MDR muß wegen Urheberrechtsverletzung zahlen

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. 5 O 1508/08) den Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 EUR (abzgl. 1.000 EUR Vorauszahlung) verurteilt. Der Kläger ist Grafiker, der sich auf die Darstellung menschlicher Organe spezialisiert hat. Der MDR hatte auf einer seiner Internetseiten zwei Grafiken des Klägers zum Thema Schlaganfall verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Auf die Abmahnung des Klägers hin, hatte sich der MDR verpflichtet, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben.

Zwar hat der MDR daraufhin die streitgegenständlichen Bilder von der Webseite entfernt, doch vergessen, diese auch vom Server zu löschen. Die Bilder waren deshalb noch über den Link und eine Bildersuchmaschine (Picsearch) auffindbar. Der Kläger verlangte nun einen Betrag von 10.000,- EUR als angemessene Vertragsstrafe. Diese Summe hat das Landgericht aber nur zur Hälfte als angemessen befunden.

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BGH schränkt Rücklastschriftgebühren ein

Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass Unternehmen im Massengeschäft dazu neigen, allgemeine Verwaltungskosten über Mahngebühren, Rücklastschriftgebühren oder Inkassogebühren auf den Kunden abzuwälzen, um möglichst billige Angebote realisieren zu können. Diesem Trend ist der BGH erneut entgegen getreten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2009 (Az. Xa ZR 40/08) die AGB Klausel eines Billigfliegers für unwirksam erklärt, nach der Kunden für die Rücklastschrift 50 EUR Bearbeitungsgebühr zahlen sollten.

Zwar bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Kunde entgegen der Vereinbarung nicht für eine ausreichende Deckung seines Kontos sorge, doch sei dieser der Höhe nach ungerechtfertigt.
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LG Kiel schränkt Privatermittlung gegen Filesharer ein

Noch vor gar nicht so langer Zeit gab es bei der Verfolgung von Filesharern durch die Musikindustrie immer das gleiche Muster: Der Rechteinhaber ermittelte selber oder mit Hilfe von spezialisierten Dienstleistern die IP-Adressen, von denen Urheberrechtsverletzungen ausgingen. Im zweiten Schritt wurde eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft den hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ermittelt hat. Anschließend nahm der Rechteinhaber Akteneinsicht und erfuhr auf diese Weise, wer hinter der IP-Adresse steht. Nun hat der Rechteinhaber zivilrechtliche Schritte gegen den Anschlussinhaber einleiten können, also Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen können. Die Strafverfahren der Staatsanwaltschaft wurden dagegen regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt.

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Veröffentlichung von Agrarsubventionen

Im Juni 2009 sorgte der Freistaat Bayern für Aufsehen, indem er die Veröffentlichung von Daten der Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen, die allein für Deutschland jährlich rund 5,4 Mrd. EUR schwer sind, verweigerte und damit ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft provozierte. Kurz zuvor hatte auch die zuständige Bundesministerin, Ilse Aigner, den Ländern zu einer Verweigerungshaltung geraten. Hintergrund der Auseinandersetzung sind die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zur Haushaltsführung und jene hinsichtlich der gemeinsamen Agrarpolitik, die seit 2008 eine Veröffentlichung per Verordnungen des Rates und der Kommission vorschreiben. Zur Durchführung dieser Regelungen hat der Deutsche Bundestag ein Durchführungsgesetz verabschiedet und die zuständige Bundesministerin eine entsprechende Verordnung erlassen, die bereits einmal geändert wurde.

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Unbefugter Paragraphenmissbrauch

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Schon letztes Jahr hat ein aufrechter Handwerker eine eklatante Strafbarkeitslücke im deutschen Strafrecht ausgemacht: Der unbefugte Paragraphenmissbrauch. Hintergrund dieses rechtspolitischen Skandals ist ein Brief meiner Verwandtschaft an eine Bauschlosserei, in dem Baumängel gerügt wurden. Nur durch die Enthüllung des Schlossereibetriebs kam heraus, dass in der Mängelrüge “eigenmächtig von Paragraphen geltend gemacht” wurden. Und, als wäre das nicht schon genug, hat der Schlossermeister auch gleich herausgefunden, dass diese missbrauchten Paragraphen aus dem “Internet herausgedruckt” wurden. Dabei ist das Familienmitglied nicht einmal Jurist und hat daher gar kein “Recht, andere mit Paragraphen zu belegen und geltend zu machen”. Selbstverständlich wurde wegen dieser “Anmaßung” Anzeige wegen “vorsätzlichen  Betrugs” durch den Schlossereibetrieb erstattet. Recht so.

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Keine Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz IV

Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER) entschieden, dass die “staatliche Umweltprämie” bei der Berechnung des Bedarfs nach SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Es handele sich bei der Abwrackprämie um zweckgebundenes Einkommen, das mit der Eigenheimzulage vergleichbar sei.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme davon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussen, dass zusätzliche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

Mit der gesetzlichen Regelung soll erreicht werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zweckgebundener Leistungen nicht durch die Anrechnung auf Hartz IV vereitelt werden, gleichzeitig aber eine Doppelleistung bei identischen Zwecken verhindert wird.

so auch Labrenz, in: NJW 2009, 224

Thüringer Verfassungsgerichtshof billigt Stasi Überprüfung

Das Verfahren nach dem Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR verstößt nach Auffassung des Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht gegen die Verfassung des Freistaates. Der in Art. 53 Abs. 1 ThürVerf niedergelegten Grundsatz des freien Mandats sei nicht verletzt. (Urteil vom 01.07.09, Az.: 38/06).

Das Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten ermöglicht die Überprüfung von Landtagsabgeordneten auch ohne ihre Zustimmung auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS). Ein gegen das Gesetz gerichteter abstrakter Normenkontrollantrag der Linksfraktion hatte keinen Erfolg.

Damit hat das Gericht dem seit geraumer Zeit zu beobachtenden Versuch der Linkspartei zur Verharmlosung von DDR Unrecht eine klare Absage erteilt.

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Wahlsichtwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen

In der Vergangenheit war zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Dabei wird häufig übersehen, dass den Parteien eine wichtige Funktion im freiheitlich-demokratischen Staat zukommt.

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Demokratisches Prinzip und Rundfunkfreiheit

Seit der Antike sind Institutionalisierungen und Reglementierungen politischer Kommunikation beobachtbar. Sei es die altathenische ecclesia, das römische forum oder der Deutsche Bundestag. Und immer dann, wenn sich dieser primären privilegierten politischen Diskussion eine sekundäre anschloss (z.B. die Annalen der Priesterschaft oder heute die Tagesschau), ist auch diese der Institutionalisierung unterworfen worden, weil das Diskutieren über primäre politische Diskussion selber politischen Charakter hat. Diese Beobachtung kann man in der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt sehen. In mittlerweile 13 teilweise heftig kritisierten Rundfunkurteilen hat das Gericht das deutsche Rundfunkrecht maßgeblich geprägt und der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine funktionale, dienende Funktion zugeschrieben.

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Abfrage von Kreditkartendateien

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az. 2 BvR 1372, 1745/07) die Verfassungsbeschwerden gegen die Kreditdatenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle nicht zur Entscheidung angenommen. 2006 hatte die Ermittlungsbehörde bei verschiedenen Banken nach Kreditkartendaten angefragt, die Zahlungen von 79,99$ an eine philipinische Bank enthielten und bei denen ein Zusammenhang mit kinderpornographischen Webseiten vermutet wurde. In fast allen Fällen übermittelten die Banken bereitwillig die angeforderten Daten, so dass insgesamt 322 Karteninhaber ermittelt wurden. Amts- und Landgericht sahen im Vorgehen der Behörde eine “formlose Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen”, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 161, 161a StPO finde.

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