Landgericht Berlin verbietet Mitbewerberbehinderung bei Amazon

mitbewerberbehinderung bei amazon

Das so genannte “Anhängen bei Amazon” ist nach wie vor häufiger Anlass für Streit unter Marketplace-Händlern der Plattform. Obwohl von Amazon gewünscht und gefordert, stoßen sich viele Amazon-Händler daran, dass Mitbewerber sich an “ihr” Angebot “anhängen” – erst recht, wenn der Konkurrent das Produkt billiger anbietet und deshalb in den Genuss der s.g. “Buy Box” kommt, also den prominenten “Kaufen-Button” von Amazon direkt auf der Produktseite in Anspruch nehmen darf. Viele Händler versuchen deshalb, genau dies zu verhindern – zum Beispiel dadurch, dass sie dem Angebot eine bestimmte, eigene Markenherkunft attestieren, um Mitbewerber vom “Anhängen” abzuschrecken. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2603.2021, Az. 6 U 11/21) dieses Geschäftsgebaren unter bestimmten Voraussetzungen als Mitbewerberbehinderung betrachtet haben, hat sich nun auch das Landgericht Berlin in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Rechtsstreit dieser Ansicht angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 22.11.2021, Az. 101 O 128/20). Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung zur Mitbewerberbehinderung hier.

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Gesetz gegen Abmahnmissbrauch – Fair geht anders

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Lange wurde gestritten, kontrovers diskutiert, Fachleute aus Wirtschaft und Rechtsexperten wurden angehört, Gutachten und Stellungnahmen verfasst, dann herrschte ungefähr ein Jahr lang Stille. Nunmehr aber hat der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” beschlossen. Mit dem gemeinhin auch gern als ‘Gesetz gegen Abmahnmissbrauch’ bezeichneten Regelwerk beabsichtigt der Gesetzgeber, vor allem kleine und mittlere Unternehmen vor bestimmten, als missbräuchlich empfundenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber zu schützen. Dazu werden u.a. die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung massiv erhöht, Formvorgaben verschärft, die Kostenerstattung eingeschränkt und Vertragsstrafen gedeckelt. Auch mit dem s.g. “fliegenden Gerichtsstand” ist künftig weitestgehend Schluss. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Anzahl der Abmahnungen in Zukunft um ungefähr die Hälfte zu reduzieren. Was von der gesetzgeberischen Absicht her sicherlich gut gemeint ist, ist jedoch alles andere als gut gemacht. Lesen Sie alles zum Hintergrund, zu den Neuregelungen im Einzelnen und zu unserer Einschätzung hier.

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OLG Köln: Gecko-Nahrung ist “unmenschlich”

Gecko, Nahrungsergänzungsmittel für Geckos, UWG, Abmahnung, Rechtsmissbrauch, Klagebefugnis

Einen – einigermaßen ungewöhnlichen – Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19). Ausgangspunkt der Entscheidung war ein wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln – solchen für Menschen einerseits, für Tiere andererseits. Das Oberlandesgericht kam zu dem – in rechtlicher Hinsicht überaus bemerkenswerten – Schluss, dass das “offensichtliche Fehlen” eines Wettbewerbsverhältnisses nicht nur die Klagebefugnis ausschließt, sondern darüber hinaus auch noch rechtsmissbräuchlich sei – mit der Folge, dass der Abmahnende die Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten zu erstatten hat.

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Gerichte: Influencer machen “generell Werbung”

Influencer, Werbung, Schleichwerbung, UWG, Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Instagram, 2 U 78/19, 1 HK O 45/17, OLG Braunschweig, LG Koblenz

Zwei aktuelle und vor kurzem veröffentlichte Urteile dürften für neue Verunsicherungen in der Influencer-Szene sorgen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass Instagram-Posts von Influencern, die auf Produkte, Marken, Hersteller oder bestimmte Geschäfte oder Etablissements verweisen, Werbung darstellen und deshalb als solche gekennzeichnet werden müssen. Unterbleibe dies, so liege unzulässige “Schleichwerbung” vor – und zwar unabhängig davon, ob der Influencer von den erwähnten Unternehmen Geldzahlungen oder sonstige Vorteile erhalte (OLG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020, Az. 2 U 78/19). Noch weiter geht sogar das Landgericht Koblenz – und kommt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit von Influencern “generell Werbung” sei (LG Koblenz, Urteil vom 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17).

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“Deutsche Umwelthilfe” obsiegt – “Rechtsmissbrauch” bleibt zahnloser Tiger

Abmahnung

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 149/18) die umstrittene Abmahnpraxis der “Deutschen Umwelthilfe” (Deutsche Umwelthilfe e.V.) bestätigt.

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch die “Deutsche Umwelthilfe” nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden kann.

Die Vorschrift lautet:

“Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.”

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Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

Anhängen an fremde Angebote, Anhängen Amazon

Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von Mandanten, Interessenten und Online-Händlern der Plattform Amazon zum Themenkreis „Anhängen an fremde Angebote“. Die Händler stören sich dabei meist daran, dass andere Amazon-Anbieter die eigenen, in der Regel selbst erstellten Produktseiten auf Amazon – einschließlich der Artikelbezeichnungen, Beschreibungstexte, Produktfotos und ggf. sogar der EAN (European Article Number) und anderer Spezifikationen – für deren Produkte nutzen, sich also an ein bestehendes Angebot einfach „dranhängen“. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über eine Thematik an die Hand geben, die aus rechtlicher Sicht alles andere als einfach und unumstritten ist.

Was ist eigentlich „Anhängen an fremde Angebote“ bei Amazon?

Amazon hat bereits vor Jahren begonnen, die Struktur seiner Webseite anders zu gestalten als andere Onlinehandelsplattformen wie beispielsweise eBay. Während bei eBay jeder Händler innerhalb seines Verkäuferprofils beliebig viele verschiedene Artikel anlegen und online stellen kann mit der Folge, dass für ein und denselben Artikel ggf. dutzende verschiedene Einzelangebote bestehen, ordnet Amazon seinen Shop grundlegend anders: Hier werden nicht die Produkte den Anbietern zugeordnet, sondern umgekehrt. Jedes eingestellte Produkt erhält in der Regel anhand seiner EAN eine Seite, der dann die Anbieter eben dieses Produktes zugeordnet werden. Beim Anbieten auf Amazon besteht daher – unausweichlich – die Möglichkeit, sich an das Angebot eines Mitbewerbers „anzuhängen“.


Bietet an Händler ein Produkt erstmals auf Amazon an, wird dem Produkt von Amazon eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon inseriert wird, vergibt Amazon eine s.g. Amazon Standard Identification Number (ASIN). Existieren mehrere Angebote zum selben Produkt von verschiedenen Anbietern, bzw. bietet ein Mitbewerber später das gleiche Produkt ebenfalls auf Amazon an, werden die gesamten Angebote der unterschiedlichen Händler auf einer einheitlichen Produktseite zusammengefasst und präsentiert. Amazons erklärtes Ziel hinter dieser Firmenpolitik ist es, die Übersichtlichkeit und den Preiswettbewerb zu stärken. Der Handelsriese nimmt dabei ganz bewusst in Kauf, dass es zum Phänomen „Anhängen an fremde Angebote“ – mit all seinen Ärgernissen – kommt.

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung?

Ein Händler hat ein Angebot erstmals eingestellt, einen eigenen Text zur Produktbeschreibung verfasst und sogar selbst Produktfotos angefertigt. Kann der Händler nun aus einer möglicherweise im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung gegen den „Anhängenden“ vorgehen, der Beschreibung und Fotos quasi “mitbenutzt”?

Die Antwort auf diese Frage lautet – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – nein.

Eine urheberrechtliche Inanspruchnahme ist deshalb nicht möglich, weil sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von seinen Händlern hochgeladenen Werken (Texten, Fotos, Videos, etc.) einräumen lässt. Unabhängig von der Frage also, ob ein Beschreibungstext für ein Produkt überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um dem Schutz des Urheberrechts habhaft zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG), scheitert ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in aller Regel jedenfalls daran, dass der „anhängende“ Mitbewerber – durch das Unterlizenzierungsrecht Amazons – die Texte, Fotos und Medien ebenfalls nutzen darf. Ob eine solche weitgehende Lizenzierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, wird man kontrovers diskutieren können – bisher hat sie gerichtlicher Überprüfung aber jedenfalls standgehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14)

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Kennzeichenrechtsverletzung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon einen Kennzeichen-, bzw. Markenrechtsverstoß begründen. Denn für denjenigen Anbieter, der sein Produkt markenrechtlichen schützen lässt, streitet die s.g. Herkunftsfunktion der Marke. Ein solcher Anbieter kann deshalb in aller Regel erfolgreich untersagen lassen, dass andere Amazon-Händler deren Produkte unter der gleichen Marke anbieten.

Für eine erfolgreiche markenrechtliche Inanspruchnahme müssen – unabhängig von einer selbstverständlich immer notwendigen rechtlichen Einzelfallprüfung – jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das eigene Produkt muss als Marke (nationale Marke nach dem Markengesetz oder Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung) oder als Unternehmenskennzeichen geschützt sein,
  • das eigene Produkt wird in der „von-Zeile“ (Zeile unter der Angebotsbezeichnung) oder im Angebotsnamen selbst unter Wiedergabe des Markennamens bezeichnet (wobei im Falle von Wort-Bildmarken die Wiedergabe des Wortbestandteils genügt) und
  • der sich anhängende Anbieter verkauft in Wahrheit ein anderes als das Markenprodukt.

Wichtig ist hier ein gewisses Grundverständnis des Markenrechts und seiner Funktionen. Die Marke als solche bietet keinen absoluten Schutz, bzw. kein in jeder Hinsicht absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Die wichtigste Funktion einer Marke ist es, die Herkunft eines bestimmten Produktes, bzw. einer Dienstleistung zu schützen (Herkunftsfunktion der Marke). Ein Anbieter, der beispielsweise auf einer Online-Handelsplattform Apple-Computer verkauft und diese als solche bezeichnet, verletzt selbstverständlich nicht Apples Markenrechte – solange und soweit die Computer tatsächlich von Apple sind. Er würde allerdings dann in Apples Markenrechte eingreifen, wenn die Computer in Wahrheit von einem anderen Hersteller stammen.

Dies bedeutet mit Blick auf den hiesigen Problemkreis, dass ein Amazon-Anbieter, an dessen markenrechtlich geschütztes Produkt sich ein anderer Anbieter angehängt hat, sich unbedingt versichern sollte, ob es sich bei dem Konkurrenzangebot nicht tatsächlich um “sein” Produkt handelt, welches der Konkurrent lediglich weiterverkauft. Dies ließe sich beispielsweise über einen Testkauf ermitteln.

Rechtsprechungsübersicht:

Gleiches gilt grundsätzlich analog auch für geschützte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12).

Liegt im Anhängen eine Wettbewerbsverletzung?

Die diesbezügliche Betrachtung ist ähnlich der oben angeführten markenrechtlichen, sobald der Anhängende über die Herkunft der Ware irreführt. Wird der Firmenname oder aber die EAN, bzw. die AISN durch einen Mitbewerber übernommen, schließlich aber ein anderes Produkt geliefert, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der Mitbewerber täuscht dann gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware, wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt, aber tatsächlich ein anderes Produkt liefert. Wird etwa ein Produkt aus der gleichen Gattung auf derselben Angebotsseite angeboten, jedoch gerade nicht ein herkünftlich identisches Produkt, täuscht dessen Anbieter über die betriebliche Herkunft und begründet damit einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Auskunft, Schadenersatz).

Rechtsprechungsübersicht

Wann ist das Anhängen an andere Angebote zulässig?

Nachdem bisher Gesagten ist das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon also – zumindest nach aktueller Rechtslage –

  • aus urheberrechtlicher Sicht grds. unbedenklich.
  • aus markenrechtlicher Sicht dann unbedenklich, wenn das Ursprungsprodukt keinen Markenschutz genießt oder der Anhängende das identische Produkt liefert.
  • aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, solange nicht über die betriebliche Herkunft oder die EAN, bzw. AISN in die Irre geführt wird.

Hinweis: Lassen Sie jeden Einzelfall unbedingt anwaltlich prüfen. Dieser Artikel soll nur einen groben Überblick über die Rechtslage vermitteln und ersetzt keinesfalls eine individuelle fachliche Beratung durch einen Experten im Gewerblichen Rechtsschutz.

Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?

Marken- und Wettbewerbsverletzungen druch Anhängen an fremde Angebote können kostenpflichtig abgemahnt werden sowie Schadenersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Es ist also unbedingt zu empfehlen, sich zur Thematik rechtlichen Rat einzuholen – am besten bei uns.

Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch vorgestellt

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Abmahnungen sind und bleiben ein dauerhaft stark diskutiertes Thema. Vom Filesharing, über E-Mail-Spam bis zum Wettbewerbsrecht. Während der Erhalt einer Abmahnung für den Betroffenen häufig ein Ärgernis ist, sehen die Anspruchsberechtigten darin ein probates Mittel, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dies hatte auch der Gesetzgeber erkannt – auch und gerade vor dem Hintergrund der Entlastung der Justiz. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen Mitbewerber wie Anwaltskanzleien gleichermaßen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in großer Zahl aussprechen – nicht um den lauteren Wettbewerb durchzusetzen, sondern um Anwaltskosten und Vertragsstrafen zu generieren. Diesem Abmahnmissbrauch soll nun mit einem neuen Gesetz Einhalt geboten werden. 

Abmahnmissbrauch soll eingeschränkt werden

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat nun dem Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt, mit dem vermeintlicher Abmahnmissbrauch zukünftig verhindert werden soll. In der Süddeutschen Zeitung sagte Barley, sie wolle „endlich einen Schlussstrich unter das grassierende Abmahnungswesen ziehen“. Das neue Gesetzt soll einerseits den finanziellen Anreiz verringern und auf der anderen Seite die Rechte der Abgemahnten stärken. Der von Katarina Barley vorgestellte Gesetzesentwurf sieht vor, die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglichst hoch zu setzen.

Unter anderem sieht der Entwurf die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Wettbewerbsrecht vor. §  14 Abs. 2 UWG sieht bisher ähnlich wie § 32 ZPO vor, dass bei Wettbewerbsverletzungen das Gericht zuständig ist, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde. Wenn die Verletzungshandlung allerdings im Internet begangen wird (z.B. innerhalb eines Angebots bei eBay), tritt der s.g. “Verletzungserfolg” im gesamten Anwendungsbereich des UWG – also im gesamten Bundesgebiet ein. Schließlich kann man sich auch im ganzen Bundesgebiet in das Internet einwählen. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Abmahnende sich das Gericht “heraussuchen” kann, das in ähnlich gelagerten Fällen bereits im Sinne des Anspruchsstellers entschieden hat.

Darüber hinaus sollen auch nur noch solche Mitbewerber klagebefugt sein, die “in nicht unerheblichen Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen”. Bei unerheblichen Verstößen soll die Vertragsstrafe bei 1.000 EUR gedeckelt werden. Der Entwurf schätzt zehn Prozent aller Abmahnungen als missbräuchlich ein und will diese um 50% reduzieren.

Höhere Hürden für Abmahnvereine

Der Gesetzesentwurf sieht auch höhere Anforderungen an die Klagebefugnis von s.g. Abmahnvereinen vor – also Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine, denen das UWG eine eigene Klagebefugnis einräumt. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, einen neuen § 8a UWG einzuführen, der vorsieht, dass solche Verbände zukünftig in einer “qualifizierten Liste” eingetragen sein müssen, um wettbewerbsrechtlich aktiv werden zu können. Eintragen werden soll ein Verband nur, wenn

  1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
  3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
    a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
    b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
  4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

Deutscher Anwaltsverein sieht den Entwurf kritisch

Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Schellenberg, schätzt die Sachlage anders ein und spart nicht mit Kritik am Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch. So gebe es für die genannten zehn Prozent missbräuchliche Abmahnungen keinerlei Statistiken oder Belege. Außerdem verweist er auf die gesetzlichen Grundlagen, die Abmahnungen erst möglich machen. Der Gesetzgeber hatte die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ganz bewusst in die Hände der Mitbewerber gelegt und dazu das Instrument der Abmahnung eingeführt. Damit hatte er sich mit guten Gründen gegen die Errichtung einer Behörde – wie etwa im Kartellrecht – entschieden, die das Lauterkeitsrecht hoheitlich durchsetzt. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, habe es der Gesetzgeber selbst in Hand.

Schließlich können sich zu Unrecht Abgemahnte auch über den Rechtsweg wehren – zum Beispiel mit dem Mittel der negativen Feststellungsklage. 

Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen. Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wurden Ihre wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!