Die meisten Einzelhändler sind bislang von den November- und Dezemberhilfen ausgeschlossen, weil sie von der ersten Schließungsanordnung nicht betrofffen waren. Sie werden bisher auf die Überbrückungshilfen verwiesen. Diese Regelung dürfte rechtswidrig sein, weil sie ohne sachlichen Grund bestimmte Branchen bevorzugt. Daher sind wir der Auffassung, dass gute Aussichten darauf bestehen, dass alle betroffenen Einzelhändler die Novemberhilfen und Dezemberhilfen einklagen können. Sprechen sie uns hierzu gerne an.
Im Rahmen der Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der mit der Corona-Pandemie (Pandemie des neuartigen SARS-CoV-2-Virus) einhergehenden Schließungsverfügungen für weite Teile der Wirtschaft haben Bund und Länder staatliche Hilfsprogramme in bisher ungekannten Größenordnungen aufgelegt. Dies sind neben der s.g. Überbrückungshilfe vor allen Dingen die Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Der Einzelhandel hat darauf jedoch bislang keinen Anspruch. Unser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob Einzelhändler die Novemberhilfe und Dezemberhilfe – notfalls gerichtlich – beanspruchen können, obwohl sie nicht schon vom “Wellenbrecher-Lockdown” ab dem 02.11.2020 betroffen waren, sondern vielmehr “erst” am 16.12.2020 schließen mussten.
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