Rückforderung von Corona Soforthilfe

Corona-Soforthilfe zurückzahlen? – So wehren Sie sich gegen unberechtigte Rückforderungen

Viele Unternehmer sehen sich derzeit mit Rückforderungen der Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 konfrontiert. Dabei handelt es sich oft um erhebliche Summen, teilweise zuzüglich Zinsen. Die Rückforderung trifft nicht nur offensichtliche Betrugsfälle, sondern auch Betriebe, die in gutem Glauben und auf Grundlage staatlicher Versprechen gehandelt haben.

Was ist passiert?

Während der Corona-Pandemie versprach die Bundesregierung schnelle und unbürokratische Hilfe für betroffene Unternehmen. Diese Hilfen – insbesondere die Corona-Soforthilfe – sollten Liquiditätsengpässe überbrücken und Insolvenzen verhindern. Die öffentliche Kommunikation war klar: Wer durch Umsatzeinbußen durch Corona-Maßnahmen hatte, sollte Unterstützung erhalten.

Heute jedoch fordern viele Bundesländer die Hilfen zurück – und berufen sich auf enge Auslegungen von Förderrichtlinien, die teils erst nachträglich in dieser Form kommuniziert wurden.

Rückforderung trotz guter Absicht?

Viele Betroffene haben die Hilfen auf Grundlage öffentlicher Verlautbarungen beantragt. Diese suggerierten, dass Corona-Maßnahmenbedingte Umsatzeinbrüche ausreichend seien. Rückblickend verlangen viele Behörden oder Förderbanken jedoch den Nachweis eines konkreten Liquiditätsengpasses – also eines tatsächlichen Verlustes, der ohne staatliche Hilfe zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätte.

Besonders widersprüchlich erscheint die aktuelle Rückforderungspraxis auch deshalb, weil die Investitionsbank eine rückwirkende Prüfung der tatsächlichen Liquiditätslage vornimmt. Bei Beantragung wurde noch eine Prognose verlangt. Maßgeblich ist nun, ob der Empfänger, unter Herausrechnung der erhaltenen Förderung, im Förderzeitraum tatsächlich zahlungsunfähig gewesen wäre. Wer dies verneinen muss, obwohl er die Mittel zur präventiven Stabilisierung des Unternehmens eingesetzt hat (z. B. zur Erschließung neuer Geschäftsfelder oder zur Überbrückung erwarteter Umsatzeinbrüche), steht nun vor dem Paradoxon, dass gerade dieses verantwortungsvolle Handeln zur Rückforderung führen kann. Während also vorsorglich eingesetzte Mittel eine Rückzahlungspflicht auslösen können, verbleiben die Gelder bei manchen Antragstellern, die sie zweckwidrig verwendet oder gar gegenüber der eigenen Gesellschaft veruntreut haben. Das widerspricht nicht nur dem ursprünglichen Förderzweck, sondern auch grundlegenden Prinzipien von Fairness und Gleichbehandlung.

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Datenschutzschulung DSGVO 25.06.2025

Datum: Mittwoch, 25. Juni 2025
Uhrzeit: 09:00–12:00 Uhr (hybrid: Präsenz & Webinar)
Ort: Kanzlei Universitätsring 7, 06108 Halle (Saale)

Warum Sie teilnehmen sollten

Datenschutzschulungen sind leider oft lästig und überbürokratisiert – aber nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) in Verbindung mit Erwägungsgrund 39 vorgeschrieben. Ohne eine dokumentierte Schulung drohen Bußgelder und Haftungsrisiken.

Für wen lohnt sich die Schulung?

  • Datenschutz-Dauermandate: kostenfreie Teilnahme für Sie und Ihre Mitarbeiter
  • Externe Gäste: 39 € netto pro Person (inkl. Sammelteilnahmebestätigung)

Ob Erstschulung oder Update: Die Veranstaltung richtet sich an Mitarbeiter, Datenschutz­beauftragte, IT-Abteilungen und alle, die mit personenbezogenen Daten arbeiten.

Inhalte im Überblick

  1. Aktueller Stand der DSGVO
    Wichtige Urteile & Leitlinien seit 2024, plus Praxis-Beispiele aus verschiedenen Branchen
  2. Rechenschaftspflicht & Dokumentation
    Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten; Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Wann und wie?
  3. Technische & organisatorische Maßnahmen (TOMs)
    Praxistipps für Ihr Sicherheitskonzept; Checklisten für das Datenschutz-Management
  4. Betroffenenrechte & Prozesse
    Umgang mit Auskunfts-, Berichtigungs-, Lösch- und Widerspruchsanfragen; Meldepflichten
  5. Fragerunde & individuelle Fallberatung
    Live-Q&A, Vorlagen & Quick-Checks zur sofortigen Umsetzung

Ihre Referentin

Rechtsreferendarin Mai führt praxisnah durch die Themen und beantwortet Ihre individuellen Fragen.

Anmeldung & Organisation

  1. Teilnehmerliste:
    Senden Sie Name, E-Mail & Abteilung Ihrer Mitarbeiter  per E-Mail.
  2. Zugangsdaten:
    Nach Anmeldung erhalten Sie rechtzeitig Ihre Webinar-Einwahldaten bzw. Raumzuweisung.
  3. Kosten:
    • Dauermandate: kostenfrei
    • Externe: 39 € netto/Person (inkl. Teilnahmebestätigung)

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Vermeiden Sie Bußgelder und profitieren Sie von praxisnahen Tipps zur DSGVO-Umsetzung. Hier anmelden.

 

Erfolg vor Gericht: Unzulässige Telefonwerbung gestoppt!

Landgericht Kiel bestätigt: Unerwünschte Werbeanrufe sind unzulässig

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Kiel (Az. 13 O 46/24) die Providers GmbH d/b/a jobbroker.eu zur Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung gegenüber der Klägerin verurteilt. Das Anerkenntnisurteil vom 19. Februar 2025 ist ein klarer Sieg für den Schutz vor unerlaubten Werbeanrufen.

Hintergrund: Ungewollte Telefonwerbung trotz fehlender Einwilligung

Die Klägerin wurde am 21. und 22. Januar 2024 unter einer ihrer Rufnummern von der Beklagten zu Werbezwecken angerufen – ohne vorherige ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung. Solche Anrufe stellen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sind insbesondere für Unternehmen eine unzumutbare Belästigung.

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Neue EU-Kennzeichnungspflichten ab 13. Dezember 2024: Mehr Bürokratie bei fragwürdigem Nutzen?

Ab dem 13. Dezember 2024 tritt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) in Kraft. Die Verordnung soll den Verbraucherschutz verbessern und den modernen Anforderungen des Online-Handels gerecht werden. Doch für Hersteller und Händler bedeutet dies vor allem eines: Noch mehr bürokratischer Aufwand mit fragwürdiger Wirksamkeit.

Worum geht es in der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?

Die GPSR ersetzt die seit 2001 geltende Produktsicherheitsrichtlinie und schreibt strengere Kennzeichnungspflichten für Verbraucherprodukte vor. Neben Angaben zum Hersteller müssen Produkte künftig mit detaillierten Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen versehen werden – sowohl auf der Verpackung als auch in Online-Angeboten.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Abschöpfung von „Überschusserlösen“ bei Erneuerbaren Energien-Anlagen

Am 28. November 2024 verkündete der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil (Az. 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23), das die Verfassungsbeschwerden von Betreibern erneuerbarer Energieanlagen gegen die gesetzliche Abschöpfung von „Überschusserlösen“ zurückweist. Die Maßnahme wurde als verfassungsgemäß bestätigt und als gerechtfertigter Ausgleich zwischen außergewöhnlich begünstigten Stromerzeugern und stark belasteten Stromverbrauchern angesehen.

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Erfolgreiches Urteil gegen unerwünschte Werbe-E-Mails: Ein Sieg für Datenschutz und Unternehmensschutz

Am heutigen Tage konnte unsere Kanzlei, die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, einen wichtigen Sieg vor dem Amtsgericht Wiesbaden erringen. Im Rechtsstreit gegen die The Platform Group GmbH & Co. KG wurde die Beklagte verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, unserem Mandanten ohne dessen Einwilligung Werbe-E-Mails zu senden. Zusätzlich wurde ein Schmerzensgeld von 150 Euro zugesprochen.

Der Fall im Überblick

Unser Mandant, ein renommierter Rechtsanwalt, hatte mehrfach unaufgeforderte Werbe-E-Mails von der The Platform Group GmbH & Co. KG, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. Dominik Benner, erhalten. Die Beklagte betreibt unter anderem Online-Shops, darunter den Schmuckhandel unter der Domain dein-juwelier.de. Trotz Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung setzte die Beklagte den Versand solcher E-Mails fort.

Das Amtsgericht Wiesbaden stellte klar, dass die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine rechtswidrige Handlung darstellt. Besonders hervorgehoben wurde, dass selbst ein „Abmeldelink“ in der E-Mail den Datenschutzverstoß nicht aufheben konnte.

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Biozidprodukte zulassen: Nationale oder Unionszulassung – Was passt zu Ihrem Produkt?

Die Zulassung eines Biozidprodukts ist ein entscheidender Schritt, um Ihr Produkt erfolgreich auf den Markt zu bringen. Aber welche Option ist die richtige für Sie? Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den beiden Verfahren: Nationale Zulassung (NA-APP) und Unionszulassung (UA-APP).

Nationale Zulassung (NA-APP)

Die nationale Zulassung ermöglicht Ihnen den Vertrieb Ihres Biozidprodukts ausschließlich auf dem deutschen Markt.

Kosten der nationalen Zulassung

  • Einzelnes Biozidprodukt: 77.800 €
  • Biozidproduktfamilie: 118.100 €
  • Zusätzliche Gebühren können für weitere Verwendungen anfallen.

Ablauf der nationalen Zulassung

Die Antragstellung erfolgt über das R4BP-System der Europäischen Chemikalienagentur. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören:

  • Ein vollständiges Dossier zu Ihrem Produkt und den enthaltenen Wirkstoffen.
  • Eine englische Zusammenfassung der Produkteigenschaften (SPC).
  • Nachweise zur Exposition und Wirksamkeit.

Wann ist die nationale Zulassung sinnvoll?

Wenn Ihr Produkt ausschließlich in Deutschland vertrieben werden soll, ist die nationale Zulassung die kostengünstigere Wahl.

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Unerlaubte Rechtsdienstleistungen durch die Copytrack GmbH: Ein Fall für die Rechtsanwaltskammer

Wir stellen Ihnen kostenfrei Mustertexte für eine Beschwerde zur Verfügung (siehe unten).

Die Copytrack GmbH ist als „Urheberrechtsverfolger“ bekannt, die sich angeblich für die Rechte von Urhebern im Internet einsetzt. Doch hinter dem Geschäftsmodell von Copytrack verbirgt sich ein Problem: Die Firma erbringt nach unserer Auffassung unerlaubt Rechtsdienstleistungen, die eigentlich nur von Rechtsanwälten angeboten werden dürfen. In diesem Artikel erläutern wir, warum das Vorgehen der Copytrack GmbH rechtlich bedenklich ist und wie betroffene Personen reagieren sollten.

Was macht die Copytrack GmbH?

Copytrack bietet eine „kostenlose“ App an, mit der Urheber herausfinden können, ob ihre Bilder ohne Erlaubnis im Internet verwendet werden. Anschließend versendet Copytrack sogenannte „Berechtigungsanfragen“ an die vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts. In diesen Schreiben wird den Empfängern mitgeteilt, dass sie möglicherweise ein Bild ohne Lizenz verwenden. Um eine rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, bietet Copytrack dem Empfänger an, entweder eine nachträgliche Bildlizenz zu erwerben oder eine Schadensersatzzahlung zu leisten.

Der Fall unseres Mandanten

Ein Mandant von uns erhielt eine solche Berechtigungsanfrage von Copytrack. Er wurde aufgefordert, entweder eine Lizenz zu einem Preis von 389,59 € nachträglich zu erwerben oder eine Schadensersatzzahlung von 350,00 € zu leisten. Das Problem: Der Mandant hat von einer Bilderdatenbank eine gültige Lizenz.

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Esprit verkaufte wertlose Geschenkgutscheine: So können betroffene Kunden vorgehen

Das Problem mit den Esprit-Geschenkgutscheinen

Mehrere Mandanten berichten, dass sie ihre Esprit-Geschenkgutscheine nicht einlösen können. Der Modehändler Esprit hat etliche Geschenkgutscheine verkauft, die (derzeit) nicht einlösbar sind. Betroffene Kunden erhalten oft keine Antwort vom Kundenservice.

Esprit Insolvenz

Esprit ist offenbar „pleite“: Auf Antrag der Esprit Europe GmbH und zahlreicher weiterer Esprit-Gesellschaften hat das Amtsgericht Düsseldorf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet.

Das Verfahren betrifft nicht nur die deutsche Hauptgesellschaft des Bekleidungsherstellers, sondern auch sechs weitere deutsche Gruppengesellschaften von Esprit: die Esprit Retail B.V. & Co. KG, die Esprit Europe Services GmbH, die Esprit Design & Product Development GmbH, die Esprit Wholesale GmbH, die Esprit Global Image GmbH und die Esprit Card Service GmbH.

Möglicher Betrug durch Esprit

Nach unserer Auffassung besteht der Verdacht, dass viele Gutscheine noch zu einem Zeitpunkt verkauft wurden, als Esprit bereits wusste, dass demnächst ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und die Gutscheine dann praktisch wertlos sind.

Eingehungsbetrug bezeichnet eine spezielle Form des Betrugs, bei der eine Person bereits beim Abschluss eines Vertrags oder bei der Eingehung einer Verpflichtung die Absicht hat, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Dies bedeutet, dass die betrügerische Absicht schon bei der Eingehung des Vertrags besteht. Eingehungsbetrug wird nach § 263 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) als Betrug bestraft. Die Strafen können je nach Schwere des Falls von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

Reaktionen von Esprit

Die betroffenen Kunden erhalten entweder gar keine Antwort oder werden nach anwaltlicher Aufforderung gebeten den Geschenkgutschein zum Insolvenzverfahren anzumelden.

Screenshot des Esprit Anmeldeformulars

Empfehlungen zum Vorgehen

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter

Betroffene Kunden sollten sich an den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter wenden und dort ihre Forderung anmelden. Esprit hat hierfür ein Formular zur Verfügung gestellt. Das Formular ist unter folgender URL abrufbar https://kehl.ws/8l46 (Update: Esprit hat das Formular mittlerweile abgeschaltet. Nutzen Sie stattdessen die unmittelbare Anmeldung ihrer Forderung beim Insolvenzverwalter mit unserem Mustertext)

Allerdings ist derzeit nicht sicher, ob dieses Formular tatsächlich für die Forderungsanmeldung geeignet ist. Es wurde zwar offiziell von Esprit zur Verfügung gestellt. Es ist jedoch völlig unklar, wer die Ergebnisse dieses Formulars tatsächlich erhält. Wir empfehlen betroffenen Kunden daher, ihre Forderungen zusätzlich schriftlich beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter anzumelden. Hierfür stellen wir gerne einen kostenlosen Mustertext zur Verfügung (siehe unten).

Strafanzeige gegen Esprit

Für den Fall, dass Esprit noch Gutscheine zu einem Zeitpunkt verkauft hat, zu dem Esprit wusste, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und der Gutschein gar nicht mehr eingelöst werden kann, könnte der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein (sog. Eingehungsbetrug). In diesem Fall würde die Forderung der betroffenen Kunden aus einer unerlaubten Handlung von Esprit resultieren. Für solche Forderungen besteht z.B. ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB. Darüber hinaus kommt eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung von Esprit in Betracht. Sofern Ihr Gutschein in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag steht, sollten Sie die Strafermittlungsbehörden im Wege einer Strafanzeige über diesen Vorgang informieren. Hierfür stellen wir gerne einen kostenlosen Mustertext zur Verfügung (siehe unten).

Mustertexte

Gerne stellen wir Ihnen kostenlos einen Mustertext für die Anmeldung beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter und für die Strafanzeige zur Verfügung.

Bitte tragen Sie dazu unten Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken auf „Senden“. Wir übermitteln Ihnen dann umgehend und kostenfrei die gewünschten Mustertexte als E-Mail-Anhang (PDF und Word) zu.


    Ihre E-Mail-Adresse wird von uns nicht gespeichert oder an Dritte weitergegeben, sondern sofort nach dem Absenden gelöscht.

    Einstweilige Verfügung wegen E-Mail SPAM gegen „Forsa-Seminare“ Erica Gilb erwirkt

    Gegen die Firma „Forsa-Seminare“ Erica Gilb haben wir eine einstweilige Verfügung wegen des massenhaften Versands von Spam-E-Mails vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) erwirkt. Das Gericht hat den Gegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren antragsgemäß auf 6.000 EUR festgesetzt.

    Hauptinhalt:

    1. Verbot der E-Mail-Werbung: Erica Gilb ist es untersagt, die Antragstellerin ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung oder sonstige Berechtigung per E-Mail zu Werbezwecken anzuschreiben.
    2. Androhung von Ordnungsmitteln: Bei Verstoß drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
    3. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, Erica Gilb.
    4. Streitwert: Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
    5. Rechtsbehelfe: Die einstweilige Verfügung ist rechtskräftig, da die Antragsgegnerin mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben und damit auf Rechtsmittel verzichtet hat.

    Die Antragstellerin hatte mehrfach unerwünschte Werbe-E-Mails von Erica Gilb erhalten, trotz vorheriger Abmahnung. Auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ wurde der Unterlassungsanspruch durchgesetzt.

    Diese einstweilige Verfügung stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Schutzes vor unerwünschter E-Mail-Werbung dar und zeigt die Konsequenzen für Verstöße gegen das Werberecht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Zustimmung der Empfänger einholen, bevor sie Werbe-E-Mails versenden.

    Wenn Sie auch von E-Mail Spam betroffen sind, finden Sie hier weitere Informationen zum Vorgehen.