Unbefugter Paragraphenmissbrauch

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Schon letztes Jahr hat ein aufrechter Handwerker eine eklatante Strafbarkeitslücke im deutschen Strafrecht ausgemacht: Der unbefugte Paragraphenmissbrauch. Hintergrund dieses rechtspolitischen Skandals ist ein Brief meiner Verwandtschaft an eine Bauschlosserei, in dem Baumängel gerügt wurden. Nur durch die Enthüllung des Schlossereibetriebs kam heraus, dass in der Mängelrüge “eigenmächtig von Paragraphen geltend gemacht” wurden. Und, als wäre das nicht schon genug, hat der Schlossermeister auch gleich herausgefunden, dass diese missbrauchten Paragraphen aus dem “Internet herausgedruckt” wurden. Dabei ist das Familienmitglied nicht einmal Jurist und hat daher gar kein “Recht, andere mit Paragraphen zu belegen und geltend zu machen”. Selbstverständlich wurde wegen dieser “Anmaßung” Anzeige wegen “vorsätzlichen  Betrugs” durch den Schlossereibetrieb erstattet. Recht so.

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Keine Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz IV

Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER) entschieden, dass die “staatliche Umweltprämie” bei der Berechnung des Bedarfs nach SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Es handele sich bei der Abwrackprämie um zweckgebundenes Einkommen, das mit der Eigenheimzulage vergleichbar sei.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme davon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussen, dass zusätzliche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

Mit der gesetzlichen Regelung soll erreicht werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zweckgebundener Leistungen nicht durch die Anrechnung auf Hartz IV vereitelt werden, gleichzeitig aber eine Doppelleistung bei identischen Zwecken verhindert wird.

so auch Labrenz, in: NJW 2009, 224

Thüringer Verfassungsgerichtshof billigt Stasi Überprüfung

Das Verfahren nach dem Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR verstößt nach Auffassung des Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht gegen die Verfassung des Freistaates. Der in Art. 53 Abs. 1 ThürVerf niedergelegten Grundsatz des freien Mandats sei nicht verletzt. (Urteil vom 01.07.09, Az.: 38/06).

Das Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten ermöglicht die Überprüfung von Landtagsabgeordneten auch ohne ihre Zustimmung auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS). Ein gegen das Gesetz gerichteter abstrakter Normenkontrollantrag der Linksfraktion hatte keinen Erfolg.

Damit hat das Gericht dem seit geraumer Zeit zu beobachtenden Versuch der Linkspartei zur Verharmlosung von DDR Unrecht eine klare Absage erteilt.

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Wahlsichtwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen

In der Vergangenheit war zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Dabei wird häufig übersehen, dass den Parteien eine wichtige Funktion im freiheitlich-demokratischen Staat zukommt.

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Demokratisches Prinzip und Rundfunkfreiheit

Seit der Antike sind Institutionalisierungen und Reglementierungen politischer Kommunikation beobachtbar. Sei es die altathenische ecclesia, das römische forum oder der Deutsche Bundestag. Und immer dann, wenn sich dieser primären privilegierten politischen Diskussion eine sekundäre anschloss (z.B. die Annalen der Priesterschaft oder heute die Tagesschau), ist auch diese der Institutionalisierung unterworfen worden, weil das Diskutieren über primäre politische Diskussion selber politischen Charakter hat. Diese Beobachtung kann man in der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt sehen. In mittlerweile 13 teilweise heftig kritisierten Rundfunkurteilen hat das Gericht das deutsche Rundfunkrecht maßgeblich geprägt und der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine funktionale, dienende Funktion zugeschrieben.

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Abfrage von Kreditkartendateien

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az. 2 BvR 1372, 1745/07) die Verfassungsbeschwerden gegen die Kreditdatenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle nicht zur Entscheidung angenommen. 2006 hatte die Ermittlungsbehörde bei verschiedenen Banken nach Kreditkartendaten angefragt, die Zahlungen von 79,99$ an eine philipinische Bank enthielten und bei denen ein Zusammenhang mit kinderpornographischen Webseiten vermutet wurde. In fast allen Fällen übermittelten die Banken bereitwillig die angeforderten Daten, so dass insgesamt 322 Karteninhaber ermittelt wurden. Amts- und Landgericht sahen im Vorgehen der Behörde eine “formlose Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen”, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 161, 161a StPO finde.

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Boykottaufruf gegen Karlsquell!

Ich bin noch immer ganz aufgeregt. Heute erreichte mich eine E-mail mit einem Protestaufruf. In Halle sei die Eröffnung eines Thor-Steinar-Ladens geplant.

Die Initiative Zivilcourage, die Böll-Stiftung, Verdi, DGB und zwei Anwohner rufen zum Protest gegen den Laden auf. Sie wollen keine Naziläden in Halle. Thor Steinar sei eine von Rechtsextremen bevorzugte Kleidermarke und verherrliche deutsche Kolonialisierung, nordische Mythologie, Gewalt, den Zweiten Weltkrieg und die nationalsozialistische Herrschaft.

Ganz schön inhaltsschwer, so eine Kleidermarke, denke ich mir. Aber wenn sogar Verdi das sagt, dann wird’s wohl schon stimmen.

Als ich später beim einkaufen bin, sehe ich zwei kurzhaarige Kerle auf einer Bank beim Aldiparkplatz. Thor-Steinar-Klamotten haben sie nicht an, eher so’n KIK-Zeugs  – glaub’ ich – ob’s dann überhaupt richtige Nazis sind? Bestimmt! So wie die aussehen.

Weiter fällt mir sofort auf, dass beide mit mindestens einer Dose Bier bewaffnet sind. Nazi-Bier – das ist mir sofort klar. Von Karlsquell. Aha. Karl der Große … das war doch auch so einer. Und das sind nicht die ersten Glatzen mit so einer Dose Aldi-Bier. Es haben bestimmt mehr Nazis Karlsquell zu Hause, als die teuren Thor-Steinar Klamotten.

Sowas kann doch nicht geduldet werden. Von Demokraten! Da muss man doch was tun. Zivilcourage zeigen. Wenn wir den Nazis ihre Klamotten wegnehmen und ihr Bier, dann werden die schon zur Besinnung kommen!
Deshalb rufe ich hiermit alle guten Menschen auf, vor ihrem örtlichen Aldi gegen den Verkauf von Karlsquell zu demonstrieren. Unter dem Motto: “Augen auf beim Bierkauf!”

Du bist Terrorist

Der Deutsche Anwaltverein hat auf seinem Anwaltstag am 21.05.09 durch Präsidiumsmitglied Hartmut Kilger die Bedeutung der Grundrechte hervorgehoben. Die Verfassung sei die Basis für die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Der Kern der Grundrechte dürfe nicht angetastet werden. Sicherheit könne es ohne Freiheit und Recht nicht geben.

Ein schönes pointiertes Video von Alexander Lehmann zum Thema habe ich kürzlich auf http://www.dubistterrorist.de gefunden.

Stadt-Umland-Verbandsgesetz verfassungswidrig

Das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22.10.2008 den § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Bildung von Stadt-Umland-Verbänden Halle (Saale) und Magdeburg (Stadt-Umland-Verbandsgesetz) für verfassungswidrig erklärt.

Nach § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG sollen die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 benannten Gemeinden einen Zweckverband bilden. Diesem ist nach Satz 2 die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) zu übertragen. Nach § 2 Abs. 3 KomNeuglGrG können die betroffenen Gemeinden zu einem solchen Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn sie sich nicht bis zum 30. 6. 2006 freiwillig zu einem Zweckverband zusammenschließen.

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Inkassogeschäfte

Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Dabei sehen die Gerichte Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig an.

vgl. OLG Düsseldorf WM 1985, 17 (18) = MDR 1985, 321; OLG Köln WM 1987, 1548 (1550) = NJW-RR 1988, 174; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603 (607); OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242; BGH NJW 1985, 320 (324); BGH NJW-RR 2000, 719 (720).

(Das gilt allerdings häufig nicht bei Forderungen öffentlicher Einrichtungen, denn hier sind die Höhe der Mahngebühren oder Säumniszuschläge teilweise durch hoheitliche Satzung oder Verordnung festgelegt). Bei Rücklastschriften dagegen dürften m.E. nur 3,00 EUR ersatzfähig sein, was in der Höhe der Vereinbarung durch das Lastschriftabkommen zwischen den Banken entspricht.

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