Uneingeschränkte Vertragsfreiheit des Vermieters beim Nachmieter

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 412 C 3825/08) ist der Vermieter von Wohnraum nicht dazu verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, den sein Mieter ausgewählt hat, um diesem damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen.

Die Mieter einer Wohnung in München beabsichtigten, aus dieser auszuziehen und hatten eigenständig einen Nachmieter gefunden, der für ihre Küche und andere Einrichtungsgegenstände 10 000 Euro zu zahlen bereit war. Die Vermieter aber waren mit diesem Nachmieter nicht einverstanden und suchten selbst einen Nachfolger, der die Wohnung übernehmen sollte. Dieser wollte die Einrichtungsgegenstände jedoch nicht haben und es kam kein Ablösevertrag mit den Erstmietern zustande.

Diese sind nun der Meinung, die Vermieter hätten den von ihnen ausgesuchten Nachmieter nicht grundlos ablehnen dürfen und verlangen nun Schadensersatz, da sie ihre Einrichtung nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen konnten. Diese Forderung lehnen die Vermieter jedoch ab. Sie wären mit dem Nachmieter unter anderem deshalb nicht einverstanden, weil ihnen die Ablösesumme sehr hoch erschien. Die Mieter erhoben daraughin Klage.

Das AG München folgte der Ansicht der Vermieters. Der Vermieter hatte sich nicht vertraglich verpflichtet, einen von den Mietern ausgesuchten Nachmieter zu akzeptieren. Gesetzlich bestehe dazu auch keine Verpflichtung. Es könne auch nicht von der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gesprochen werden. Insbesondere sei die Ablehnung durch den Vermieter nicht grundlos erfolgt, er genieße uneingeschränkte Vertragsfreiheit und kann den Nachmieter frei wählen.

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Entschädigungsanspruch bei verspätetem Anschlussflug

Der EuGH hat entschieden, dass Passagiere von Flügen, die mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Zielort ankommen, von der Fluggesellschaft pauschal Entschädigung verlangen können.

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste regelt dem Wortlaut nach nur den Fall, dass Flüge annulliert werden und gar nicht stattfinden. Nun wurde über die Folge für Verspätungen diskutiert.

Demnach sollen auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, eine Entschädigung erhalten, die abhängig von der Entfernung des Zielortes 250 bis 600 Euro betragen soll.

Der betroffene Fluggast hatte einen Flug von Bremen nach Asunción in Peru gebucht, bei dem er dreimal umsteigen musste. Nachdem sich bereits der erste Flug um zwei Stunden verspätet hatte, verpasste der Passagier die folgenden Anschlussflüge und kam mit 11 Stunden Verspätung in Peru an.

Laut EuGH soll dem Fluggast dann Entschädigung gewährt werden, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

Es kommt also nicht auf die anfängliche Verspätung von mindestens drei Stunden an, sondern auf die Aufenthaltszeit am Zielort, die dem Fluggast entgangen ist. Die Richtlinie habe zum Ziel, den Verbraucher zu schützen, und man werde diesem durch eine solche Betrachtungsweise gerecht.

Anderes soll nur gelten, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung von ihr unverschuldet ist und auf einem außergewöhnlichen Zustand beruht, der sich nicht hätte vermeiden lassen können.

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Streikaufruf in kirchlichen Einrichtungen unter Umständen rechtens

Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen Gewerkschaften die Arbeitnehmer der kirchlichen Einrichtung zum Streik aufrufen, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie am Verfahren selbst nicht organisatorisch teilnehmen und das Verhandlungsergebnis für den Arbeitgeber als Mindestarbeitsbedingung nicht verbindlich ist, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 AZR 179/11). Das gelte im Arbeitsverhältnis des so genannten „Dritten Weges“, bei dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen in einer paritätisch besetzten Kommission verhandeln und in Konfliktfällen den neutralen Vorsitzenden heranziehen.

Einige kirchliche Gemeinschaften, die diakonische Einrichtungen betreiben, hatten gegen die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassen von Streikaufrufen geklagt. Sie sahen sich in dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt, welches verfassungsrechtlich geschützt ist. Ver.di setzte dem die Koalitionsbefugnis entgegen, die ebenfalls durch das Grundgesetz garantiert wird.

Das BAG folgte der Ansicht von ver.di.. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung würden der Kirche das Recht zugestehen, ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten.

§ 137 III Satz 1 WRV:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“

Die Beeinträchtigung dieses Rechts würde aber nicht in jedem Fall gesetzeswidrig sein, es sei darauf gerichtet, die Religionsfreiheit zu gewährleisten, weshalb die Einrichtungen das Recht haben, die Arbeitsbedingungen in ihren Betrieben an ihren religiösen Standards zu messen. Diesem Interesse steht aber die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III Satz 1 GG entgegen.

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“

An dieser Stelle sei eine Güterabwägung vorzunehmen. Durch den Arbeitskampf könnten das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Kirche Schaden nehmen. Wird jedoch der Arbeitskampf für diesen Bereich ausgeschlossen, so sei damit ein essentielles Element der Koalitionsfreiheit eingeschränkt.

Der Kompromiss werde im Falle des Dritten Weges zu den oben genannten Bedingungen erreicht, so dass Arbeitnehmer ihre Rechte auch ohne Streik selbst mitverhandeln könnten und damit ihre Interessen vertreten. Andernfalls stehe den Gewerkschaften ein Eingriff zu.

Arbeitgeber hat keinen Zugang zu Betriebsratsdateien

Arbeitgeber haben nicht das Recht, auf Dateien des Betriebsrates zuzugreifen (Az.: 4 TaBV 11/12), dieser kann vom Arbeitgeber aber auch nicht die Einsicht in dessen Protokolle fordern (Az.: 4 TaBV 87/11), so in beiden Fällen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Eine Arbeitgeberin wollte auf dem in ihrem Eigentum stehenden Betriebsratsserver ein Dokument aufrufen und diesem entnehmen, wer zu welcher Zeit an diesem gearbeitet hat. Damit wollte sie feststellen, ob ein Betriebsratsmitglied eine achtseitige Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst hat ohne für sie freigestellt gewesen zu sein. Er wurde also des Arbeitszeitbetruges verdächtigt. Der Betriebsrat seinerseits wollte von der Arbeitgeberin die Aufzeichnungen über die Zugriffe auf den Betriebsratsserver zur Verfügung gestellt bekommen.

Beiden Begehren gab das LAG nicht statt. Unabhängig davon, wem der Server gehört, würde die Betriebsverfassung die Interessen des Betriebsrates schützen und sowohl digitale als auch schriftliche Unterlagen seiner eigenen Verantwortung überlassen. Der Betriebsrat sei bei seinem Wunsch aber nicht rechtsschutzwürdig. Er müsse das von ihm vermutete Informationsleck selbst innerhalb seines Wirkungsbereiches schließen.

Betriebsratsmitglied – fehlende Übernahme nicht immer Benachteiligung

Unter Umständen kann ein Betriebsratsmitglied, das einen befristeten Arbeitsvertrag hat, einen Anspruch auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, wenn ihm diese Übernahme wegen seiner Tätigkeit für den Betriebsrat verwehrt bleibt, während andere Arbeitnehmer mit ebenfalls befristeten Verträgen übernommen werden, so das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 13 Sa 1549/11)

Der Kläger, Mitarbeiter in einem Callcenter und Betriebsratsmitglied, war bei dem beklagten Arbeitgeberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Als andere Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, wurde der Kläger nicht berücksichtigt. Dabei könnte es sich um eine gem. § 78 BetriebsVerfassungsGesetz verbotene Benachteiligung handeln.
§ 78 BetrVG Schutzbestimmungen

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Vorliegend sei das aber nicht der Fall, da andere Betriebsratsmitglieder übernommen wurden und die Entscheidung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sich damit nicht daran orientiere. Folglich liege auch keine Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 78 BetrVG vor, wenn er aufgrund anderer persönlicher Eigenschaften entlassen wird.

Neue Broschüre: Verbraucherinformationen zum Thema Waffenrecht

Die zunehmend ablehnende Haltung bestimmter Teile der Öffentlichkeit und vieler Medien in Bezug auf Sportschützen erfordert eine konsequente Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften.

Tragische Ereignisse wie Amokläufe oder sonstiger Missbrauch von Waffen werden von den Medien gern genutzt, um alle ungefähr 2 Millionen Sportschützen oder Jäger unter einen Generalverdacht zu stellen oder gar pauschal zu kriminalisieren.

Die tägliche wertvolle Arbeit der Verbände und Vereine sowie die ehrenamtliche Arbeit des Einzelnen und dessen soziales Engagement geraten so in den Hintergrund.

Aus diesem Grunde ist jeder Sportschütze angehalten, durch strikte Beachtung der waffenrechtlichen Regeln den erklärten Gegnern des Schießsports keine neue Nahrung für die Verunglimpfung redlicher Bürger zu geben.

In der neuen Broschüre informieren wir über einige Details im Waffenrecht.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

Arbeitgeber muss keine Bewirtungskosten bei Betriebsversammlung übernehmen

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht die Verpflegungskosten einer Betriebsversammlung zu tragen hat (Az.: 4 TaBV 58/11).

Bei einer Betriebsversammlung in der Verkaufsfiliale eines Textilherstellers versorgte der Betriebsrat die Teilnehmer mit belegten Brötchen und Getränken, damit diese dem siebenstündigen Vortrag folgen konnten. Den Kostenaufwand verlangte der Betriebsrat anschließend vom Arbeitgeber zurück, der sich jedoch zu zahlen weigerte.
Zu recht, wie das LAG nun feststellte. Zwar ist es gemäß § 40 BetrVG richtig, dass der Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrates zu tragen hat.

§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Und der Betriebsrat sei auch für eine angemessene Durchführung der Versammlung zuständig. Jedoch müsste dieser nur das dafür tatsächlich notwendige aufwenden. Die Versorgung der Mitarbeiter sei bei einer 7-stündigen Sitzung zwar notwendig, könnte aber kostenneutral dadurch gewährleistet werden, dass Pausen eingelegt werden und sich die Arbeitnehmer in dieser Zeit selbst versorgen können. Das gehöre zu ihrer persönlichen Lebensführung und müsse nicht vom Betriebsrat, also auch nicht vom Arbeitgeber finanziert werden.

Verschweigen von Vorstrafen bei Einstellung rechtfertigt fristlose Kündigung

Hat ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung über seine Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren getäuscht, insbesondere, wenn er eine schriftliche Erklärung dazu abgegeben hat, kann er laut Landesarbeitsgericht Hessen fristlos entlassen werden (Az.: 7 Sa 524/11).

Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sollte zum 1. November 2009 leitender Chefarzt in der entsprechenden Abteilung einer Klinik werden. Bei Vertragsschluss unterzeichnete er eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:
„Ich erkläre, dass ich über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden bin. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen.“

Bereits 2002 aber, während seiner Tätigkeit an einer anderen Klinik, wurde gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen Anzeige erhoben und später eine Klage, bei der er verurteilt wurde. Außerdem musste er Schmerzensgeld im Zivilprozess entrichten.

Als die Arbeitgeberin die Umstände im August 2010 aus der Presse erfuhr, wurde der Chefarzt vom Dienst suspendiert und wenig später fristlos entlassen. Diese Kündigung stützt sich auf § 626 I BGB:

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. …
Das LAG bestätigte die Kündigung. Die ausdrückliche Täuschung und Lüge bei dem Unterzeichnen der Erklärung verletzen das Vertrauensverhältnis der Beteiligten im erheblichen Maße. Außerdem ist der Chefarzt als Repräsentant der Klinik maßgeblich für ihren Ruf und ihr Ansehen verantwortlich, welche durch derartige Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit geschädigt werden könnten. Diese Aspekte stellten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB dar und rechtfertigen die sofortige Kündigung.

Verleumdungen und Beleidigungen bei facebook und wordpress

Gar nicht so selten werden bekannte Plattformen im Internet, wie facebook oder Blogs unter wordpress.com gezielt missbraucht, um andere Menschen verächtlich zu machen. Da wird nach Herzenslust beschimpft, beleidigt, verleumdet und geschmäht. Teilweise unter Realnamen, teilweise „anonym“. Fast immer aber unter der Gürtellinie.

Ein Mandant sagte kürzlich, „spezialisierte Reputationsmanager“ im Interent hätten ihm gesagt, es sei völlig aussichtlos facebook oder wordpress.com zum Löschen zu bewegen.

Umso erfreulicher, dass wir diese vermeintlichen „Experten“ nun widerlegen konnten und es uns nun gleich mehrfach erfolgreich und überraschend schnell gelungen ist, Täter und Plattformbetreiber auf Unterlassung und Löschung in Anspruch zu nehmen. Und das, obwohl diese teilweise in den USA oder Irland ihren Sitz hatten. Einigermaßen gutes Rechts-Englisch war allerdings äußerst hilfreich.

Im nächsten Schritt werden die Täter auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sehr hoch wird es aber voraussichtlich nicht ausfallen, obwohl die Beleidigungen ausgesprochen bösartig waren.

Neue Broschüre: Verbaucherinformationen zum Thema Filesharing

Zu einer wahren Massenerscheinung und zu einem echten Geschäftszweig haben sich die urheberrechtlichen Abmahnungen entwickelt. Wer bereits eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien erhalten hat, sollte dringend Handeln.

Die Rechtsanwälte der hallischen Kanzlei Maurer & Kollegen haben deshalb eine neue Informationsbroschüre für Mandanten und Verbraucher herausgegeben, in der sie über rechtliche und technische Hintergründe zum Thema Filesharing informieren. Außerdem wird gezeigt, wie man Vorkehrungen gegen Filesharing über den eigenen Internetzugang treffen kann.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/