Verschweigen von Vorstrafen bei Einstellung rechtfertigt fristlose Kündigung

Hat ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung über seine Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren getäuscht, insbesondere, wenn er eine schriftliche Erklärung dazu abgegeben hat, kann er laut Landesarbeitsgericht Hessen fristlos entlassen werden (Az.: 7 Sa 524/11).

Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sollte zum 1. November 2009 leitender Chefarzt in der entsprechenden Abteilung einer Klinik werden. Bei Vertragsschluss unterzeichnete er eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:
„Ich erkläre, dass ich über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden bin. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen.“

Bereits 2002 aber, während seiner Tätigkeit an einer anderen Klinik, wurde gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen Anzeige erhoben und später eine Klage, bei der er verurteilt wurde. Außerdem musste er Schmerzensgeld im Zivilprozess entrichten.

Als die Arbeitgeberin die Umstände im August 2010 aus der Presse erfuhr, wurde der Chefarzt vom Dienst suspendiert und wenig später fristlos entlassen. Diese Kündigung stützt sich auf § 626 I BGB:

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. …
Das LAG bestätigte die Kündigung. Die ausdrückliche Täuschung und Lüge bei dem Unterzeichnen der Erklärung verletzen das Vertrauensverhältnis der Beteiligten im erheblichen Maße. Außerdem ist der Chefarzt als Repräsentant der Klinik maßgeblich für ihren Ruf und ihr Ansehen verantwortlich, welche durch derartige Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit geschädigt werden könnten. Diese Aspekte stellten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB dar und rechtfertigen die sofortige Kündigung.

Verleumdungen und Beleidigungen bei facebook und wordpress

Gar nicht so selten werden bekannte Plattformen im Internet, wie facebook oder Blogs unter wordpress.com gezielt missbraucht, um andere Menschen verächtlich zu machen. Da wird nach Herzenslust beschimpft, beleidigt, verleumdet und geschmäht. Teilweise unter Realnamen, teilweise „anonym“. Fast immer aber unter der Gürtellinie.

Ein Mandant sagte kürzlich, „spezialisierte Reputationsmanager“ im Interent hätten ihm gesagt, es sei völlig aussichtlos facebook oder wordpress.com zum Löschen zu bewegen.

Umso erfreulicher, dass wir diese vermeintlichen „Experten“ nun widerlegen konnten und es uns nun gleich mehrfach erfolgreich und überraschend schnell gelungen ist, Täter und Plattformbetreiber auf Unterlassung und Löschung in Anspruch zu nehmen. Und das, obwohl diese teilweise in den USA oder Irland ihren Sitz hatten. Einigermaßen gutes Rechts-Englisch war allerdings äußerst hilfreich.

Im nächsten Schritt werden die Täter auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sehr hoch wird es aber voraussichtlich nicht ausfallen, obwohl die Beleidigungen ausgesprochen bösartig waren.

Neue Broschüre: Verbaucherinformationen zum Thema Filesharing

Zu einer wahren Massenerscheinung und zu einem echten Geschäftszweig haben sich die urheberrechtlichen Abmahnungen entwickelt. Wer bereits eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien erhalten hat, sollte dringend Handeln.

Die Rechtsanwälte der hallischen Kanzlei Maurer & Kollegen haben deshalb eine neue Informationsbroschüre für Mandanten und Verbraucher herausgegeben, in der sie über rechtliche und technische Hintergründe zum Thema Filesharing informieren. Außerdem wird gezeigt, wie man Vorkehrungen gegen Filesharing über den eigenen Internetzugang treffen kann.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

Neue Abmahnwelle wegen fehlender Buttons ab 1.8.2012?

Ab dem 1. August 2012 müssen alle Bestellseiten einer neuen gesetzlichen Regelung, der sogenannten “Button- Lösung”, angepasst werden. Bei fehlenden Änderungen der Webseiten können Abmahnungen drohen und Kaufverträge nicht zustande kommen. Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf den Missbrauch durch sog. Abofallen im Internet. Verbraucher sollen künftig genau und sicher erkennen können, wenn ein “Klick” Geld kostet.

Details unter http://www.mlw-law.com/neuregelung-fur-shopbetreiber-button-losung-zum-1-8-2012.html

Filesharing Abmahnungen online abwehren

Trotz der Ankündigungen der Bundesregierung, dem Filesharing Abmahnwahn durch eine wirksame Gebührenbegrenzung der Rechtsanwaltsgebühren Einhalt zu gebieten, werden nach wie vor zahlreiche Abmahnungen durch die von den Rechteinhabern beauftragten Rechtsanwälte versendet. Seit kurzem meldet sich auch eine Firma Debcon GmbH bei zahlreichen Abgemahnten, um angeblich offene Forderungen einnzutreiben. Dabei ist gerade die Beweislage in vielen Fällen mehr als dünn.

Die Rechtsanwälte Maurer, Wünsch und Goldberg bieten seit kurzem an, Filesharing Abmahnungen online abzuwehren. Vorteil dabei kann eine höhere Geschwindigkeit sein. Außerdem bietet die online Abwehr den Vorteil, dass auch bei delikaten Vorwürfen, wie beispielsweise dem Tausch pornografischer Filme, ein online Kontakt leichter fällt, als dem Anwalt in der Kanzlei persönlich gegenüber zu sitzen. Die online Abwehr findet man unter http://abmahnung.online-anwalt.org

 

AOK Sachsen-Anhalt kündigt zahlreiche Transportverträge

Wie in fast allen Bundesländern sorgt auch in Sachsen-Anhalt die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) bei den Taxi- und Mietwagenunternehmern derzeit für heftigen Unmut.

Taxi- und Mietwagenunternehmer transportieren neben ihren üblichen Fahrten auch hilfebedürfte Patienten zu ihren Behandlungen, wenn der Arzt dies verordnet. Die Unternehmer sind hier im sozialrechtlichen Sinne Leistungserbringer. Diese Fahrten werden von den Krankenkassen bezahlt.

Die AOK Sachsen-Anhalt ist verständlicherweise bemüht, ihre Ausgaben zu senken, um Beitragsstabilität zu gewährleisten. Die Kasse versucht deshalb niedrigere Preise durchzusetzen und will auch die Ausschreibung von Fahrten im Internet vorantreiben. Vor einigen Wochen kündigte die AOK Sachsen-Anhalt deshalb gegenüber zahlreichen Unternehmern die sog. Anlage 2 des „Rahmenvertrages über die Durchführung von Krankenfahrten“ und legte gleichzeitig neue Bedingungen vor, die ohne Verhandlungsbereitschaft zu zeigen, von den Unternehmern akzeptiert werden sollten. Die AOK versucht hier nach Meinung vieler Unternehmer einseitig Vertragsbedingungen zu diktieren, indem sie ihre wirtschaftliche und verwaltungsrechtliche Übermacht ausnutzt, um in unzulässiger Art und Weise Druck auf den einzelnen Taxi- und Mietwagenunternehmer aufzubauen.

Juristischer Hintergrund der Vereinbarungen is § 133 SBG V. Der lautet (auszugsweise):

Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.

Aus der Vorschrift folgt nach allgemeiner Ansicht ein Kontrahierungszwang zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge für die Beförderung von Kranken. Die AOK ist mit anderen Worten verpflichtet, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung von Krankentransportleistungen zu schließen und diesen damit die Teilnahme an der entsprechenden Versorgung ihrer Versicherten zu ermöglichen. Insbesondere steht ihr kein Auswahlrecht zu. Denn als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die AOK den Grundrechten insb. Art. 3 und Art 12 GG verpflichtet.

Die Vorgehensweise der AOK im konkreten Fall dürfte aus verschiedenen Gründen heraus rechtswidrig sein. Der zuständige Interessenverband des Taxi- und Mietwagengewerbes hat angekündigt, gegen die Kündigungen vorzugehen.

 

OLG Hamm: Aufkleber „Keine Werbung“ gilt nicht für Anzeigenblätter

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2011 (Az. 4 U 42/11) soll es keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern darstellen, wenn Gratiszeitungen (Super Sonntag, Wochenspiegel, Bitterfelder Spatz oder ähnliche) einschließlich der dort lose eingelegten Werbebeilagen in einen Briefkasten eingeworfen werden, auch wenn dort ein Aufkleber „Keine Werbung“ angebracht ist.

Das Gericht sah darin keinen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Nach Ansicht des Gerichts unterscheide der Briefkasteninhaber zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen. Denn bei den Gratiszeitungen komme es ihm gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen lokalen Informationen an. Deshalb seien diese Anzeigenblätter von dem Aufkleber „Keine Werbung“ nicht erfasst.

Wer also auch keine Anzeigenblätter in seinem Briefkasten vorfinden möchte, sollte dies auf dem Aufkleber entsprechend deutlich machen. Beispielsweise mit „Bitte keine Werbung oder kostenlose Zeitungen einwerfen“.

OLG Stuttgart: Zu geringe Rückkaufwerte bei Allianz Lebensversicherungen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 18.08.2011, (Az. 2 U 138/10) AGB Bestimmungen der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt, die die Berechnung der Rückkaufwerte und Fragen der Beitragsfreistellung, sowie den Stornoabzug in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betreffen. Die Allianz hatte diese Klauseln Mitte 2001 bis Ende 2007 verwendet.

Da die entsprechenden Klauseln unwirksam sind, steht den Kunden als Rückkaufwert das sog. ungezillmerte Deckungskapital zu. Dies sind in etwa die eingezahlten Prämien (abzüglich eventueller Risikokosten für Zusatzversicherungen, wie Berufsunfähigkeit).

Ehemalige Kunden er Allianz können nun Nachforderungen wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten geltend machen. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden, da sich die beitragsfreie Versicherungssumme erhöhen muss.

Auch wenn die Allianz Rechtsmittel angekündigt hat, sollten Ansprüche umgehend geltend gemacht werden. Die Verbraucherzentralen stellen für die Geltendmachung entsprechende Musterbriefe zur Verfügung.

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OLG Naumburg weicht Trennungsprinzip von Werbung und redaktionellem Inhalt auf

In seiner erst jetzt veröffentlichten Entscheidung (NJOZ 2011, 1202) vom 23. 4. 2010 hat das OLG Naumburg (Az. 10 U 31/09) das presserechtliche Trennungsprinzip zwischen redaktionellen Texten und Werbung im Ergebnis deutlich aufgeweicht.

Nach Ansicht des Gerichts sei an Anzeigenblätter nicht die gleichen Erwartungen zu stellen, wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts wisse oder müsse doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikation tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken diene.

Zwar gelte das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zweitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern sei aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirkliche.

Hintergrund des Streits war eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, weil die Beklagte ein Akquiseschreiben an einen potentielle Anzeigenkunden versendet hatte, in dem ein „gekoppelter“ redaktioneller Beitrag über eine Veranstaltung neben einer Werbeanzeige angeboten wurde.

Nach wenig überzeugender Ansicht des Gerichts sei eine bloße „Verbindung“ von redaktionellem Beitrag und Werbeanzeige nicht per se wettbewerbswidrig. Das sei erst dann der Fall, wenn sich die „redaktionellen Berichterstattung hervorgehoben und gezielt mit dem Angebot eines Interessenten in daneben platzierten Anzeigen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung“ befasse.

Wieso sich kino.to-Besucher nicht strafbar gemacht haben

Feierstimmung dürfte bei der „Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“ (kurz GVU) derzeit herrschen, woran auch die alberne „Denial of Service“-Rache-Attacke auf die Webseite der GVU nichts ändern wird. Wurde doch eine der bekanntesten „Raubkopierseiten“ im Netz kürzlich von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden „ausgehoben“. Zwölf von 21 mutmaßlichen Betreibern wurden in Untersuchungshaft genommen. Beim Besuch der Seite war dann auch ein Hinweis zu lesen, der auf die Festnahme hinwies und Strafverfolgung von Besuchern der Seite ankündigte.

Ohne Zweifel haben sich die Betreiber der Seite strafbar gemacht, sollten sich die Vorwürfe bestätigen. Das ergibt sich aus den §§ 106, 108a UrhG. Diese sehen für Fälle gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen Strafen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Und das zurecht. Denn Betreiber von Angeboten wie kino.to nutzen gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen aus und bereichern sich auf diese Weise mit der Arbeit von anderen. Völlig zu Recht gehen deshalb die Staatsanwaltschaften und auch die GVU gegen die Betreiber solcher Seiten vor. So etwas hat nichts mehr mit dem privaten Austausch von Filmen und Musik zu tun, sondern stellt eine ganz andere Qualität dar. Sollte sich darüber hinaus der Vorwurf der „Bildung krimineller Vereinigungen“ bestätigen, kann das für Rädelsführer oder Hintermänner eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedeuten. Hinzu kommen aber auch möglicherweise Betrugsvorwürfe, bedenkt man die äußerst zweifelhaften Angebote an sog. „Abofallen“ und anderen dubiosen Geschäftspraktiken, die wohl in nicht unerheblichem Ausmaß über kino.to Verbreitung fanden (vgl. z.B. Spiegel Online vom 06.04.2009).

Teilweise wird nun, hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen, die Auffassung vertreten, auch die Benutzer dieser Seite hätten sich möglicherweise strafbar gemacht, wenn sie dort sich Filme angeschaut haben. Dafür spricht allerdings nicht sonderlich viel.

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