OLG Hamm: Aufkleber “Keine Werbung” gilt nicht für Anzeigenblätter

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2011 (Az. 4 U 42/11) soll es keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern darstellen, wenn Gratiszeitungen (Super Sonntag, Wochenspiegel, Bitterfelder Spatz oder ähnliche) einschließlich der dort lose eingelegten Werbebeilagen in einen Briefkasten eingeworfen werden, auch wenn dort ein Aufkleber “Keine Werbung” angebracht ist.

Das Gericht sah darin keinen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Nach Ansicht des Gerichts unterscheide der Briefkasteninhaber zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen. Denn bei den Gratiszeitungen komme es ihm gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen lokalen Informationen an. Deshalb seien diese Anzeigenblätter von dem Aufkleber “Keine Werbung” nicht erfasst.

Wer also auch keine Anzeigenblätter in seinem Briefkasten vorfinden möchte, sollte dies auf dem Aufkleber entsprechend deutlich machen. Beispielsweise mit “Bitte keine Werbung oder kostenlose Zeitungen einwerfen”.

3 Antworten auf „OLG Hamm: Aufkleber “Keine Werbung” gilt nicht für Anzeigenblätter“

  1. Ser zusätzliche Hinweis wird trotzdem oft genug missachtet.
    Als sehr wirksam soll sich auch die Rücksendung im unfrankierten A4- Umschlag erwiesen haben. Die Auftraggeber informieren dann ihr Personal spätestns beim zweiten Mal. 😉

  2. Warum urteilen die Gerichte in den meisten Fällen zu Gunsten der Werbewirtschaft. Für mich stellt der (Haus)-Briefkasten als ein Objekt dar, welcher zur Aufnahme von Postsendungen vorgesehen ist. Eine Postsendung defeniere ich als eine Sendung (Schriftstück oder Gegenstand) die mittels eines Postunternehmens mir als Empänger zugestellt wird. Dies bedeutet, dass hier zwischen Sender und Empfänger eine Beziehung (persönlich-privat, geschäftlich oder öffentlich) besteht, wo aus dieser Bezihung heraus in Verbindung mit einem Postunternehmen dieser Briefkasten genutzt werden darf.

    Alle anderen Nutzungen, zu denen neben reinen Werbeanzeigen auch die besprochenen Wochenblätter gehören gehören nicht zu dieser Kategorie. Ich gehe von der Überlegung noch weiter: Zum Einwerfen der nichtverlangten “Sendung” muss der Verteiler mein Grundstück betreten. Hierzu hat er von Haus aus keine Erlaubnis. Diesen Hinweis am Briefkasten anzubringen ist unsinnig, da er vom Eingang aus nicht lesbar ist.

    Warum geht die Rechtsprechung nicht den Weg, dass die Annahme von Werbesendungen alles Art (inkl. Wochenblätter) erlaubnispflichtig ist. Die Widerspruchslösung ist für den Hausbesitzer mit Aufwand verbunden der in keinem Verhältnis steht.

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