Relaunch unseres Diskussionsforums für Rechtsberatung und Steuerberatung

Relaunch unseres Diskussionsforums für Rechtsberatung und Steuerberatung: mit einer neuen Forensoftware unter www.online-anwalt.org – Über Ihre Registrierung und Diskussionsbeiträge freuen wir uns.

Seit September 2015 haben wir die Software unseres Forums umgestellt und verwenden nun “Burning Board” der Firma WoltLab GmbH. Die neue Software ist wesentlich übersichtlicher als die alte Software und bietet zahlreiche neue Funktionen. Zudem ist sie „responsiv“ und kann auch problemlos mit Mobilgeräten genutzt werden. Wir freuen uns über Feedbacks und Verbesserungsvorschläge unserer Nutzer.

AstroTrends und Parapsychologe Hans-Joachim Schröder

Es ist kaum nachzuvollziehen, wie leicht sich manche Menschen auf völlig sinn- und wertlose Verträge einlassen. Ein ganz besonders eindrucksvolles Beispiel hierfür sind die “AstroTrends” der Stuttgarter IMV-Verlag GmbH & Co. KG zum stolzen Preis von bis zu 12 Euro je Ausgabe.

Diese “AstroTrends” werden von einem Herrn Hans-Joachim Schröder herausgegeben, der dort als Parapsychologe, Seher, Fachastrologe und Zukunftsforscher angepriesen wird. Inhaltlich bedient das Blatt vor allem pseudowissenschaftliche Weltverschwörungstheorien (“Geheime Abmachungen mit Außerirdischen”), astrologischen Hokuspokus (“Weihnachtsorakel”) und pseudochristlichen Engelskult (“Erzengel-Michael-Ritual”). Geschickt werden dort Sehnsüchte der älteren Zielgruppe nach vermeintlichen Erklärungen einer komplizierter werdenden Welt und persönlicher Nähe aufgegriffen.

Bei der Bestellung eines Abonnements stellt der Verlag zahlreiche Gratis Geschenke in Aussicht. “Reichtums-Öl” soll nachhaltig sämtliche Blockaden aufheben, die den Wohlstandszufluss hemmen. Mit “Kraftfeld-Scheiben” könne nicht nur Trinkwasser belebt werden, sondern auch Speisen und Medikamente von Negativem befreit werden. Mit den “Mystischen Tonkabohnen”, die als Glücksbringer und Schutzamulett fungierten, können Liebe, Erfolg und heilende Kräfte angezogen werden.

Einer meiner älteren Mandanten hatte zahlreiche Post von “AstroTrends” erhalten. Später meldete sich dann auch noch eine FKH GbR und ein Rechtsanwalt Christian von Loefen, der seine Kanzlei als Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach (vormals Wehnert & Kollege / Harthausen) bezeichnet, wegen angeblich offener Forderungen gegen meinen Mandanten. Ich habe den Bezug der “AstroTrends” nun für Ihn gekündigt und erlaube mir nachfolgend das Kündigungsschreiben zur allgemeinen Erheiterung zu veröffentlichen.

Sehr geehrter Herr Parapsychologe, Seher, Fachastrologe und Zukunftsforscher, lieber Herr Schröder,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, Herrn …, rechtlich, sowie auch spirituell zu vertreten. Die ordnungsgemäße Beauftragung und Bevollmächtigung durch Herrn …, sowie durch eine Vielzahl an Erzengeln, werden an-waltlich versichert.

Korrespondenz in dieser Sache bitten wir künftig nur noch über uns und unter Nutzung der magischen Gottes-Formel „C-O“ zu besorgen. Zunächst bedanken wir uns sehr herzlich dafür, dass Sie unserem Mandanten zum Zwecke der Antwort auf Ihr Schreiben vom einen frankierten Rückumschlag übersandt haben, den wir gerne zur Beantwortung Ihres Schreibens nutzen. Wir versichern, auch diesen Umschlag vorschriftsgemäß von unten nach oben und von rechts nach links gesegnet zu haben, damit das magisch-mystische Kreuz mit Erlösungsfaktor gewährleistet ist.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Mandant weder Ihr “Reichtums-Öl”, noch die “Kraftfeld-Scheiben” beziehen möchte. Er ist auch nicht an dem Report “Wie man 100 Jahre alt wird” oder den “mystischen Tonkabohnen” interessiert. Ferner wünscht unser Mandant auch nicht den Bezug Ihrer Zeitschrift “Astro Trends”, deren Bezug wir hiermit – selbstverständlich mit dem Einverständnis sämtlicher Erzengel – kündigen.

Unser Mandant wünscht generell keine Kommunikation mehr mit Ihnen. Wir untersagen Ihnen daher hiermit ausdrücklich, unseren Mandanten per Briefpost oder telefonisch mit Werbung zu belästigen. Einer Kontaktaufnahme mittels Ihres “Inneren Auges” begegnet hier hingegen keinen durchgreifenden Bedenken.

Sollte unser Mandant jedoch abermals Werbesendungen oder Werbeanrufe erhalten, haben Sie mit einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung – sowie möglicherweise sogar mystischen Ver-wünschungen seitens unseres Mandanten – zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Kehl
Rechtsanwalt
(und Paragrafen-Seher)

Der Text darf gerne als Mustervorlage für eigene Kündigungsschreiben verwendet werden, wobei eine Rückversicherung bei den Erzengeln grundsätzlich empfohlen wird.


Update 16.01.2023: Der Verlag firmiert jetzt unter IMV-Verlag OHG und laut Auskunft des Handelsregisters zuvor auch als Ursula Kohler KG und imv Information und Medien Verlag GmbH & Co. Persönlich haftende Gesellschafter der IMV-Verlag OHG sind laut Auskunft des Handelsregisters die Herren Rainer Jochen Kohler und Klaus Michael Kohler. Die im Handelsregister gemeldete Geschäftsanschrift lautet: Österfeldstraße 7, 70563 Stuttgart

Verwaltungskostenbeiträge – Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13

Das OLG Düsseldorf hat in seinerm Urteil vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13 entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei Förderdarlehen der NRW.Bank bestehe.

Den Klägern wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.1980 ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt. Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag. Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zunächst 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 € an die Beklagte.

§ 13a des Wohnbauförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WBFG) sah vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben konnte. Dem entspricht heute § 11 Abs.2 S. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Die Höhe der laufenden Verwaltungskostenbeiträge wurde durch einen Runderlass  des Innenministers auf 0,5 % bestimmt.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit der Ansicht, dass die Verwaltungskostenbeiträge keine Preisnebenabrede seien, sondern eine Preishauptabrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen würden. Zudem sei es jedenfalls zweifelhaft, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB anzusehen sei. Auch unterlägen Förderdarlehen wegen § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund ihrer besonderen Vergünstigungen nicht dem strengen Verbraucherschutz.

Gleichzeitig handele es sich bei der Verwaltungskostenbestimmung in dem Darlehensvertrag aber um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es sei auch keine “rein deklaratorische Klausel”, da das WBFG selbst nicht unmittelbar die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages regle und auch keine zwingende Bestimmung sei.

Der Verwaltungskostenbeitrag vergüte zwar keine Sonderleistung. Gleichwohl handele es sich bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine Preishauptabrede.

Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, seien der Inhaltskontrolle unterworfen.

Die Auslegung der gegenständlichen Klausel ergebe aber, dass es sich um eine kontrollfreie Klausel handele, denn Es sei anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation sei.

Das Urteil im Volltext können Sie hier herunterladen: [download id=”1729″]

 

Betriebsratsmitglied – fehlende Übernahme nicht immer Benachteiligung

Unter Umständen kann ein Betriebsratsmitglied, das einen befristeten Arbeitsvertrag hat, einen Anspruch auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, wenn ihm diese Übernahme wegen seiner Tätigkeit für den Betriebsrat verwehrt bleibt, während andere Arbeitnehmer mit ebenfalls befristeten Verträgen übernommen werden, so das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 13 Sa 1549/11)

Der Kläger, Mitarbeiter in einem Callcenter und Betriebsratsmitglied, war bei dem beklagten Arbeitgeberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Als andere Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, wurde der Kläger nicht berücksichtigt. Dabei könnte es sich um eine gem. § 78 BetriebsVerfassungsGesetz verbotene Benachteiligung handeln.
§ 78 BetrVG Schutzbestimmungen

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Vorliegend sei das aber nicht der Fall, da andere Betriebsratsmitglieder übernommen wurden und die Entscheidung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sich damit nicht daran orientiere. Folglich liege auch keine Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 78 BetrVG vor, wenn er aufgrund anderer persönlicher Eigenschaften entlassen wird.

Neue Broschüre: Verbaucherinformationen zum Thema Filesharing

Zu einer wahren Massenerscheinung und zu einem echten Geschäftszweig haben sich die urheberrechtlichen Abmahnungen entwickelt. Wer bereits eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien erhalten hat, sollte dringend Handeln.

Die Rechtsanwälte der hallischen Kanzlei Maurer & Kollegen haben deshalb eine neue Informationsbroschüre für Mandanten und Verbraucher herausgegeben, in der sie über rechtliche und technische Hintergründe zum Thema Filesharing informieren. Außerdem wird gezeigt, wie man Vorkehrungen gegen Filesharing über den eigenen Internetzugang treffen kann.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

OLG Naumburg weicht Trennungsprinzip von Werbung und redaktionellem Inhalt auf

In seiner erst jetzt veröffentlichten Entscheidung (NJOZ 2011, 1202) vom 23. 4. 2010 hat das OLG Naumburg (Az. 10 U 31/09) das presserechtliche Trennungsprinzip zwischen redaktionellen Texten und Werbung im Ergebnis deutlich aufgeweicht.

Nach Ansicht des Gerichts sei an Anzeigenblätter nicht die gleichen Erwartungen zu stellen, wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts wisse oder müsse doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikation tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken diene.

Zwar gelte das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zweitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern sei aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirkliche.

Hintergrund des Streits war eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, weil die Beklagte ein Akquiseschreiben an einen potentielle Anzeigenkunden versendet hatte, in dem ein “gekoppelter” redaktioneller Beitrag über eine Veranstaltung neben einer Werbeanzeige angeboten wurde.

Nach wenig überzeugender Ansicht des Gerichts sei eine bloße “Verbindung” von redaktionellem Beitrag und Werbeanzeige nicht per se wettbewerbswidrig. Das sei erst dann der Fall, wenn sich die “redaktionellen Berichterstattung hervorgehoben und gezielt mit dem Angebot eines Interessenten in daneben platzierten Anzeigen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung” befasse.

Spendenbescheinigung als ausfüllbares PDF Formular

Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, können ihren Spendern eine Bescheinigung („Spendenquittung“) ausstellen, damit diese die Spende bei ihrer Steuererklärung geltend machen können. Schatzmeister und Kassierer können das PDF-Formular bequem am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken.

Gerne senden wir Ihnen die Spendenvordrucke für Vereine kostenlos zu. Bitte geben Sie dazu Ihre E-Mail-Adresse an:


    Die Formulare werden umgehend versandt und basieren auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2013/0239390 ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2014/0288766. Es handelt sich um die amtlichen Muster für Geld- und Sachspenden als ausfüllbare PDF-Formulare. Wir bemühen uns, diese stets aktuell zu halten.

    Bitte achten Sie bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung darauf, dass diese vollständig ausgefüllt ist. Insbesondere muss die Spendenquittung den Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen und die Adresse des Spenders enthalten. Außerdem muss sie von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Spendenquittungen müssen in Kopie mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

    Aus Haftungsgründen sollten Sie niemals Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn es sich tatsächlich nicht um eine Spende handelt. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt oder die Spende für den Spender verpflichtend ist.

    Weiters zum Vereinsrecht finden Sie hier.

    Freizeitpoet

    Es ist schon lange Tradition,
    um nicht zu sagen Konvention,
    dass anlässlich des Wiegenfestes,
    Freizeitpoeten reimen Bestes,
    – ja, möchte sagen Kunst kreieren,
    um anlassgemäß zu jubilieren.

    Geht‘s dann mit dem Reimen los,
    wartet man auf Muses Kuss.
    Der stellt auch nach drei Flaschen Wein
    nur selten auf Befehl sich ein.
    Und immer soll man auch bedenken,
    – will man den Jubilar nicht kränken –
    dass mancher grandiose Witz
    nüchtern gar nicht witzig ist.

    Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen

    Online Handelsplattformen, wie eBay, Hood oder Amazon Marketplace bieten durch ein Bewertungssystem potenziellen Käufern die Möglichkeit, sich über den Verkäufer schon vor dem Kauf ein Bild zu machen. Das Bewertungsprofil ist dabei nicht weniger, als der gute Ruf des Verkäufers. Negative Bewertungen führen nachweisbar zu Einbußen im Umsatz und können darüber hinaus auch noch beleidigend sein. Ungerechte und beleidigende Bewertungen müssen aber nicht hingenommen werden.

    In meinem neu erschienenen Buch “Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen” wird die geltende Rechtslage in Deutschland für Bewertungen in den Internet Handelsplattformen dargestellt. Neben den detaillierten juristischen Hintergründen sind auch die einschlägigen Gesetzestexte, redaktionell aufgearbeitete Urteile und Mustertexte im Anhang des Buches zu finden.

    “Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen”
    Gesetze, Urteile und Mustertexte für die Praxis
    ISBN 978-3-8391-5250-8, 216 Seiten
    1. Auflage, Halle a. d. Saale 2010

    Das Buch ist im Buchhandel erhältlich, online z. B. bei

    Als eBook erhältlich bei

    Unbefugter Paragraphenmissbrauch

    [singlepic id=147 w=320 h=240 float=left]

    Schon letztes Jahr hat ein aufrechter Handwerker eine eklatante Strafbarkeitslücke im deutschen Strafrecht ausgemacht: Der unbefugte Paragraphenmissbrauch. Hintergrund dieses rechtspolitischen Skandals ist ein Brief meiner Verwandtschaft an eine Bauschlosserei, in dem Baumängel gerügt wurden. Nur durch die Enthüllung des Schlossereibetriebs kam heraus, dass in der Mängelrüge “eigenmächtig von Paragraphen geltend gemacht” wurden. Und, als wäre das nicht schon genug, hat der Schlossermeister auch gleich herausgefunden, dass diese missbrauchten Paragraphen aus dem “Internet herausgedruckt” wurden. Dabei ist das Familienmitglied nicht einmal Jurist und hat daher gar kein “Recht, andere mit Paragraphen zu belegen und geltend zu machen”. Selbstverständlich wurde wegen dieser “Anmaßung” Anzeige wegen “vorsätzlichen  Betrugs” durch den Schlossereibetrieb erstattet. Recht so.

    Download: [download id=”1696″]