Corona-Soforthilfe zurückzahlen? – So wehren Sie sich gegen unberechtigte Rückforderungen
Viele Unternehmer sehen sich derzeit mit Rückforderungen der Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 konfrontiert. Dabei handelt es sich oft um erhebliche Summen, teilweise zuzüglich Zinsen. Die Rückforderung trifft nicht nur offensichtliche Betrugsfälle, sondern auch Betriebe, die in gutem Glauben und auf Grundlage staatlicher Versprechen gehandelt haben.
Was ist passiert?
Während der Corona-Pandemie versprach die Bundesregierung schnelle und unbürokratische Hilfe für betroffene Unternehmen. Diese Hilfen – insbesondere die Corona-Soforthilfe – sollten Liquiditätsengpässe überbrücken und Insolvenzen verhindern. Die öffentliche Kommunikation war klar: Wer durch Umsatzeinbußen durch Corona-Maßnahmen hatte, sollte Unterstützung erhalten.
Heute jedoch fordern viele Bundesländer die Hilfen zurück – und berufen sich auf enge Auslegungen von Förderrichtlinien, die teils erst nachträglich in dieser Form kommuniziert wurden.
Rückforderung trotz guter Absicht?
Viele Betroffene haben die Hilfen auf Grundlage öffentlicher Verlautbarungen beantragt. Diese suggerierten, dass Corona-Maßnahmenbedingte Umsatzeinbrüche ausreichend seien. Rückblickend verlangen viele Behörden oder Förderbanken jedoch den Nachweis eines konkreten Liquiditätsengpasses – also eines tatsächlichen Verlustes, der ohne staatliche Hilfe zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätte.
Besonders widersprüchlich erscheint die aktuelle Rückforderungspraxis auch deshalb, weil die Investitionsbank eine rückwirkende Prüfung der tatsächlichen Liquiditätslage vornimmt. Bei Beantragung wurde noch eine Prognose verlangt. Maßgeblich ist nun, ob der Empfänger, unter Herausrechnung der erhaltenen Förderung, im Förderzeitraum tatsächlich zahlungsunfähig gewesen wäre. Wer dies verneinen muss, obwohl er die Mittel zur präventiven Stabilisierung des Unternehmens eingesetzt hat (z. B. zur Erschließung neuer Geschäftsfelder oder zur Überbrückung erwarteter Umsatzeinbrüche), steht nun vor dem Paradoxon, dass gerade dieses verantwortungsvolle Handeln zur Rückforderung führen kann. Während also vorsorglich eingesetzte Mittel eine Rückzahlungspflicht auslösen können, verbleiben die Gelder bei manchen Antragstellern, die sie zweckwidrig verwendet oder gar gegenüber der eigenen Gesellschaft veruntreut haben. Das widerspricht nicht nur dem ursprünglichen Förderzweck, sondern auch grundlegenden Prinzipien von Fairness und Gleichbehandlung.
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