Wieso sich kino.to-Besucher nicht strafbar gemacht haben

Feierstimmung dürfte bei der „Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“ (kurz GVU) derzeit herrschen, woran auch die alberne „Denial of Service“-Rache-Attacke auf die Webseite der GVU nichts ändern wird. Wurde doch eine der bekanntesten „Raubkopierseiten“ im Netz kürzlich von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden „ausgehoben“. Zwölf von 21 mutmaßlichen Betreibern wurden in Untersuchungshaft genommen. Beim Besuch der Seite war dann auch ein Hinweis zu lesen, der auf die Festnahme hinwies und Strafverfolgung von Besuchern der Seite ankündigte.

Ohne Zweifel haben sich die Betreiber der Seite strafbar gemacht, sollten sich die Vorwürfe bestätigen. Das ergibt sich aus den §§ 106, 108a UrhG. Diese sehen für Fälle gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen Strafen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Und das zurecht. Denn Betreiber von Angeboten wie kino.to nutzen gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen aus und bereichern sich auf diese Weise mit der Arbeit von anderen. Völlig zu Recht gehen deshalb die Staatsanwaltschaften und auch die GVU gegen die Betreiber solcher Seiten vor. So etwas hat nichts mehr mit dem privaten Austausch von Filmen und Musik zu tun, sondern stellt eine ganz andere Qualität dar. Sollte sich darüber hinaus der Vorwurf der „Bildung krimineller Vereinigungen“ bestätigen, kann das für Rädelsführer oder Hintermänner eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedeuten. Hinzu kommen aber auch möglicherweise Betrugsvorwürfe, bedenkt man die äußerst zweifelhaften Angebote an sog. „Abofallen“ und anderen dubiosen Geschäftspraktiken, die wohl in nicht unerheblichem Ausmaß über kino.to Verbreitung fanden (vgl. z.B. Spiegel Online vom 06.04.2009).

Teilweise wird nun, hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen, die Auffassung vertreten, auch die Benutzer dieser Seite hätten sich möglicherweise strafbar gemacht, wenn sie dort sich Filme angeschaut haben. Dafür spricht allerdings nicht sonderlich viel.

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Verwaltungskosten für Darlehenskontos rechtswidrig

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.

Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren unzulässig sind. Bei der Gebührenklausel handelt es sich nicht um eine sog. Preisklausel, weil eine Gegenleistung für den Bankkunden nicht bestehe. Die Abrechnung erfolge allein im Interesse der Bank. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Daher sei die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

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OLG Dresden ändert Gebührenverbot für Bankmitteilungen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. 8 U 1989/10) entschieden, dass Banken in ihren AGB vorsehen können, dass der Kunde eine Gebühr für die Mitteilung einer Rücklastschrift zu entrichten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die Banken bislang verpflichtet, ihre Kunden kostenlos darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde. Gegen die entsprechende AGB einer Sparkasse hatte ein Verbraucherverband nach § 1 UKlaG geklagt.

Das OLG begründet seine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor allem mir der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für die Abbuchungs- und SEPA-Lastschriften ist dort ein Mitteilungsentgelt vorgesehen.

Da das Gericht von der vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des BGH abweicht, hat es die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Spendenbescheinigung als ausfüllbares PDF Formular

Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, können ihren Spendern eine Bescheinigung („Spendenquittung“) ausstellen, damit diese die Spende bei ihrer Steuererklärung geltend machen können. Schatzmeister und Kassierer können das PDF-Formular bequem am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken.

Gerne senden wir Ihnen die Spendenvordrucke für Vereine kostenlos zu. Bitte geben Sie dazu Ihre E-Mail-Adresse an:


    Die Formulare werden umgehend versandt und basieren auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2013/0239390 ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2014/0288766. Es handelt sich um die amtlichen Muster für Geld- und Sachspenden als ausfüllbare PDF-Formulare. Wir bemühen uns, diese stets aktuell zu halten.

    Bitte achten Sie bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung darauf, dass diese vollständig ausgefüllt ist. Insbesondere muss die Spendenquittung den Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen und die Adresse des Spenders enthalten. Außerdem muss sie von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Spendenquittungen müssen in Kopie mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

    Aus Haftungsgründen sollten Sie niemals Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn es sich tatsächlich nicht um eine Spende handelt. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt oder die Spende für den Spender verpflichtend ist.

    Weiters zum Vereinsrecht finden Sie hier.

    Inkassokosten regelmäßig nicht zu erstatten

    Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt.

    Der Gläubiger mahnte den Schuldner einmal erfolglos. Erst nach einer Mahnung durch ein Inkassobüro zahlte der Schuldner die fällige Hauptforderung i.H.v. rund 6.600 EUR, jedoch ohne die geforderten Inkassokosten und Verzugszinsen. Der Gläubiger versuchte nun, die Verzugszinsen i.H.v. rund 60 EUR, sowie Inkassokosten i.H.v. rund 600 EUR (entsprechend einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale, sowie 23,50 EUR für die Einholung einer Bonitätsprüfung)

    Das Amtsgericht gab dem Kläger lediglich in Höhe der Verzugszinsen, sowie der Bonitätsprüfung statt. Der Anspruch ergebe sich direkt aus §§ 280, 286 Abs. 3 BGB. Die Bonitätsprüfung sei eine „zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung „.

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    Wahlwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen der Plakatierung im Wahlkampf

    In der Vergangenheit war nicht selten zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Möglicherweise auch deshalb, weil die Wahlplakte den Platz für kommerzielle Werbung und die damit verbundenen Einnahmen reduzieren.

    Dabei wird häufig übersehen, dass der Ruf der politischen Parteien meist schlechter ist, als sie es verdienen und den Parteien eine wichtige Funktion im freiheitlich-demokratischen Staat zukommt.

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    Airport Magdeburg-Berlin International

    Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung vom 29.10.2010 (Az. 16 O 509/10) gegen die Betreiberin des Flughafens Magdeburg/Cochstedt bestätigt und weiterhin untersagt, den Flughafen „Airport Magdeburg-Berlin International“ zu nennen. Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt.

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    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Spende an Fußballverein

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung eines (hauptamtlichen) Bürgermeisters aus dem südlichen Baden wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) aufgehoben. Diesem war vorgeworfen worden, einen Konzessionsvertrag für das Gemeindegebiet mit einem Energielieferanten unterschrieben zu haben, damit im Gegenzug der örtliche Fußballverein eine Geldspende über rund 1.500 EUR von dem Energielieferanten erhält (OLG Karlsruhe, Az. 2 (7) Ss 173/09-AK). Zuvor hatte das Landratsamt den Vertrag geprüft und unbeanstandet zurückgegeben und der Gemeinderat den Vertragsabschluss einstimmig beschlossen.

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    Handysperre erst ab 75 EUR Zahlungsrückstand zulässig

    Mobilfunkanbieter dürfen einen Anschluss erst dann sperren, wenn Ihr Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 EUR in Verzug ist. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.2.2011 entschieden (Az. III ZR 35/10).

    Hintergrund ist die ausdrückliche gleich lautende Regelung in § 45k Abs. 2 Telekommunikationsgesetz für Festnetzanschlüsse, die nach Ansicht des BGH entsprechend auch für Mobilfunkanschlüsse anwendbar ist:

    Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

    EuGH bestätigt Geldbuße gegen Activision Blizzard

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10.02.2011 (Az. C-260/09 P) die Geldbuße gegen Activision Blizzard Germany GmbH wegen Beteiligung an einem Kartell in Höhe von 500.000 EUR bestätigt.

    Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Videospielindustrie, worauf eine ergänzende Untersuchung speziell zum Vertriebssystem von Nintendo eingeleitet wurde. Kern der Vorwürfe sind Vereinbarungen der Unternehmen, die darauf abgezielt hatten, parallele Vertriebswege innerhalb Europas zu beschränken. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (zuvor Art. 81 Abs. 1 EG).

    Insgesamt wurden Geldbußen in Höhe von rund 167 Millionen Euro festgesetzt. Das ursprünglich festgesetzte Bußgeld in Höhe von 1 Millionen Euro wurde vom Europäischen Gericht (EuG) wegen der passiven Rolle von Activision Blizzard auf 500.000 EUR herabgesetzt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel hatte aber keinen Erfolg vor dem EuGH.

    Nach Ansicht des Gerichts leidet das Urteil des EuG unter keinem erheblichen Rechtsfehler. Beweismittel seien nicht verfälscht worden und es liege auch kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor. Ferner genüge das Urteil auch den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung.