Handel mit Rufnummern ist rechtswidrig

Laut OLG Düsseldorf (Az.: 6 O 518/10) sind Kaufverträge über Telefon-Rufnummern rechtswidrig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.Der Käufer einer Rufnummer erwarb diese bei eBay-Auktion für 5.000 Euro. Danach kam sie ihm ohne seinen Willen und sein Verschulden abhanden und er verklagte seinen Telekommunikations-Anbieter auf die Wiederzuweisung der Nummer.

Diesem Begehren gab das OG Düsseldorf nicht statt. Nach seiner Auffassung stehe ihm der Anspruch schon deshalb nicht zu, weil der ursprüngliche Kaufvertrag rechtswidrig und damit nichtig war.

§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. …

Das gesetzliche Verbot, welches der Wirksamkeit entgegensteht, ist § 4 V S. 2 TNV (Telekommunikations-Nummerierungsverordnung):


(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.

Es ist demnach insbesondere unzulässig, Telefonnummern gegen ein Entgelt zu handeln.

Aufgrund der Nichtigkeit des anfänglichen Kaufvertrages ist der Kläger nicht Eigentümer der Rufnummer geworden und hat somit auch keine weiteren Ansprüche.

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Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung in einer Mietwohnung

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 168/12) festgestellt, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagen, unwirksam sind. Durch solche Klauseln werde der Mieter unangemessen benachteiligt.Der Mieter einer genossenschaftlichen Wohnung hatte einen Vertrag unterzeichnen, der ihn verpflichtete, „keine Hunde und Katzen zu halten”.
Der Mann zog anschließend mit einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Vermieterin forderte den ihn auf, das Tier innerhalb von vier Wochen wegzuschaffen, doch der Mieter reagierte nicht.

Die Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf die Entfernung des Hundes und begehrte auch einen zukünftigen Unterlassungsanspruch.

Vor dem BGH hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell ausschließen, würden den Mieter unangemessen benachteiligen, weshalb sie unter §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen würden und damit unwirksam seien.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

Der hier berührte Rechtsgedanke ist die Hauptflicht des Mieters aus § 535 I S. 1 BGB: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.“. Eine vollständige Gebrauchsüberlassung fände mit dem generellen Ausschluss der Tierhaltung aber nicht statt.

Vielmehr sei in jedem Einzelfall individuell zu entscheiden und dabei die Interessenlagen der Parteien (Mieter, Vermieter, Nachbarn etc.) abzuwägen.

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Automatisierte Kennzeichenerfassung mit anschließender Löschung rechtmäßig

Laut Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 10 BV 09.2641) stellt die alleinige Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sofern die Daten danach sofort wieder gelöscht würden.Kläger war ein Autofahrer und Pendler, der auf seiner Strecke regelmäßig an Geräten zur automatisierten Kennzeichenerkennung und -erfassung vorbeifuhr. Mit seiner Klage begehrte er, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Daten abgleichen darf. Er wolle nicht, dass so ein „Bewegungsbild“ von ihm erstellt werden könne.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stelle allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, wenn die Fahrzeugdaten danach sofort und vollumfänglich gelöscht würden.

Die eventuelle Gefahr der fehlerhaften Erfassung eines Kennzeichens und die anschließende Kontrolle durch Polizeibeamte würde den Fahrzeughalter zwar belasten, stelle aber eine gerechtfertigte Maßnahme dar, da hier das Interesse der Öffentlichkeit das schützenswertere Gut sei und die Wahrscheinlichkeit für Fehlalarme gering. Da die Kennzeichenerfassung und der Datenabgleich außerdem nicht grundlos, sondern nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, werde keine unbegrenzte Kontrolle aller Verkehrsteilnehmer vorgenommen.
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Vorauszahlungsvereinbarung bei Werklieferungsvertrag unwirksam

Nach Meinung des BGH (Az.: VII ZR 162/12) ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werklieferungsvertrages mit dem Wortlaut “Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.” unwirksam und wird somit nicht dessen Bestandteil. Eine nachträgliche Vereinbarung, nach der  der Besteller einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau des Werks zurückbehalten kann, ist unbeachtlich.Die Klägerin, die Werkbestellerin, vereinbarte mit der Beklagten, also der Lieferantin, die Planung, die  Herstellung und den Einbau einer Küche in ihrem Haus zu einem Preis in Höhe von 23.800 €. Die Beklagte stellte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Klägerin verpflichteten, vor oder spätestens bei der Lieferung der Küche die gesamte Summe zu bezahlen.
Nach Vertragsschluss und vor Lieferung verabredeten die Parteien, dass die Bestellerin abweichend von der anfänglichen Vereinbarung nur 21.300 € im Voraus zahlen sollte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht und mangelhaft aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt.
Die Beklagte war unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meinung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht unvereinbar und deshalb unwirksam. Durch den frühen Zahlungsanspruch würden Kunden jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft ist. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtige schließlich nicht hinreichend die Interessen der Bestellerin.

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Endpreis im Prospekt deutlich anzugeben

Laut OLG Brandenburg (Az.: 6 U 27/19) muss der Verkäufer von Waren in seinem Prospekt dem Käufer den Endpreis so zugängig machen, dass dieser ihn leicht erkennen kann. Bei Ratenzahlungen etwa dürfen die monatlichen Beträge nicht als „Lieferpreis“ gekennzeichnet und größer und auffälliger als der Endpreis dargestellt werden.Ein Möbelhaus hatte in seinem Prospekt Möbelstücke beworben und dabei eine Zahlung in Monatsraten angeboten. Die Raten à 49 Euro waren groß, in roter Schrift auf gelbem Hintergrund, also ziemlich auffällig, ausgewiesen. Daneben stand „Lieferpreis“. Daneben stand in kleinen schwarzen Lettern in schlecht lesbarer Schrift, dass 12 Monatsraten zu zahlen seien. Der Gesamtpreis der Ware war nicht ersichtlich.

Solche Preisangaben sind jedoch nach OLG Brandenburg nicht zulässig. Gemäß 1 VI PangV (Preisangabenverordnung) sind Preise folgendermaßen anzugeben:


(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Der Endpreis, den sich Kunden sonst erst umständlich errechnen müssen, muss demnach deutlich lesbar und sonst gut und ohne Mühe erkennbar sein. Auch die Bezeichnung einer Rate als „Lieferpreis“ ist als irreführend einzustufen, eine solche Bezeichnung erweckt den Eindruck, es könnte sich um den Endpreis handeln.

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Kein Wertersatz bei Fernabsatz trotz Wertminderung durch Normalgebrauch

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az.: 31 C 30/12) hat entschieden, dass der Verkäufer bei einem Fernabsatzkaufvertrag vom Käufer nach dessen Widerruf keinen Wertersatz verlangen kann, wenn die Sache Gebrauchs- oder Einbauspuren erkennen lässt.Der Käufer erwarb vom Verkäufer in dessen Internethandel für Kfz-Zubehör einen Katalysator. Nach dessen Einbau in seinen Fahrzeug bemerkte der Käufer, dass dieser nicht passte, widerrief den Vertrag und schickte die Ware zurück. Der Katalysator wies dabei deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Der Verkäufer brachte deshalb hervor, der Kaufgegenstand sei nicht mehr neuwertig und brauchbar und forderte Wertersatz in voller Höhe.

Dem folgte das Gericht in seinem Urteil nicht. Gemäß §§ 312 d I, 355 I steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu:

§ 355 BGB  Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären;…

Dabei hat der Käufer nach § 357 III Nr. 1 BGB  nur Wertersatz zu leisten, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,…“

Dass der Katalysator nicht passt, habe der Käufer endgültig erst durch das Einbauen rausfinden können, somit gingen die Gebrauchsspuren nicht von einer Handhabung aus, die über übliche Prüfung hinausgehe.
Die dabei entstandene Wertminderung sei dem Verkäufern folglich nicht zu ersetzen.

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Einstweilige Verfügung für Telefonanschluss?

Das Amtsgericht Lüneburg (Az.: 53 C 22/13) hat entschieden, dass ein Telefonanbieter durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichtet werden kann, dem Antragsteller, also dem Telefonbenutzer, einen funktionierenden Anschluss einzurichten.Zwei Rechtsanwälte hatten nach der Gründung einer gemeinsamen Kanzlei von der Deutschen Telekom die Freischaltung ihres Anschlusses verlangt. Von dieser jedoch folgte über längeren Zeitraum keine Reaktion, weshalb die Anwälte eine einstweilige Verfügung beantragten.

Sie bekamen vom Gericht Recht und die Telekom wurde angewiesen, den Anschluss innerhalb von 24 Stunden einzurichten.

Der Ansicht jedoch, dass die Nutzung eines Telefonanschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht werden kann, sind nicht alle Gerichte, so auch das AG Neumünster nicht (Az.: 32 C 203/10). Es führt aus, dass das Begehren nur im regulären Verfahren erreicht werden könne, sofern keine besondere Ausnahmesituation besteht, sich etwa existenziell wichtige Frage aufzeigen. Andernfalls nehme eine Verfügung nehme die Hauptsache unzulässigerweise vorweg.

Insbesondere gilt dieser Grundsatz wohl, wenn der Antragsteller die Sperrung des Anschlusses selbst verschuldet, indem er etwa Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 8 C 158/09).

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Uneingeschränkte Vertragsfreiheit des Vermieters beim Nachmieter

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 412 C 3825/08) ist der Vermieter von Wohnraum nicht dazu verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, den sein Mieter ausgewählt hat, um diesem damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen.

Die Mieter einer Wohnung in München beabsichtigten, aus dieser auszuziehen und hatten eigenständig einen Nachmieter gefunden, der für ihre Küche und andere Einrichtungsgegenstände 10 000 Euro zu zahlen bereit war. Die Vermieter aber waren mit diesem Nachmieter nicht einverstanden und suchten selbst einen Nachfolger, der die Wohnung übernehmen sollte. Dieser wollte die Einrichtungsgegenstände jedoch nicht haben und es kam kein Ablösevertrag mit den Erstmietern zustande.

Diese sind nun der Meinung, die Vermieter hätten den von ihnen ausgesuchten Nachmieter nicht grundlos ablehnen dürfen und verlangen nun Schadensersatz, da sie ihre Einrichtung nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen konnten. Diese Forderung lehnen die Vermieter jedoch ab. Sie wären mit dem Nachmieter unter anderem deshalb nicht einverstanden, weil ihnen die Ablösesumme sehr hoch erschien. Die Mieter erhoben daraughin Klage.

Das AG München folgte der Ansicht der Vermieters. Der Vermieter hatte sich nicht vertraglich verpflichtet, einen von den Mietern ausgesuchten Nachmieter zu akzeptieren. Gesetzlich bestehe dazu auch keine Verpflichtung. Es könne auch nicht von der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gesprochen werden. Insbesondere sei die Ablehnung durch den Vermieter nicht grundlos erfolgt, er genieße uneingeschränkte Vertragsfreiheit und kann den Nachmieter frei wählen.

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Entschädigungsanspruch bei verspätetem Anschlussflug

Der EuGH hat entschieden, dass Passagiere von Flügen, die mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Zielort ankommen, von der Fluggesellschaft pauschal Entschädigung verlangen können.

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste regelt dem Wortlaut nach nur den Fall, dass Flüge annulliert werden und gar nicht stattfinden. Nun wurde über die Folge für Verspätungen diskutiert.

Demnach sollen auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, eine Entschädigung erhalten, die abhängig von der Entfernung des Zielortes 250 bis 600 Euro betragen soll.

Der betroffene Fluggast hatte einen Flug von Bremen nach Asunción in Peru gebucht, bei dem er dreimal umsteigen musste. Nachdem sich bereits der erste Flug um zwei Stunden verspätet hatte, verpasste der Passagier die folgenden Anschlussflüge und kam mit 11 Stunden Verspätung in Peru an.

Laut EuGH soll dem Fluggast dann Entschädigung gewährt werden, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

Es kommt also nicht auf die anfängliche Verspätung von mindestens drei Stunden an, sondern auf die Aufenthaltszeit am Zielort, die dem Fluggast entgangen ist. Die Richtlinie habe zum Ziel, den Verbraucher zu schützen, und man werde diesem durch eine solche Betrachtungsweise gerecht.

Anderes soll nur gelten, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung von ihr unverschuldet ist und auf einem außergewöhnlichen Zustand beruht, der sich nicht hätte vermeiden lassen können.

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Streikaufruf in kirchlichen Einrichtungen unter Umständen rechtens

Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen Gewerkschaften die Arbeitnehmer der kirchlichen Einrichtung zum Streik aufrufen, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie am Verfahren selbst nicht organisatorisch teilnehmen und das Verhandlungsergebnis für den Arbeitgeber als Mindestarbeitsbedingung nicht verbindlich ist, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 AZR 179/11). Das gelte im Arbeitsverhältnis des so genannten „Dritten Weges“, bei dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen in einer paritätisch besetzten Kommission verhandeln und in Konfliktfällen den neutralen Vorsitzenden heranziehen.

Einige kirchliche Gemeinschaften, die diakonische Einrichtungen betreiben, hatten gegen die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassen von Streikaufrufen geklagt. Sie sahen sich in dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt, welches verfassungsrechtlich geschützt ist. Ver.di setzte dem die Koalitionsbefugnis entgegen, die ebenfalls durch das Grundgesetz garantiert wird.

Das BAG folgte der Ansicht von ver.di.. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung würden der Kirche das Recht zugestehen, ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten.

§ 137 III Satz 1 WRV:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“

Die Beeinträchtigung dieses Rechts würde aber nicht in jedem Fall gesetzeswidrig sein, es sei darauf gerichtet, die Religionsfreiheit zu gewährleisten, weshalb die Einrichtungen das Recht haben, die Arbeitsbedingungen in ihren Betrieben an ihren religiösen Standards zu messen. Diesem Interesse steht aber die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III Satz 1 GG entgegen.

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“

An dieser Stelle sei eine Güterabwägung vorzunehmen. Durch den Arbeitskampf könnten das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Kirche Schaden nehmen. Wird jedoch der Arbeitskampf für diesen Bereich ausgeschlossen, so sei damit ein essentielles Element der Koalitionsfreiheit eingeschränkt.

Der Kompromiss werde im Falle des Dritten Weges zu den oben genannten Bedingungen erreicht, so dass Arbeitnehmer ihre Rechte auch ohne Streik selbst mitverhandeln könnten und damit ihre Interessen vertreten. Andernfalls stehe den Gewerkschaften ein Eingriff zu.