Durch das Gesetz zur “Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” vom 07.07. 2008 wurde mit dem § 97a UrhG eine gesetzliche Regelung zur Abmahnung in Urheberrechtssachen und dem bei einer begründeten Abmahnung bestehenden Kostenerstattungsanspruch eingefügt.
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Die Regelung geht dem bisher aus der “Geschäftsführung ohne Auftrag” (§§ 677 ff. BGB) hergeleiteten Kostenerstattungsanspruch als lex specialis vor. Danach soll vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Urheber- und Leistungsschutzrechten der Rechtsinhaber den Verletzer abmahnen und auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Aufwendungsersatzanspruch nach Abs. 2 setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war, d.h. es muss die Gefahr einer erstmaligen oder wiederholten Verletzung eines Urheberrechts des Abmahnenden bestehen.
Nach Absatz 2 ist darüberhinaus für den Fall
- einer erstmaligen Abmahnung
- in einfach gelagerten Fällen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht)
- mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung (geringfügiger Eingriff)
- außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (reiner Privatbereich)
die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 EUR begrenzt. Ist nur eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt, greift die Beschränkung nicht ein.