Anmeldepflicht beim Transparenzregister

Transparenzregister, Anmeldepflicht beim Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft (eG), Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Die bisher geltende Ausnahme für Gesellschaften, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, ist entfallen.

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Bundestag beschließt heute DiRUG

Der deutsche Bundestag beschließt heute über das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (“DiRUG”), welches weit hinter den Erwartungen zurückbleibt und den Steuerzahler trotzdem rund 50 Mio. Euro kosten wird.

Mit dem Artikelgesetz wird u.a. das GmbH-Gesetz geändert. Es bezweckt vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren.

Dazu sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung einer GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen zum beziehungsweise im Handelsregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) vor.

Leider bleibt die Gesetzesinitiative weit hinter den Erwartungen zurück. Nach wie vor sind für die Gründung die Notare und die Registergerichte erforderlich. Die elektronische Gründung bedeutet in der Praxis lediglich die Möglichkeit, nicht mehr persönlich bei dem Notar erscheinen zu müssen, sondern den Gang zum Notar durch eine Videokonferenz mit diesem zu ersetzen.

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Rechtliche und steuerliche Risiken der Corona Krise für Unternehmer

Die staatlich verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Corona Virus (SARS-COV-2 COVID-19) betreffen fast alle Unternehmer und bringen erhebliche rechtliche und steuerliche Risiken mit sich. Rechtsanwalt Peter Kehl hat zu diesem Thema mit Steuerberater Christian Gebert über zahlreiche Probleme gesprochen, welche die Krise für Selbstständige und Freiberufler mit sich bringt.

Neben Fragen zu staatlichen Unterstützungsmaßnahmen besprechen Peter Kehl und Christian Gebert die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, insolvenzrechtliche Aspekte und Möglichkeiten des Schadensersatzes für Betroffene.

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Wer amazon.de betreibt

Bei Klagen gegen Amazon und andere große Internetanbieter stellt sich immer wieder die Frage, wen man konkret gerichtlich in Anspruch nehmen muss. Immer wieder ändern sich die rechtlichen Entitäten aus steuerlichen oder datenschutzrechtlichen Gründen. Amazon hat sich kürzlich uns gegenüber dazu wie folgt geäußert:

Die Webseite www.amazon.de wird von der Amazon Europe Core S.à r.l. technisch betrieben. Verkäuferin für Produkte mit Verkauf und Versand durch Amazon ist die Amazon EU S.à r.l. Die Amazon Services Europe S.à r.l. schließlich erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Amazon.de Marketplace, über den Drittanbieter Produkte verkaufen können. Für weitere Informationen beachten Sie bitte das Impressum der Website www.amazon.de sowie die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Bayern auf dem Weg zum Polizeistaat

Der Freistaat Bayern hat u.a. als Reaktion auf den islamistischen Terrorismus sein Polizeigesetz (PAG) novelliert. Der Landtag hat dabei die rechtlichen Möglichkeiten in verfassungsrechtlich problematischer Weise neu geregelt. Rechtspolitisch ist der bayrische Ansatz u.a. wegen der Verlängerung des Präventivgewahrsams und der erheblich erweiterten Überwachungsmöglichkeiten noch problematischer.

Die Eingriffsschwelle für die Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden war bislang die sogenannte “konkrete Gefahr”. Bayern hat dies nun für die Polizeibehörden durch eine niedriger liegende Schwelle, nämlich der „drohenden Gefahr”, erweitert. Ein staatlicher Eingriff in Grundrechte ist daher in Bayern bereits vor der Entstehung konkreter Gefahren möglich – und das auch außerhalb von terroristischen Gefahren.

“(3) Die Polizei kann (…) die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall 1.das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder 2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2 Bedeutende Rechtsgüter sind:1.der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. Leben, Gesundheit oder Freiheit, 3. die sexuelle Selbstbestimmung, 4. erhebliche Eigentumspositionen oder 5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.”

Problematisch hieran ist vor allem, dass die aus der Terrorismusbekämpfung bekannten Eingriffsbefugnisse nun auf allgemeine Rechtsgüter ausgeweitet werden, die zum Teil äußerst unbestimmt sind. Konkret wird nicht ausschließlich auf bestimmte Straftatbestände (z.B. § 212 StGB) oder rechtlich geklärte Umschreibungen von Normengruppen Bezug genommen, sondern nur allgemein auf Rechtsgüter (z.B. “Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt”). Dies ist der wesentliche Umstand, der meines Erachtens erheblich mit dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Bestimmtheit von Eingriffsnormen kollidiert.

Die verfassungsrechtliche Problematik wird dadurch verschärft, dass im Polizeirecht (als Präventionsrecht) Rechtsschutz gegen unberechtigte polizeiliche Maßnahmen regelmäßig erst nach dem Grundrechtseingriff in Betracht kommt und diese häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Bürger bleibt oft nur die zweifelhafte Genugtuung, die rechtswidrige Maßnahme durch ein Gericht als solche “brandmarken” zu lassen. Ein Vorgehen, das man wohl künftig in Bayern häufiger beobachten wird – ist doch die bayrische Polizei unter Verteidigern durchaus dafür bekannt, von den ihr eingeräumten Befugnissen auch umfassend Gebrauch zu machen.

Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen

Immer wieder stellt sich im Vertragsrecht die Frage, ob und wenn ja, wie sich Franchisenehmer oder Franchisegeber von dem eingegangenen Franchisevertrag wieder lösen können. Insbesondere, wenn die erzielten Umsätze deutlich hinter dem zurückbleiben, was den Vertragsparteien einmal vorschwebte.

Es kommt daher nicht selten vor, dass eine der Vertragsparteien sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte. Wenn der Franchisevertrag auf den ersten Blick keine Möglichkeit vorsieht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, lohnt sich ein Blick auf die außerordentlichen Kündigungsgründe.

Grundsätzlich gilt, dass ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht immer besteht und durch den Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Bei folgenden Sachverhalten ist mir in der Vergangenheit eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages bereits gelungen:

  1. Der Franchisegeber verletzt den Gebietsschutz des Franchisenehmers oder verstößt in sonstiger Weise schwerwiegend gegen eine Gebietsschutzklausel.
  2. Der Absatzbezirk wird verkleinert.
  3. Der Franchisegeber täuscht den Franchisenehemr über wesentliche Vertragsgrundlagen vor dem Vertragsschluss.
  4. Der Franchisegeber duldet vertragswidrige Direktlieferungen in das Exklusivgebiet des Franchisenehemers oder führt solche selbst durch.
  5. Der Franchisegeber verweigert grundlos die Belieferung mit Vertragswaren.
  6. Der Franchisegeber verletzt ständig und trotz Abmahnung andere Pflichten aus dem Vertrag.
  7. Der Franchisebetrieb ist völlig unrentabel und ist für den Franchisenehmer existenzbedrohend.
  8. Es können dauerhaft keine rentablen Umsätze erzielt werden, so dass eine Fortführung in jedem Fall objektiv und dauerhaft verlustbehaftet ist.

Auch der Franchisegeber kann sich unter bestimmten Umständen von dem Vertrag lösen. Dazu gehören beispielsweise folgende Fälle:

  1. Der Franchisnehmer verstößt so erheblich gegen die vom Franchisegeber aufgestellten Richtlinien, so dass der Vertragszweck gefährdet wird.
  2. Der Franchisenehmer geht einer verbotenen Nebentätigkeit nach.
  3. Der Franchisenehmer verstößt gegen Berichts- und Informationspflichten.
  4. Der Franchisenehmer vernachlässigt seine Absatzförderungspflicht.
  5. Der Franchisenehmer verleumdet den Franchisegeber.
  6. Der Franchisegeber begeht schwerwiegende Wettbewerbsverstöße.
  7. Der Franchisenehemr ist zahlungsunfähig.

In jedem Fall kommt es natürlich auf die Sachlage im Einzelfall an. Für beide Vertragsparteien können zudem weitere Konstellationen denkbar sein, in denen ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Hier kann eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall aufschlussreich sein. Sprechen Sie mich hierzu gerne an.

Rückerstattungsanspruch nach Beitragserhöhung von Privatversicherten

Das Landgericht Potsdam hat am 27.09.2017 entschieden (Az. 6 S 89/16), dass Privatversicherte der Axa-Krankenversicherung einen Rückerstattungsanspruch für zu unrecht erhöhte Krankenversicherungsbeiträge haben.

Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam, dass die Axa-Krankenversicherung dazu verurteilt hat, an den Kläger, den Versicherungsnehmer der PKV, erhöhte Beiträge seit 2013 anteilig zurückzuzahlen.

Hier der Volltext des Urteils erster Instanz:

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
    a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,
    b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
    a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
    b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,
  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.
  5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger wendet sich gegen Erhöhungen der Beiträge seiner privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, die er bei der Beklagten unterhält.

Die Krankenversicherung des Klägers setzt sich aus den Tarifen Vision 1 – 4500 (Krankheitskosten-Versicherung) und TV 442 (Krankentagegeld) zusammen. In den Jahren 2012 und 2013 nahm die Beklagte in diesem Tarifen durch einseitige Erklärung monatliche Beitragserhöhungen vor. Im Tarif Vision 1 – 4500 nahm sie durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Erhöhung um 23,03 € vor. Im Tarif TV 42 nahm sie durch Schreiben vom November 2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 eine Erhöhung um 3,91 € vor und durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung vom 01.01.2013 um 1,51 €. Der Kläger zahlte die entsprechenden Beträge. Der inzwischen verstorbene Treuhänder, der 15 Jahre lang von der Beklagten für seine Treuhändertätigkeit Lohn erhalten hat, hatte den jeweiligen Prämienerhöhungen zugestimmt.

Der Kläger behauptet, er habe die Prämienanpassungen zunächst für wirksam gehalten. Erst nach einer anwaltlichen Beratung Ende 2015 sei ihm klar geworden, dass die Anpassungen unrechtmäßig gewesen seien. Die Unrechtmäßigkeit folge unter anderem daraus, dass der Treuhänder nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG gewesen sei. Dieser sei über einen Zeitraum von 15 Jahren und auch im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife habe es sich offensichtlich um ein großes Treuhändermandat gehandelt. Für ein solches großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000,00 € anzusetzen. Da nicht ersichtlich sei, insbesondere die Beklagte zu den weiteren beruflichen und finanziellen Verhältnissen ihres Treuhänders nichts Konkretes sage, sei nicht ersichtlich, aus welchen anderen Quellen der Treuhänder auch nur annähernd gleich hohe Einkünfte bezogen haben könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Treuhändervergütung durch die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht habe. Es sei demnach von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders von der Beklagten auszugehen. Infolge der unwirksamen Prämienerhöhungen habe er an die Beklagte 1.071,12 € zu viel gezahlt. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Den genannten Betrag habe ihm die Beklagte ebenso zu erstatten wie daraus gezogene Nutzungen.

Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision 1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,
b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Erwägungen des Klägers zu den Einkommensverhältnissen des Treuhänders seien reine Spekulation. Allein der Umstand, dass der Treuhänder 15 Jahre für sie tätig gewesen sei und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt habe, reiche nicht aus, um von dessen Unabhängigkeit ausgehen zu dürfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der Beklagten oder einem verbundenen Unternehmen geschlossen habe. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er auch noch für andere Versicherungsunternehmen tätig gewesen. Seine anderweitigen Einkünfte seien immer noch so hoch gewesen, dass er von der Beklagten unabhängig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Feststellungsantrag des Klägers, wonach die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwi- schen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer zum 01.01.2013 um 23,03 €, zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 € unwirksam sind, ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft vom Kläger verlangten Beiträge abhängig ist.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die genannten Beitragserhöhungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehlt. Das folgt aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift sind Prämienerhöhungen bei Krankenversicherungsverträgen der vorliegenden Art nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat. Hier hat zwar der Treuhänder den in Streit stehenden Prämienerhöhungen zugestimmt. Er war jedoch nicht unabhängig im Sinne der genannten Vorschrift.

An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen (allgemeine Meinung, vgl. nur Langheid/Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 163 RN 10). Er muss ins- besondere, wie dies § 12b Abs. 3 VAG a.F. ausdrücklich bestimmt, vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Das war hingegen bei dem Treuhänder nicht der Fall.

Nicht ganz einheitlich beantwortet wird zwar, was unter Unabhängigkeit des Treuhänders zu verstehen ist. Sofern eine gewisse Branchennähe des Treuhänders bereits als Parameter für seine Abhängigkeit gesehen wird, findet das im Gesetz keine Stütze, zumal Branchenferne eher fehlende Sachkunde belegen dürfte (Langheid/Rixecker-Muschner a.a.O. § 203 RN 27). Zu beachten ist aber, dass der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherten, also der Vertragsgegenseite vertritt. Er wird im Rahmen von einseitigen Versicherungsanpassungen durch das Versicherungsunternehmen aktiv. Seine Einschaltung soll sicherstellen, dass Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (Präve, VersR 1995, 733,737; Buchholz, VersR 2005, 866, 868). Er nimmt demnach wesentlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahr und bringt sie in einen Ausgleich mit den Interessen des Versicherers (Wedler VW 1997, 447, 448). Seiner so umschriebenen Funktion kann er aber nur gerecht werden, wenn man das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der Unab- hängigkeit des juristischen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen streng versteht (Buchholz a.a.O. m. w.N.). Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass der Treu- händer tatsächlich die Interessen der Versicherten übernimmt und berücksichtigt und gegenüber dem Versicherer durchsetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG soll schon den bösen Schein verhindern, der juristische Treuhänder arbeite tatsächlich einseitig im Interesse des Versicherers (Buchholz a.a.O.). Die Objektivität der Vertragsanpassung soll gerade im Hinblick auf die Versicherten gewahrt werden. Bereits die allgemeine Gefahr für eine unabhängige Entscheidung des Treuhänders muss daher vermieden werden (Buchholz a.a.O.; Drews VW 2002, 450, 454). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Abhängigkeit nicht bereits gegeben ist, wenn ein Treuhänder einen irgendwie gearteten vermögenswerten Vorteil von dem Versicherer erlangt, sondern erst, wenn der Versicherer derart Einfluss auf den Treuhänder auszuüben vermag, dass er ihm einen unangenehmen Nachteil in Aussicht stellt, den der Treuhänder nicht ohne weiteres verkraften kann. Wann diese Grenze erreicht ist, ist grundsätzlich nicht einheitlich zu beantworten. Zwei- felhaft erscheint zwar, ob bereits von wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen ist, wenn die in § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB zu findende Unabhängigkeitsgrenze erreicht ist, wonach in den letzten fünf Jahren nicht jeweils mehr als 30 % der Gesamteinnahmen des Treuhänders aus seiner be- ruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen werden dürfen (so noch Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Aufl., § 203 Rn. 27; anders jedoch 5. Aufl. a.a.O.; s. a. Amtsgericht Hersbruck Urt. v. 30.04.2015, Az.: 11 C 453/14). Zu beachten ist aber, dass die Beeinflussbarkeit eines abhängigen Treuhänders mit dem Grad seiner wirtschaft- lichen Abhängigkeit steigt. Denn derjenige, der nicht nur einen Nachteil zu befürchten hat, son- dern diesen Nachteil auch nur schwer verkraften kann, steht unter einem höheren Druck, dem nachzugeben er schneller bereit ist (Buchholz a.a.O.). Daraus mag folgen, dass die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Angabe von Prozentzahlen kaum zu ziehen sein wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG, wonach die Interessen der Versi- cherungsnehmer gegenüber der Versicherungswirtschaft gewahrt werden sollen, ist aber schon der böse Schein eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherung und Treuhänder zu ver- meiden. Ein solcher Schein ist nur dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Treuhänders vom Versicherer völlig unbeeinflusst bleibt. Es sollten keine Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Unabhängigkeit des Treuhänders erschüttern, der seine Amtsführung allein dann sachgerecht ausüben kann, wenn er sich dem Versicherungsunterneh- men in keiner Weise verpflichtet fühlt (Buchholz a.a.O. m. w. N.).

Von Unabhängigkeit im dargestellten Sinne kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wer- den. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass dies die Beklagte ebenso substantiiert bestritten hätte, dass der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war. Nachvoll- ziehbar erscheint ferner sein Vortrag, dass angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife es sich um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € anzusetzen ist. Auch wenn die dargestellte starre 30 %-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung kommt, so wäre der böse Schein im oben dargestellten Sinne nur dann zu vermeiden, das heißt nur dann von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders auszugehen, wenn hier das Jahreseinkommen des Treuhänders im maßgeblichen Zeitraum immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Dann könnte wohl angenommen werden, dass er auf die Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und un- abhängig entscheiden konnte. Dass hier aber solche Einkommensverhältnisse des Treuhänders vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der entsprechend darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erläutert. Trotz der substantiierten Darstellung des Klägers behauptet sie lediglich pauschal, die genannte 30 % Grenze sei einerseits nicht maßgeblich, andererseits durch ihre Zahlungen an den Treuhänder nicht erreicht. Sämtliche Spekulationen des Klägers zu den Bezügen des Treuhänders seien reine Spekulation. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismög- lichkeiten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestatteten Beklagten nichts übrig bleibt, als eine Schätzung der Einkom- menssituation des Treuhänders. Diese erscheint, wie dargestellt, nachvollziehbar. Die mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestattete Beklagte hätte zum entsprechenden Vortrag des Klägers zumindest im Rahmen ihrer erhöhten sekundären Darlegungslast gemäß der gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 substantiiert Stellung nehmen können und müssen, indem sie einfach die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Treuhänders offen gelegt hätte. Das hat sie indes nicht getan.

Der Feststellungsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmä- ßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Da es hier um rechtlich hochkomplizierte versiche- rungsrechtliche Fragen geht, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beitragserhöhungen zutreffend sind. Dass er davon infolge grober Fahrlässigkeit nicht vor Ablauf der Verjährung ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.071,12 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Die Prämienerhöhungen waren aus den dargestellten Gründen unwirksam. Seine Zahlung der erhöhten Prämien ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Kläger hat in der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, die Gesamtsumme aller rechtsgrundlos gezahlten Prämien nachvollziehbar mit 1.071,12 € beziffert, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.

Auch soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, ist die Klage zulässig und begründet, insbesondere das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte nach entsprechender Verurteilung zur freiwilligen Herausgabe ihrer Verpflichtung entsprechen wird.

Die Nebenentscheidungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.326,02 € festgesetzt.

Bundesgerichtshof: Gebühren für Firmenkredite rechtswidrig

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat meine Rechtsauffassung bestätigt: Auch Unternehmer können von Banken Darlehensgebühren zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen dürfen. In einer am 04.07.2017 veröffentlichten Entscheidung (Az. XI ZR 562/15) haben die für Bankenrecht zuständigen Karlsruher Richter damit ihre bereits aus dem Jahre 2014 stammende Rechtsprechung ausgebaut. Damals hatten sie Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge für unzulässig erklärt. Dies gilt ab sofort auch für Firmenkredite.

Der BGH sieht den Willen des Gesetzgebers darin, dass Darlehensgeber ihre Kosten und Auslagen grundsätzlich nur über den vereinbarten Zinssatz decken müssen. Zusätzliche laufzeitunabhängige Gebühren, die dem Kreditnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt werden – etwa für Bearbeitung und Abschluss – widersprechen nicht nur der Natur des Darlehensvertrages, sondern benachteiligen Kunden unangemessen. Dies gilt nunmehr unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

In der Praxis bedeutet das, dass Firmenkreditnehmer bei ihren Kreditinstituten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Dabei kann es sich, je nach Darlehenssumme, um nicht unerhebliche Geldbeträge handeln. Im nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um Gebühren in Höhe von 30.000 und 13.000 Euro.

Der BGH hat dabei das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Daher ist nunmehr auch für Unternehmerdarlehen geklärt:

1. Formularmäßig verwendeten Klauseln über Bearbeitungsentgelte stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und keine Individualvereinbarungen.

Von einer Individualvereinbarung kann nur dann ausgegangen sein, wenn der Kerngehalt der Klausel von der Bank inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wird und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird. Mit anderen Worten muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

2. Klauseln über Bearbeitungsentgelte sind gerichtlich überprüfbare Preisnebenabreden.

Bereits bei der Frage, ob die Bearbeitungsentgeltklauseln bei Privatdarlehen gegen AGB-Recht verstoßen, wurde seitens der Banken gebetsmühlenartig behauptet, es handele sich um Preisnebenabreden und diese seien stets der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zwar gibt es tatsächlich Preisnebenabreden, die kontrollfrei sind. Anderenfalls wäre die marktwirtschaftliche Vertragsfreiheit praktisch abgeschafft. Gleichwohl ist nicht jede Preisnebenabrede kontrollfrei.

Eine Preisnebenabrede liegt bei den Klauseln über Bearbeitungsentgelte vor, weil diese keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden. Diese sind jedoch gerichtlich überprüfbar, weil die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags verbundenen Kosten, wie z.B. die Bonitätsprüfung allein im Interesse der Bank liegt und darüber hinaus das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit des Kapitals ist. Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ist ausschließlich der Zins, also im Rechtssinne die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauches des auf Zeit überlassenen Kapitals.

3. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind auch gegenüber Unternehmern unwirksam.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Unternehmenskunden sind die dem Urteil zugrunde liegenden Klauseln gem. §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam.

II. Weiteres Vorgehen

Ob im Einzelfall Gebühren zurückgefordert werden können, muss anhand des Vertrages geprüft werden. Wenn Sie von der Entscheidung betroffen sind und die Bearbeitungsgebühren für Ihr Unternehmen zurückfordern wollen, kann ich Sie dazu gerne beraten. Scannen oder fotografieren Sie den betroffenen Darlehensvertrag und senden Sie ihn einfach per E-Mail an kanzlei@halle.law Alternativ können Sie die Unterlagen auch per Post oder Fax übermitteln. Eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten ist für Sie kostenfrei.