NEUSCHWANSTEIN nach Ansicht des EuGH eintragungsfähig

Das Gericht (Dritte Kammer) hat in der Rechtssache T-167/15 entschieden, dass die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise und dem Freistaat Bayern bestätigt wird. Die Klage des Bundesverbandes wurde abgewiesen, da das Wortzeichen NEUSCHWANSTEIN unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei und somit keine absolute Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorlägen. Auch eine etwaige Bösgläubigkeit des Streithelfers Freistaat Bayern wurde verneint.

In der Entscheidung wird ausgeführt, dass das Wortzeichen NEUSCHWANSTEIN eindeutig mit dem bekannten Schloss in Bayern verbunden wird und somit eine klare Verbindung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herstellt. Das Gericht betont, dass die Eintragung der Marke zum Schutze des kulturellen Erbes und der geographischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dient und somit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 stehe.

CASSELLAPARK – Europäisches Gericht erklärt Wortmarke für nichtig wegen geografischer Bezeichnung

Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „CASSELLAPARK“ nicht eintragungsfähig ist, da sie eine geografische Bezeichnung ist und daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Die Marke wurde von Carim Dumerth angemeldet und umfasste Dienstleistungen in den Klassen 36, 37 und 39 des Nizza-Abkommens, darunter Immobilienverwaltung, Bauarbeiten und Gebäudereinigung. Die Gegenseite argumentierte, dass die Marke beschreibend und daher nichtig sei. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und erklärte die Marke für nichtig. Dieses Urteil zeigt, dass geografische Bezeichnungen von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, wenn sie bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden.

Zurückweisung der Wortmarke YOUR PERFORMANCE PLUS durch EUIPO wegen fehlender Unterscheidungskraft

In einer neuen Entscheidung hat das EU-Harmonisierungsamt (EUIPO) die Wortmarke „YOUR PERFORMANCE PLUS“ zurückgewiesen, da sie keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Die Marke wurde von der Daimler AG angemeldet, um sie für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen einzusetzen. Das EUIPO entschied jedoch, dass das Wort „Plus“ gemeinhin als Superlativ verstanden wird, der auf eine besonders hohe Qualität hinweist, und daher keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Zudem enthält die Marke kein kreatives, überraschendes oder einprägsames Element, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen würde, sie neben ihrer Werbefunktion auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen. Das EUIPO lehnte daher die Anmeldung ab.

Online-Handel: Omnibus-Richtlinie ab 28.05.2022

Omnibus-Richtlinie

Auf Online-Händler und gewerbliche Nutzer von Online-Handelsplattformen kommen Ende des Monats weitreichende Änderungen und Neuregelungen zu. Denn am 28.05.2022 wird die s.g. „Omnibus-Richtlinie“ – Richtlinie (EU) 2019/2161 – vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ziel des europäischen Gesetzgebers ist es, den Verbraucherschutz innerhalb EU-Europa zu stärken und weiter zu harmonisieren. Die Omnibus-Richtlinie ist Teil des s.g. „New Deal for Consumers“ der Europäischen Union. In diesem Artikel lesen Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick und erfahren alles, was Sie zur Omnibus-Richtlinie wissen müssen – und was jetzt zu tun ist.

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Wir unterstützen verschlüsselte E-Mail Kommunikation

Die Wahrung von Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität für Dokumente, die wir mit unseren Mandanten austauschen, ist uns sehr wichtig. Eine normale E-Mail ist offen wie eine Postkarte. Der elektronische „Briefträger“ und andere können sie stets mitlesen, kontrollieren, auswerten oder unbemerkt verändern.

Damit kein Unbefugter den Inhalt von E-Mails mitlesen kann, empfehlen wir dringend die Nutzung von E-Mail Verschlüsselung mit PGP oder S/MIME.

Mit der PGP- oder S/MIME-Verschlüsselung bieten wir unseren Mandanten ab sofort eine ausgezeichnete Möglichkeit, die übermittelten Informationen zu schützen und die Inhalte der E-Mails sicher zu verschlüsseln.

Unseren PGP Public Key können Sie hier herunterladen.

Der Fingerprint HASH-Wert dient zur Überprüfung des PGP Public Key und lautet: 02B6422BEEBE1B90A656851EB10FDDAFF6A3FE84

Wenn Sie bereits über einen PGP- oder S/MIME-Schlüssel verfügen, senden Sie uns ihren Public Key einfach als E-Mail Anhang. Wir verwenden diesen dann automatisch, um Ihnen künftig verschlüsselte Nachrichten zu senden.

PGP Schlüssel können Sie selbst kostenfrei erstellen. Die Einrichtung ist aber komplizierter. S/MIME Zertifikate sind einfacher einzurichten, müssen aber von einem Aussteller bezogen werden und kosten jährliche Gebühren (z.B. Certum für ca. 22 EUR / 3 Jahre).

Unseren PGP Public Key müssen Sie in Ihr E-Mail Programm einpflegen, sofern dieses PGP unterstützt. Für Microsoft Outlook benötigen Sie das kostenfreie mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelte AddOn Gpg4win. Das ebenfalls kostenfreie E-Mail Programm Thunderbird – als gute Alternative zu Outlook – unterstützt PGP-Verschlüsselung von Hause aus. Auch verschiedene WebMail Anbieter (wie z.B. Protonmail) unterstützen standardmäßig PGP. Andere WebMailer (z.B. Gmail, GMX, Web.de) können mit Hilfe des kostenfreien Browser AddOns Mailvelope „nachgerüstet“ werden.

Weitere Hinwiese zur sicheren Kommunikation.

Anbieter mit integrierter Verschlüsselungsfunktion im Webmail:

Weitere Informationen zum Thema PGP und S/MIME finden Sie z.B. bei:

Anmeldepflicht beim Transparenzregister

Transparenzregister, Anmeldepflicht beim Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft (eG), Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Die bisher geltende Ausnahme für Gesellschaften, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, ist entfallen.

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Gewerbliche Mieter dürfen Miete im Lockdown anpassen

Lockdown Corona Miete Störung der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der ersten diesbezüglichen und damit wegweisenden Entscheidung gewerblichen Mietern, die ihre Ladengeschäfte während der Lockdown- und Schließungsanordnungen innerhalb der Corona-Pandemie schließen mussten, einen grundsätzlichen Anspruch auf Senkung und Anpassung ihrer Miete zuerkannt. Durch die wegen der Gefahr einer Infektion mit Covid-19 staatlich angeordneten umfassenden Schließungsverfügungen im Einzelhandel sei die Geschäftsgrundlage eines gewerblichen Mietvertrages gestört. Der Mieter könne die Höhe des Mietzinses grundsätzlich anpassen und senken. Denn das Lebensrisiko, das sich durch die Pandemie verwirklicht habe, könne auch im gewerblichen Mietvertragsrecht nicht einseitig dem Mieter auferlegt werden. Allerdings bestehe kein pauschaler Anspruch auf Senkung der Miete – etwa um die Hälfte. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Auch Mietminderung komme nicht in Betracht. Lesen Sie alles zum aktuellen Urteil des BGH vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21, in diesem Artikel.

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TTDSG bringt neue Datenschutzpflichten

TTDSG

Deutschland ist um ein weiteres Datenschutzgesetz reicher – denn am 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Es tritt neben die bereits umfangreichen Regelungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze und richtet sich in erster Linie an die Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten. Zu diesem Zweck werden die bisherigen speziellen Datenschutzvorschriften aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) im TTDSG gebündelt, zusammengefasst und ergänzt. Deutschland setzt damit die EU-Vorgaben der s.g. „e-Privacy-Richtlinie“ um, die eigentlich bereits mit Inkrafttreten der DSGVO von einer „e-Privacy-Verordnung“ hätte abgelöst werden sollen. Lesen Sie hier alles zum Anwendungsbereich des neuen TTDSG sowie zu den neuen Pflichten, die vor allen Dingen Webseitenanbieter bei der Verwendung von Cookies und anderen Web-Technologien treffen.

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Consent-App „Cookiebot“ datenschutzwidrig?

Cookiebot

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) zum Erfordernis einer im Einklang mit der DSGVO stehenden datenschutzrechtlichen Einwilligung bei der Verwendung von „nicht zwingend erforderlichen“ Cookies auf Webseiten bedienen sich viele Webseitenbetreiber kleiner Hilfsprogramme (s.g. Plugins), um das Cookie-Management rechtssicher zu gestalten. Einer dieser – bei Nutzern beliebte – Anbieter ist „Cookiebot“ des Dänischen Unternehmens Cybot A/S, u.a. weil der Dienst in der Grundkonfiguration kostenfrei ist. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 01.12.2021, Az. 6 L 738/21.WI) kommt nun zu dem Ergebnis, dass „Cookiebot“ gegen das Datenschutzrecht verstoße. Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung und zum Hintergrund hier.

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Landgericht Berlin verbietet Mitbewerberbehinderung bei Amazon

mitbewerberbehinderung bei amazon

Das so genannte „Anhängen bei Amazon“ ist nach wie vor häufiger Anlass für Streit unter Marketplace-Händlern der Plattform. Obwohl von Amazon gewünscht und gefordert, stoßen sich viele Amazon-Händler daran, dass Mitbewerber sich an „ihr“ Angebot „anhängen“ – erst recht, wenn der Konkurrent das Produkt billiger anbietet und deshalb in den Genuss der s.g. „Buy Box“ kommt, also den prominenten „Kaufen-Button“ von Amazon direkt auf der Produktseite in Anspruch nehmen darf. Viele Händler versuchen deshalb, genau dies zu verhindern – zum Beispiel dadurch, dass sie dem Angebot eine bestimmte, eigene Markenherkunft attestieren, um Mitbewerber vom „Anhängen“ abzuschrecken. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2603.2021, Az. 6 U 11/21) dieses Geschäftsgebaren unter bestimmten Voraussetzungen als Mitbewerberbehinderung betrachtet haben, hat sich nun auch das Landgericht Berlin in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Rechtsstreit dieser Ansicht angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 22.11.2021, Az. 101 O 128/20). Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung zur Mitbewerberbehinderung hier.

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