Commercial Courts in Deutschland. Wie die ostdeutschen Länder den Anschluss verpassen

Mit dem Inkrafttreten des Justizstandort Stärkungsgesetzes im Frühjahr 2025 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, spezialisierte Commercial Courts an Oberlandesgerichten einzurichten. Diese sollen komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten effizienter lösen und Deutschland im internationalen Wettbewerb der Streitbeilegungsstandorte stärken. § 119 b GVG gibt den Ländern erstmals die Befugnis, erstinstanzliche Senate an Oberlandesgerichten für große Wirtschaftssachen zu schaffen und damit einen wesentlichen strukturellen Schritt in Richtung Professionalisierung gerichtlicher Wirtschaftsverfahren zu gehen.

Bislang haben neun Bundesländer diese Chance ergriffen. Dazu gehören Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Die Commercial Courts dieser Länder haben ihre Arbeit aufgenommen und setzen neue Maßstäbe in der wirtschaftsrechtlichen Spruchpraxis.

Auffällig ist jedoch, was nicht geschehen ist. Keines der ostdeutschen Bundesländer mit Ausnahme von Sachsen hat einen Commercial Court eingerichtet. Besonders bemerkenswert ist, dass Sachsen-Anhalt trotz wirtschaftlicher Entwicklung und zentraler Lage vollständig auf die Errichtung eines Commercial Courts verzichtet hat.

Das Justizstandort Stärkungsgesetz verfolgt die klare Absicht, staatliche Gerichte im Bereich komplexer internationaler Wirtschaftsverfahren zu stärken und Schiedsgerichten wieder ernsthaft Konkurrenz zu machen. Unternehmen sollen künftig eine spezialiserte staatliche Alternative erhalten, die international anschlussfähig ist. Kernpunkte der Reform sind die Möglichkeit der englischen Verfahrenssprache, die fakultative Einreichung direkt beim Oberlandesgericht als Eingangsinstanz und ein beschleunigtes, eng strukturiertes Verfahren.

Diese besondere Kompetenzverlagerung ist ein Paradigmenwechsel. Die staatliche Justiz soll sich nicht mehr allein auf ihre hoheitliche Rolle zurückziehen, sondern im Wettbewerb mit internationalen Streitbeilegungsforen aktiv bestehen.

Der Commercial Court entscheidet in Dreierbesetzung. Verfahren können vollständig auf Englisch geführt werden. Die Parteien können eine Tatsacheninstanz überspringen und unmittelbar vor einem spezialisierten OLG Senat klagen. Zudem besteht immer eine zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof. Dieses Gesamtpaket bietet eine Qualität und Effizienz, die mit internationalen Standards vergleichbar ist.

Dass außer Sachsen kein ostdeutsches Bundesland die Einrichtung eines Commercial Courts vorgenommen hat, ist ein schlechtes politisches Signal. Es zeigt, dass der Aufbau eines modernen und international anschlussfähigen Streitbeilegungsstandortes nicht als prioritäre Aufgabe erkannt wurde. Sachsen-Anhalt hätte mit geringer gesetzgeberischer Initiative ein starkes Zeichen setzen können. Der Verzicht bedeutet jedoch, dass Unternehmen in Ostdeutschland weiterhin keine spezialisierte gerichtliche Infrastruktur für komplexe wirtschaftsrechtliche Verfahren erhalten.

Für die Attraktivität eines Wirtschaftsstandortes spielt die Qualität der Rechtspflege eine zentrale Rolle. Die Einrichtung eines Commercial Courts kann Investoren die Sicherheit geben, auch in komplexen Situationen effizienten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Wer diese Option nicht bietet, nimmt sich selbst aus dem Wettbewerb. Die Folge kann sein, dass große wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten in andere Bundesländer verlagert werden und dass Unternehmen langfristig ihre Standortentscheidungen anders treffen.

Die ostdeutschen Länder haben diese Chance fast vollständig ungenutzt gelassen. Nur Sachsen hat gehandelt. Sachsen Anhalt und alle übrigen ostdeutschen Länder stehen ohne Commercial Court da und verlieren damit einen potenziellen Wettbewerbsvorteil als moderner Justizstandort.

Wer komplexe Wirtschaftsverfahren in Deutschland zukunftsfähig führen will, wird die leistungsfähigen Commercial Courts in den westdeutschen Bundesländern nutzen. Solange kein flächendeckendes Engagement im Osten erfolgt, wird sich dieser Trend weiter verstärken.

BVerwG: Beitragspflicht hängt von Programmvielfalt ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein zentrales verfassungsrechtliches Kriterium für die Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist (BVerwG Urt. v. 15.10.2025, Az. 6 C 5.24).

Fehlt es über längere Zeit grob an dieser Vielfalt, kann die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verfassungswidrig werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte noch 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für das damalige Programmangebot sachlich gerechtfertigt ist, und damit eine Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob dies weiterhin gilt, ist nun Aufgabe der Tatsachengerichte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstieß gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkannt hatte.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss nun den Sachverhalt aufklären und prüfen, ob das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem längeren Zeitraum den Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit genügt. Wenn sich gravierende Defizite bestätigen, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht.

Allianz Klage gegen Vertreter wegen Datenexport – was steckt dahinter?

Die Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG (ABV) geht derzeit gegen einzelne (ehemalige) Versicherungsvertreter vor, denen vorgeworfen wird, Kundendaten aus dem Agentur-Management- und Informationssystem (AMIS) „unbefugt“ exportiert zu haben. Betroffene Vertreter erhalten Abmahnungen und in einigen Fällen sogar Klagen vor den Landgerichten.

Da viele Allianz-Vertreter regelmäßig mit AMIS arbeiten und die Exportfunktion nutzen, ist diese Entwicklung für die gesamte Vertriebsorganisation von erheblicher Bedeutung.

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Verification of Payee (VoP) Pflicht zur Empfängerüberprüfung ab Oktober 2025

Mit der EU Verordnung 2024/886 wird eine weitere tiefgreifende Änderung im europäischen Zahlungsverkehr eingeführt. Kernstück ist die sogenannte Verification of Payee, auf Deutsch Empfängerüberprüfung. Ab Oktober 2025 sind alle Banken im SEPA Raum verpflichtet, bei jeder Überweisung zu prüfen, ob der angegebene Empfängername mit der IBAN übereinstimmt.

Offiziell soll die neue Pflicht den Zahlungsverkehr sicherer machen. Die Banken gleichen automatisch Empfängername und IBAN ab und melden zurück, ob die Daten vollständig passen, nahezu passen oder nicht passen.

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Landgericht Halle weist Antrag eines Abmahnanwalts auf Unterlassung wegen RDG Verstoßes zurück

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Halle (Az. 8 O 8/25) haben wir die Verfügungsbeklagte – eine Kfz-Werkstattbetreiberin und Gebrauchtwagenhändlerin aus Halle – erfolgreich gegen eine Abmahnung und einen Unterlassungsantrag des Rechtsanwalts Michael Winter aus Kornwestheim verteidigt. Das Gericht wies den Antrag in vollem Umfang zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Hintergrund: Vorwurf angeblich unerlaubter Rechtsdienstleistungen

Rechtsanwalt Michael Winter, vertreten durch den Kollegen Rechtsanwalt Weber aus Asbach-Bäumenheim, sah in der Werbung unserer Mandantin für einen „kompletten Versicherungs- und Unfallservice“ einen angeblichen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Mandantin hatte auf ihrer Website Leistungen wie „Ermittlung der Schadenshöhe“, „Gutachtenerstellung“ und „Versicherungsabwicklung“ beworben. Laut Winter handele es sich hierbei um unzulässige Rechtsberatung durch Nichtjuristen.

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Barrierefreiheitspflicht für Online-Shops ab 28.06.2025 – Was jetzt zu tun ist

Mit Wirkung zum 28.06.2025 treten neue gesetzliche Anforderungen für den digitalen Geschäftsverkehr in Kraft: Private Wirtschaftsakteure, die über Webseiten oder Apps Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, müssen künftig sicherstellen, dass diese Angebote barrierefrei gestaltet sind. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die europäische Barrierefreiheits-Richtlinie (RL 2019/882) in nationales Recht umsetzt.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz gilt für alle Anbieter digitaler Dienstleistungen, insbesondere auch für Betreiber von Online-Shops und Online-Plattformen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen. Auch kleinere Unternehmen sind grundsätzlich erfasst. Nur „Kleinstunternehmen“ mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Gemäß § 16 BFSG entfällt die Pflicht zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, wenn deren Umsetzung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung zur Folge hätte und das Produkt seinen bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt entsprechend auch für digitale Dienstleistungen. So wäre beispielsweise denkbar, dass eine Dienstleistung infolge der notwendigen Anpassungen nicht mehr praktikabel ist oder wesentliche Merkmale verliert, die für Nutzer den eigentlichen Mehrwert darstellen. Für klassische Online-Shops wird dies selten der Fall sein, da hier der Produktverkauf im Vordergrund steht, welcher durch barrierefreie Gestaltung in der Regel nicht entwertet wird.

Ergänzend sieht § 17 BFSG vor, dass einzelne Anforderungen dann nicht umgesetzt werden müssen, wenn dies für das Unternehmen mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden wäre. Die Beurteilung richtet sich insbesondere nach dem Verhältnis der zu erwartenden Kosten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie nach der Relevanz der betroffenen Dienstleistung für Behinderte. Die Hürden für eine solche Ausnahme sind aber recht hoch, da die Unverhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall schlüssig zu begründen und gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu dokumentieren wäre.

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Rückforderung von Corona Soforthilfe

Corona-Soforthilfe zurückzahlen? – So wehren Sie sich gegen unberechtigte Rückforderungen

Viele Unternehmer sehen sich derzeit mit Rückforderungen der Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 konfrontiert. Dabei handelt es sich oft um erhebliche Summen, teilweise zuzüglich Zinsen. Die Rückforderung trifft nicht nur offensichtliche Betrugsfälle, sondern auch Betriebe, die in gutem Glauben und auf Grundlage staatlicher Versprechen gehandelt haben.

Was ist passiert?

Während der Corona-Pandemie versprach die Bundesregierung schnelle und unbürokratische Hilfe für betroffene Unternehmen. Diese Hilfen – insbesondere die Corona-Soforthilfe – sollten Liquiditätsengpässe überbrücken und Insolvenzen verhindern. Die öffentliche Kommunikation war klar: Wer durch Umsatzeinbußen durch Corona-Maßnahmen hatte, sollte Unterstützung erhalten.

Heute jedoch fordern viele Bundesländer die Hilfen zurück – und berufen sich auf enge Auslegungen von Förderrichtlinien, die teils erst nachträglich in dieser Form kommuniziert wurden.

Rückforderung trotz guter Absicht?

Viele Betroffene haben die Hilfen auf Grundlage öffentlicher Verlautbarungen beantragt. Diese suggerierten, dass Corona-Maßnahmenbedingte Umsatzeinbrüche ausreichend seien. Rückblickend verlangen viele Behörden oder Förderbanken jedoch den Nachweis eines konkreten Liquiditätsengpasses – also eines tatsächlichen Verlustes, der ohne staatliche Hilfe zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätte.

Besonders widersprüchlich erscheint die aktuelle Rückforderungspraxis auch deshalb, weil die Investitionsbank eine rückwirkende Prüfung der tatsächlichen Liquiditätslage vornimmt. Bei Beantragung wurde noch eine Prognose verlangt. Maßgeblich ist nun, ob der Empfänger, unter Herausrechnung der erhaltenen Förderung, im Förderzeitraum tatsächlich zahlungsunfähig gewesen wäre. Wer dies verneinen muss, obwohl er die Mittel zur präventiven Stabilisierung des Unternehmens eingesetzt hat (z. B. zur Erschließung neuer Geschäftsfelder oder zur Überbrückung erwarteter Umsatzeinbrüche), steht nun vor dem Paradoxon, dass gerade dieses verantwortungsvolle Handeln zur Rückforderung führen kann. Während also vorsorglich eingesetzte Mittel eine Rückzahlungspflicht auslösen können, verbleiben die Gelder bei manchen Antragstellern, die sie zweckwidrig verwendet oder gar gegenüber der eigenen Gesellschaft veruntreut haben. Das widerspricht nicht nur dem ursprünglichen Förderzweck, sondern auch grundlegenden Prinzipien von Fairness und Gleichbehandlung.

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Datenschutzschulung DSGVO 25.06.2025

Datum: Mittwoch, 25. Juni 2025
Uhrzeit: 09:00–12:00 Uhr (hybrid: Präsenz & Webinar)
Ort: Kanzlei Universitätsring 7, 06108 Halle (Saale)

Warum Sie teilnehmen sollten

Datenschutzschulungen sind leider oft lästig und überbürokratisiert – aber nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) in Verbindung mit Erwägungsgrund 39 vorgeschrieben. Ohne eine dokumentierte Schulung drohen Bußgelder und Haftungsrisiken.

Für wen lohnt sich die Schulung?

  • Datenschutz-Dauermandate: kostenfreie Teilnahme für Sie und Ihre Mitarbeiter
  • Externe Gäste: 39 € netto pro Person (inkl. Sammelteilnahmebestätigung)

Ob Erstschulung oder Update: Die Veranstaltung richtet sich an Mitarbeiter, Datenschutz­beauftragte, IT-Abteilungen und alle, die mit personenbezogenen Daten arbeiten.

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Erfolg vor Gericht: Unzulässige Telefonwerbung gestoppt!

Landgericht Kiel bestätigt: Unerwünschte Werbeanrufe sind unzulässig

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Kiel (Az. 13 O 46/24) die Providers GmbH d/b/a jobbroker.eu zur Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung gegenüber der Klägerin verurteilt. Das Anerkenntnisurteil vom 19. Februar 2025 ist ein klarer Sieg für den Schutz vor unerlaubten Werbeanrufen.

Hintergrund: Ungewollte Telefonwerbung trotz fehlender Einwilligung

Die Klägerin wurde am 21. und 22. Januar 2024 unter einer ihrer Rufnummern von der Beklagten zu Werbezwecken angerufen – ohne vorherige ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung. Solche Anrufe stellen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sind insbesondere für Unternehmen eine unzumutbare Belästigung.

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Neue EU-Kennzeichnungspflichten ab 13. Dezember 2024: Mehr Bürokratie bei fragwürdigem Nutzen?

Ab dem 13. Dezember 2024 tritt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) in Kraft. Die Verordnung soll den Verbraucherschutz verbessern und den modernen Anforderungen des Online-Handels gerecht werden. Doch für Hersteller und Händler bedeutet dies vor allem eines: Noch mehr bürokratischer Aufwand mit fragwürdiger Wirksamkeit.

Worum geht es in der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?

Die GPSR ersetzt die seit 2001 geltende Produktsicherheitsrichtlinie und schreibt strengere Kennzeichnungspflichten für Verbraucherprodukte vor. Neben Angaben zum Hersteller müssen Produkte künftig mit detaillierten Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen versehen werden – sowohl auf der Verpackung als auch in Online-Angeboten.

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