Diesem Begehren gab das OG Düsseldorf nicht statt. Nach seiner Auffassung stehe ihm der Anspruch schon deshalb nicht zu, weil der ursprüngliche Kaufvertrag rechtswidrig und damit nichtig war.
§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. …
Das gesetzliche Verbot, welches der Wirksamkeit entgegensteht, ist § 4 V S. 2 TNV (Telekommunikations-Nummerierungsverordnung):
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(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.
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Es ist demnach insbesondere unzulässig, Telefonnummern gegen ein Entgelt zu handeln.
Aufgrund der Nichtigkeit des anfänglichen Kaufvertrages ist der Kläger nicht Eigentümer der Rufnummer geworden und hat somit auch keine weiteren Ansprüche.