Laut Beschluss des OLG Hamburg (Az.: 7 W 5/13) ist es grundsätzlich nicht gestattet, private Facebook-Nachrichten der Öffentlichkeit zugängig zu machen.
Ein Mann wurde verklagt, weil er eine für ihn bestimmte private Nachricht veröffentlicht und für jedermann zugängig gemacht hatte. Der Absender sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhob Klage.
Vor dem OLG Hamburg bekam er Recht.
Eine private Nachricht, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, verstoße gegen Art. 2 I GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. …
Anders sei es nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestehe, etwa der Absender eine Person des öffentlichen Lebens sei oder der Inhalt von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sei.
Vorliegend sei dies aber nicht der Fall. Insbesondere wiegt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwerer, da im Schreiben zahlreiche Rechtsschreibfehler zu finden seien.
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