seines Wirkungsbereiches schließen.

Neue Broschüre: Verbraucherinformationen zum Thema Waffenrecht

Die zunehmend ablehnende Haltung bestimmter Teile der Öffentlichkeit und vieler Medien in Bezug auf Sportschützen erfordert eine konsequente Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften.

Tragische Ereignisse wie Amokläufe oder sonstiger Missbrauch von Waffen werden von den Medien gern genutzt, um alle ungefähr 2 Millionen Sportschützen oder Jäger unter einen Generalverdacht zu stellen oder gar pauschal zu kriminalisieren.

Die tägliche wertvolle Arbeit der Verbände und Vereine sowie die ehrenamtliche Arbeit des Einzelnen und dessen soziales Engagement geraten so in den Hintergrund.

Aus diesem Grunde ist jeder Sportschütze angehalten, durch strikte Beachtung der waffenrechtlichen Regeln den erklärten Gegnern des Schießsports keine neue Nahrung für die Verunglimpfung redlicher Bürger zu geben.

In der neuen Broschüre informieren wir über einige Details im Waffenrecht.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

Arbeitgeber muss keine Bewirtungskosten bei Betriebsversammlung übernehmen

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht die Verpflegungskosten einer Betriebsversammlung zu tragen hat (Az.: 4 TaBV 58/11).

Bei einer Betriebsversammlung in der Verkaufsfiliale eines Textilherstellers versorgte der Betriebsrat die Teilnehmer mit belegten Brötchen und Getränken, damit diese dem siebenstündigen Vortrag folgen konnten. Den Kostenaufwand verlangte der Betriebsrat anschließend vom Arbeitgeber zurück, der sich jedoch zu zahlen weigerte.
Zu recht, wie das LAG nun feststellte. Zwar ist es gemäß § 40 BetrVG richtig, dass der Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrates zu tragen hat.

§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Und der Betriebsrat sei auch für eine angemessene Durchführung der Versammlung zuständig. Jedoch müsste dieser nur das dafür tatsächlich notwendige aufwenden. Die Versorgung der Mitarbeiter sei bei einer 7-stündigen Sitzung zwar notwendig, könnte aber kostenneutral dadurch gewährleistet werden, dass Pausen eingelegt werden und sich die Arbeitnehmer in dieser Zeit selbst versorgen können. Das gehöre zu ihrer persönlichen Lebensführung und müsse nicht vom Betriebsrat, also auch nicht vom Arbeitgeber finanziert werden.

Verschweigen von Vorstrafen bei Einstellung rechtfertigt fristlose Kündigung

Hat ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung über seine Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren getäuscht, insbesondere, wenn er eine schriftliche Erklärung dazu abgegeben hat, kann er laut Landesarbeitsgericht Hessen fristlos entlassen werden (Az.: 7 Sa 524/11).

Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sollte zum 1. November 2009 leitender Chefarzt in der entsprechenden Abteilung einer Klinik werden. Bei Vertragsschluss unterzeichnete er eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:
“Ich erkläre, dass ich über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden bin. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen.”

Bereits 2002 aber, während seiner Tätigkeit an einer anderen Klinik, wurde gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen Anzeige erhoben und später eine Klage, bei der er verurteilt wurde. Außerdem musste er Schmerzensgeld im Zivilprozess entrichten.

Als die Arbeitgeberin die Umstände im August 2010 aus der Presse erfuhr, wurde der Chefarzt vom Dienst suspendiert und wenig später fristlos entlassen. Diese Kündigung stützt sich auf § 626 I BGB:

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. …
Das LAG bestätigte die Kündigung. Die ausdrückliche Täuschung und Lüge bei dem Unterzeichnen der Erklärung verletzen das Vertrauensverhältnis der Beteiligten im erheblichen Maße. Außerdem ist der Chefarzt als Repräsentant der Klinik maßgeblich für ihren Ruf und ihr Ansehen verantwortlich, welche durch derartige Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit geschädigt werden könnten. Diese Aspekte stellten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB dar und rechtfertigen die sofortige Kündigung.

Verleumdungen und Beleidigungen bei facebook und wordpress

Gar nicht so selten werden bekannte Plattformen im Internet, wie facebook oder Blogs unter wordpress.com gezielt missbraucht, um andere Menschen verächtlich zu machen. Da wird nach Herzenslust beschimpft, beleidigt, verleumdet und geschmäht. Teilweise unter Realnamen, teilweise “anonym”. Fast immer aber unter der Gürtellinie.

Ein Mandant sagte kürzlich, “spezialisierte Reputationsmanager” im Interent hätten ihm gesagt, es sei völlig aussichtlos facebook oder wordpress.com zum Löschen zu bewegen.

Umso erfreulicher, dass wir diese vermeintlichen “Experten” nun widerlegen konnten und es uns nun gleich mehrfach erfolgreich und überraschend schnell gelungen ist, Täter und Plattformbetreiber auf Unterlassung und Löschung in Anspruch zu nehmen. Und das, obwohl diese teilweise in den USA oder Irland ihren Sitz hatten. Einigermaßen gutes Rechts-Englisch war allerdings äußerst hilfreich.

Im nächsten Schritt werden die Täter auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sehr hoch wird es aber voraussichtlich nicht ausfallen, obwohl die Beleidigungen ausgesprochen bösartig waren.

Neue Broschüre: Verbaucherinformationen zum Thema Filesharing

Zu einer wahren Massenerscheinung und zu einem echten Geschäftszweig haben sich die urheberrechtlichen Abmahnungen entwickelt. Wer bereits eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien erhalten hat, sollte dringend Handeln.

Die Rechtsanwälte der hallischen Kanzlei Maurer & Kollegen haben deshalb eine neue Informationsbroschüre für Mandanten und Verbraucher herausgegeben, in der sie über rechtliche und technische Hintergründe zum Thema Filesharing informieren. Außerdem wird gezeigt, wie man Vorkehrungen gegen Filesharing über den eigenen Internetzugang treffen kann.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

Neue Abmahnwelle wegen fehlender Buttons ab 1.8.2012?

Ab dem 1. August 2012 müssen alle Bestellseiten einer neuen gesetzlichen Regelung, der sogenannten “Button- Lösung”, angepasst werden. Bei fehlenden Änderungen der Webseiten können Abmahnungen drohen und Kaufverträge nicht zustande kommen. Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf den Missbrauch durch sog. Abofallen im Internet. Verbraucher sollen künftig genau und sicher erkennen können, wenn ein “Klick” Geld kostet.

Details unter http://www.mlw-law.com/neuregelung-fur-shopbetreiber-button-losung-zum-1-8-2012.html

Filesharing Abmahnungen online abwehren

Trotz der Ankündigungen der Bundesregierung, dem Filesharing Abmahnwahn durch eine wirksame Gebührenbegrenzung der Rechtsanwaltsgebühren Einhalt zu gebieten, werden nach wie vor zahlreiche Abmahnungen durch die von den Rechteinhabern beauftragten Rechtsanwälte versendet. Seit kurzem meldet sich auch eine Firma Debcon GmbH bei zahlreichen Abgemahnten, um angeblich offene Forderungen einnzutreiben. Dabei ist gerade die Beweislage in vielen Fällen mehr als dünn.

Die Rechtsanwälte Maurer, Wünsch und Goldberg bieten seit kurzem an, Filesharing Abmahnungen online abzuwehren. Vorteil dabei kann eine höhere Geschwindigkeit sein. Außerdem bietet die online Abwehr den Vorteil, dass auch bei delikaten Vorwürfen, wie beispielsweise dem Tausch pornografischer Filme, ein online Kontakt leichter fällt, als dem Anwalt in der Kanzlei persönlich gegenüber zu sitzen. Die online Abwehr findet man unter http://abmahnung.online-anwalt.org

 

AOK Sachsen-Anhalt kündigt zahlreiche Transportverträge

Wie in fast allen Bundesländern sorgt auch in Sachsen-Anhalt die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) bei den Taxi- und Mietwagenunternehmern derzeit für heftigen Unmut.

Taxi- und Mietwagenunternehmer transportieren neben ihren üblichen Fahrten auch hilfebedürfte Patienten zu ihren Behandlungen, wenn der Arzt dies verordnet. Die Unternehmer sind hier im sozialrechtlichen Sinne Leistungserbringer. Diese Fahrten werden von den Krankenkassen bezahlt.

Die AOK Sachsen-Anhalt ist verständlicherweise bemüht, ihre Ausgaben zu senken, um Beitragsstabilität zu gewährleisten. Die Kasse versucht deshalb niedrigere Preise durchzusetzen und will auch die Ausschreibung von Fahrten im Internet vorantreiben. Vor einigen Wochen kündigte die AOK Sachsen-Anhalt deshalb gegenüber zahlreichen Unternehmern die sog. Anlage 2 des „Rahmenvertrages über die Durchführung von Krankenfahrten“ und legte gleichzeitig neue Bedingungen vor, die ohne Verhandlungsbereitschaft zu zeigen, von den Unternehmern akzeptiert werden sollten. Die AOK versucht hier nach Meinung vieler Unternehmer einseitig Vertragsbedingungen zu diktieren, indem sie ihre wirtschaftliche und verwaltungsrechtliche Übermacht ausnutzt, um in unzulässiger Art und Weise Druck auf den einzelnen Taxi- und Mietwagenunternehmer aufzubauen.

Juristischer Hintergrund der Vereinbarungen is § 133 SBG V. Der lautet (auszugsweise):

Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.

Aus der Vorschrift folgt nach allgemeiner Ansicht ein Kontrahierungszwang zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge für die Beförderung von Kranken. Die AOK ist mit anderen Worten verpflichtet, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung von Krankentransportleistungen zu schließen und diesen damit die Teilnahme an der entsprechenden Versorgung ihrer Versicherten zu ermöglichen. Insbesondere steht ihr kein Auswahlrecht zu. Denn als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die AOK den Grundrechten insb. Art. 3 und Art 12 GG verpflichtet.

Die Vorgehensweise der AOK im konkreten Fall dürfte aus verschiedenen Gründen heraus rechtswidrig sein. Der zuständige Interessenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes hat angekündigt, gegen die Kündigungen vorzugehen.

 

OLG Hamm: Aufkleber “Keine Werbung” gilt nicht für Anzeigenblätter

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2011 (Az. 4 U 42/11) soll es keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern darstellen, wenn Gratiszeitungen (Super Sonntag, Wochenspiegel, Bitterfelder Spatz oder ähnliche) einschließlich der dort lose eingelegten Werbebeilagen in einen Briefkasten eingeworfen werden, auch wenn dort ein Aufkleber “Keine Werbung” angebracht ist.

Das Gericht sah darin keinen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Nach Ansicht des Gerichts unterscheide der Briefkasteninhaber zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen. Denn bei den Gratiszeitungen komme es ihm gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen lokalen Informationen an. Deshalb seien diese Anzeigenblätter von dem Aufkleber “Keine Werbung” nicht erfasst.

Wer also auch keine Anzeigenblätter in seinem Briefkasten vorfinden möchte, sollte dies auf dem Aufkleber entsprechend deutlich machen. Beispielsweise mit “Bitte keine Werbung oder kostenlose Zeitungen einwerfen”.