Inkassokosten regelmäßig nicht zu erstatten

Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt.

Der Gläubiger mahnte den Schuldner einmal erfolglos. Erst nach einer Mahnung durch ein Inkassobüro zahlte der Schuldner die fällige Hauptforderung i.H.v. rund 6.600 EUR, jedoch ohne die geforderten Inkassokosten und Verzugszinsen. Der Gläubiger versuchte nun, die Verzugszinsen i.H.v. rund 60 EUR, sowie Inkassokosten i.H.v. rund 600 EUR (entsprechend einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale, sowie 23,50 EUR für die Einholung einer Bonitätsprüfung)

Das Amtsgericht gab dem Kläger lediglich in Höhe der Verzugszinsen, sowie der Bonitätsprüfung statt. Der Anspruch ergebe sich direkt aus §§ 280, 286 Abs. 3 BGB. Die Bonitätsprüfung sei eine „zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung „.

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Wahlwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen der Plakatierung im Wahlkampf

In der Vergangenheit war nicht selten zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Möglicherweise auch deshalb, weil die Wahlplakte den Platz für kommerzielle Werbung und die damit verbundenen Einnahmen reduzieren.

Dabei wird häufig übersehen, dass der Ruf der politischen Parteien meist schlechter ist, als sie es verdienen und den Parteien eine wichtige Funktion im freiheitlich-demokratischen Staat zukommt.

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Airport Magdeburg-Berlin International

Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung vom 29.10.2010 (Az. 16 O 509/10) gegen die Betreiberin des Flughafens Magdeburg/Cochstedt bestätigt und weiterhin untersagt, den Flughafen „Airport Magdeburg-Berlin International“ zu nennen. Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt.

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Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Spende an Fußballverein

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung eines (hauptamtlichen) Bürgermeisters aus dem südlichen Baden wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) aufgehoben. Diesem war vorgeworfen worden, einen Konzessionsvertrag für das Gemeindegebiet mit einem Energielieferanten unterschrieben zu haben, damit im Gegenzug der örtliche Fußballverein eine Geldspende über rund 1.500 EUR von dem Energielieferanten erhält (OLG Karlsruhe, Az. 2 (7) Ss 173/09-AK). Zuvor hatte das Landratsamt den Vertrag geprüft und unbeanstandet zurückgegeben und der Gemeinderat den Vertragsabschluss einstimmig beschlossen.

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Handysperre erst ab 75 EUR Zahlungsrückstand zulässig

Mobilfunkanbieter dürfen einen Anschluss erst dann sperren, wenn Ihr Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 EUR in Verzug ist. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.2.2011 entschieden (Az. III ZR 35/10).

Hintergrund ist die ausdrückliche gleich lautende Regelung in § 45k Abs. 2 Telekommunikationsgesetz für Festnetzanschlüsse, die nach Ansicht des BGH entsprechend auch für Mobilfunkanschlüsse anwendbar ist:

Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

EuGH bestätigt Geldbuße gegen Activision Blizzard

Der EuGH hat mit Urteil vom 10.02.2011 (Az. C-260/09 P) die Geldbuße gegen Activision Blizzard Germany GmbH wegen Beteiligung an einem Kartell in Höhe von 500.000 EUR bestätigt.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Videospielindustrie, worauf eine ergänzende Untersuchung speziell zum Vertriebssystem von Nintendo eingeleitet wurde. Kern der Vorwürfe sind Vereinbarungen der Unternehmen, die darauf abgezielt hatten, parallele Vertriebswege innerhalb Europas zu beschränken. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (zuvor Art. 81 Abs. 1 EG).

Insgesamt wurden Geldbußen in Höhe von rund 167 Millionen Euro festgesetzt. Das ursprünglich festgesetzte Bußgeld in Höhe von 1 Millionen Euro wurde vom Europäischen Gericht (EuG) wegen der passiven Rolle von Activision Blizzard auf 500.000 EUR herabgesetzt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel hatte aber keinen Erfolg vor dem EuGH.

Nach Ansicht des Gerichts leidet das Urteil des EuG unter keinem erheblichen Rechtsfehler. Beweismittel seien nicht verfälscht worden und es liege auch kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor. Ferner genüge das Urteil auch den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung.

Lybischer Agent verurteilt

Der 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat den libyschen Staatsangehörigen Omar K. (46 J.) wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. in Halle (Saale) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung verurteilt (Urteil v. 08.02.2011, Az. (1) 3 StE 7/10-2 (9/10)).

Nach den Feststellungen des Senats hat der Angeklagte in der Zeit von Mai 2010 bis zu seiner Festnahme am 21. September 2010 als inoffizieller Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes Informationen über im deutschen Exil tätige libysche Oppositionelle gesammelt und teilweise gegen Bezahlung an einen deswegen bereits am 25. Januar 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilten hauptamtlichen Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes weitergegeben.

Freizeitpoet

Es ist schon lange Tradition,
um nicht zu sagen Konvention,
dass anlässlich des Wiegenfestes,
Freizeitpoeten reimen Bestes,
– ja, möchte sagen Kunst kreieren,
um anlassgemäß zu jubilieren.

Geht‘s dann mit dem Reimen los,
wartet man auf Muses Kuss.
Der stellt auch nach drei Flaschen Wein
nur selten auf Befehl sich ein.
Und immer soll man auch bedenken,
– will man den Jubilar nicht kränken –
dass mancher grandiose Witz
nüchtern gar nicht witzig ist.

Kernkraft im Bundesrat – na klar

Die Bundesregierung hat beschlossen, nicht um jeden Preis an der schnellen Beendigung der Nutzung von Kernenergie festzuhalten. Dabei will sie vor allem ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, einen wirksamen Klima- und Umweltschutz und eine wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sicherstellen und argumentiert, dass sichere Kernkraftwerke, als Brücke in das Zeitalter der erneuerbaren Energien, derzeit noch unverzichtbar seien. Diese Position wird, wie zu erwarten war, von der SPD, den Linkspopulisten und den Grünen nicht geteilt. Sie werden deshalb versuchen, über den Bundesrat die Verlängerung der Laufzeiten für Atomkraftwerke zu verhindern. Ein altes Spiel.

Politisch und juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob der Bundesrat dieser Laufzeitverlängerung zustimmen muss. Eine Frage, über die verfassungsrechtlich gestritten wird, denn die Antwort ist keineswegs so eindeutig, wie die Bundesregierung es behauptet. Die Diskussion in der Rechtswissenschaft zu diesem Thema ist sehr komplex. Ich möchte trotzdem versuchen, die Grundpositionen und Argumente so verständlich und kurz wie möglich darzustellen, weshalb auch juristische Ungenauigkeiten unvermeidlich sind.

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Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften rechtswidrig

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09) dem Webhostinganbieter 1&1 untersagt, eine allgemeine Geschäftsbedingungen weiter zu verwenden, nach der Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,60 EUR für Rücklastschriften zu zahlen hatten.

Solche Klauseln findet man gerade bei Massenanbietern sehr häufig. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass diese unwirksam sind. Häufig wird seitens der Anbieter argumentiert, mit einer Rücklastschrift sei ein hoher Bearbeitungsaufwand verbunden, den der Kunde billigerweise tragen müsse. Das widerspricht aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser vertritt mit guten Argumenten die Auffassung, dass allgemeine Kosten der Buchhaltung nicht auf den Kunden abgewälzt werden können. Diese Kosten müssen bei der Kalkulation der Preise mit eingerechnet sein. Nur die tatsächlich anfallenden Zusatzkosten, die nicht mehr der allgemeinen Buchhaltung zuzurechnen sind, kann ein Anbieter erstattet verlangen. Nach dem Lastschriftabkommen der Kreditinstitute berechnen diese untereinander übrigens lediglich einen Betrag von 3 EUR.

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