Wahlsichtwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen

In der Vergangenheit war zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Dabei wird häufig übersehen, dass den Parteien eine wichtige Funktion im freiheitlich-demokratischen Staat zukommt.

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Demokratisches Prinzip und Rundfunkfreiheit

Seit der Antike sind Institutionalisierungen und Reglementierungen politischer Kommunikation beobachtbar. Sei es die altathenische ecclesia, das römische forum oder der Deutsche Bundestag. Und immer dann, wenn sich dieser primären privilegierten politischen Diskussion eine sekundäre anschloss (z.B. die Annalen der Priesterschaft oder heute die Tagesschau), ist auch diese der Institutionalisierung unterworfen worden, weil das Diskutieren über primäre politische Diskussion selber politischen Charakter hat. Diese Beobachtung kann man in der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt sehen. In mittlerweile 13 teilweise heftig kritisierten Rundfunkurteilen hat das Gericht das deutsche Rundfunkrecht maßgeblich geprägt und der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine funktionale, dienende Funktion zugeschrieben.

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Abfrage von Kreditkartendateien

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az. 2 BvR 1372, 1745/07) die Verfassungsbeschwerden gegen die Kreditdatenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle nicht zur Entscheidung angenommen. 2006 hatte die Ermittlungsbehörde bei verschiedenen Banken nach Kreditkartendaten angefragt, die Zahlungen von 79,99$ an eine philipinische Bank enthielten und bei denen ein Zusammenhang mit kinderpornographischen Webseiten vermutet wurde. In fast allen Fällen übermittelten die Banken bereitwillig die angeforderten Daten, so dass insgesamt 322 Karteninhaber ermittelt wurden. Amts- und Landgericht sahen im Vorgehen der Behörde eine “formlose Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen”, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 161, 161a StPO finde.

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Boykottaufruf gegen Karlsquell!

Ich bin noch immer ganz aufgeregt. Heute erreichte mich eine E-mail mit einem Protestaufruf. In Halle sei die Eröffnung eines Thor-Steinar-Ladens geplant.

Die Initiative Zivilcourage, die Böll-Stiftung, Verdi, DGB und zwei Anwohner rufen zum Protest gegen den Laden auf. Sie wollen keine Naziläden in Halle. Thor Steinar sei eine von Rechtsextremen bevorzugte Kleidermarke und verherrliche deutsche Kolonialisierung, nordische Mythologie, Gewalt, den Zweiten Weltkrieg und die nationalsozialistische Herrschaft.

Ganz schön inhaltsschwer, so eine Kleidermarke, denke ich mir. Aber wenn sogar Verdi das sagt, dann wird’s wohl schon stimmen.

Als ich später beim einkaufen bin, sehe ich zwei kurzhaarige Kerle auf einer Bank beim Aldiparkplatz. Thor-Steinar-Klamotten haben sie nicht an, eher so’n KIK-Zeugs  – glaub’ ich – ob’s dann überhaupt richtige Nazis sind? Bestimmt! So wie die aussehen.

Weiter fällt mir sofort auf, dass beide mit mindestens einer Dose Bier bewaffnet sind. Nazi-Bier – das ist mir sofort klar. Von Karlsquell. Aha. Karl der Große … das war doch auch so einer. Und das sind nicht die ersten Glatzen mit so einer Dose Aldi-Bier. Es haben bestimmt mehr Nazis Karlsquell zu Hause, als die teuren Thor-Steinar Klamotten.

Sowas kann doch nicht geduldet werden. Von Demokraten! Da muss man doch was tun. Zivilcourage zeigen. Wenn wir den Nazis ihre Klamotten wegnehmen und ihr Bier, dann werden die schon zur Besinnung kommen!
Deshalb rufe ich hiermit alle guten Menschen auf, vor ihrem örtlichen Aldi gegen den Verkauf von Karlsquell zu demonstrieren. Unter dem Motto: “Augen auf beim Bierkauf!”

Du bist Terrorist

Der Deutsche Anwaltverein hat auf seinem Anwaltstag am 21.05.09 durch Präsidiumsmitglied Hartmut Kilger die Bedeutung der Grundrechte hervorgehoben. Die Verfassung sei die Basis für die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Der Kern der Grundrechte dürfe nicht angetastet werden. Sicherheit könne es ohne Freiheit und Recht nicht geben.

Ein schönes pointiertes Video von Alexander Lehmann zum Thema habe ich kürzlich auf http://www.dubistterrorist.de gefunden.

Stadt-Umland-Verbandsgesetz verfassungswidrig

Das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22.10.2008 den § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Bildung von Stadt-Umland-Verbänden Halle (Saale) und Magdeburg (Stadt-Umland-Verbandsgesetz) für verfassungswidrig erklärt.

Nach § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG sollen die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 benannten Gemeinden einen Zweckverband bilden. Diesem ist nach Satz 2 die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) zu übertragen. Nach § 2 Abs. 3 KomNeuglGrG können die betroffenen Gemeinden zu einem solchen Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn sie sich nicht bis zum 30. 6. 2006 freiwillig zu einem Zweckverband zusammenschließen.

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Inkassogeschäfte

Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Dabei sehen die Gerichte Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig an.

vgl. OLG Düsseldorf WM 1985, 17 (18) = MDR 1985, 321; OLG Köln WM 1987, 1548 (1550) = NJW-RR 1988, 174; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603 (607); OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242; BGH NJW 1985, 320 (324); BGH NJW-RR 2000, 719 (720).

(Das gilt allerdings häufig nicht bei Forderungen öffentlicher Einrichtungen, denn hier sind die Höhe der Mahngebühren oder Säumniszuschläge teilweise durch hoheitliche Satzung oder Verordnung festgelegt). Bei Rücklastschriften dagegen dürften m.E. nur 3,00 EUR ersatzfähig sein, was in der Höhe der Vereinbarung durch das Lastschriftabkommen zwischen den Banken entspricht.

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Künstlersozialabgabe für alle

Die Künstlersozialversicherung ist im Allgemeinen nur wenig bekannt. Ende 2008 erhielten etwa 160.000 selbständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. Die Versicherungsbeiträge werden dabei zur Hälfte von den Versicherten selbst, und zur anderen Hälfte von den Verwertern über die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss getragen. Die Künstlersozialkasse bildet für viele Künstler die einzige Form der sozialen Absicherung und soll vor allem auch der “kreativen Klasse” abseits reiner Wirtschaftsinteressen zu Gute kommen.

Für Aufsehen sorgte jüngst die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, nachdem der Sender von “Deutschland sucht den Superstar” für die Jurorentätigkeit von Dieter Bohlen (für die er rund 4 Mio. Euro kassierte) in die Kasse einzahlen sollte. Die Mitwirkung der Juroren an den Sendungen sei eine künstlerische Leistung gewesen und daher abgabepflichtig.

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LG Hamburg untersagt die Nutzung von “BörseVZ”

Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet, insbesondere bei der Nutzung von Domain-Namen, sind an der Tagesordnung. Konflikte ergeben sich dabei häufig, wenn Dritte die Bekanntheit eines anderen für eigene Wettbewerbsvorteile zu nutzen versuchen.

So sorgte die studiVZ Ltd. in letzter Zeit für Aufsehen, indem sie gegen zahlreiche Betreiber von Internetangeboten mit dem Domainbestandteil “VZ” vorging. Dies betraf beispielsweise “fussballerVZ”, “PokerVZ”, “BewerberVZ”, “RotlichtVZ”, “MatheVZ”, “tunivz”, oder “DogVZ”.

Das Landgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 02.10.2008 (Az. 312 O 464/08) einer GmbH aus Kulmbach die Nutzung von BörseVZ.de und anderer BörseVZ Top-Level-Domains untersagt. Der Betreiber von BörseVZ, bot unter den Domain-Namen ein “Informationsportal über Aktien und Depotzusammenstellungen” an. Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung nun eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung, der eine Abmahnung durch die studiVZ Ltd. vorausging. Daraufhin hatte der Betreiber versucht durch eine negative Feststellungsklage zu reagieren und so den Gerichtsstand von Hamburg nach Nürnberg zu verlegen.

Bei studiVZ handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um “rein beschreibende Bezeichnungen” im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 MarkenG. Die Zeichen hätten aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil “VZ” eine ausreichende Kennzeichnungskraft. Bei der Zeichenfolge “VZ” handele es sich auch nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für das Wort Verzeichnis. Es bestehe Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, wofür auch die allgemeine Lebenserfahrung und der Umstand spreche, dass Zielgruppe beider Parteien Jugendliche und jungen Erwachsenen seien. Der studiVZ Ltd. stehe daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und die unterlegene Partei hat in einer Pressemitteilung kämpferisch angekündigt, den Rechtsweg erschöpfen zu wollen.

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Ursula von der Leyen und die Kinderpornographie

Zu Recht sanktioniert das deutsche Strafrecht die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern (§ 184b StGB). Die Darstellung und die Kommerzialisierung von Kinderpornographie ist, wegen des zwangsläufig vorangegangenen Missbrauchs von Kindern (§ 176 ff. StGB), widerwärtig, moralisch zu verurteilen und strafwürdig. Daran besteht kein Zweifel. Und doch gilt auch bei der Verfolgung solcher Straftaten, dass nicht alles, was möglich erscheint, sinnvoll und rechtmäßig ist. Der Rechtsstaat betrachtet auch schlimme Taten nüchtern und reagiert nicht hektisch mit dem Wunsch nach Vergeltung oder Verfolgung um jeden Preis.

Die politische Versuchung ist indes groß, das Thema populistisch aufzugreifen, indem radikale Lösungen propagiert werden. Eine breite öffentliche Zustimmung gilt als sicher. So hat sich kürzlich Bundesministerin Ursula von der Leyen mit der Forderung nach Internetzensur zu profilieren versucht. Nach Ansicht der Ministerin sei eine gesetzliche Verpflichtung der Access-Provider zum Sperren kinderpornographischer Webseiten unabdingbar.

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