Consent-App “Cookiebot” datenschutzwidrig?

Cookiebot

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) zum Erfordernis einer im Einklang mit der DSGVO stehenden datenschutzrechtlichen Einwilligung bei der Verwendung von „nicht zwingend erforderlichen“ Cookies auf Webseiten bedienen sich viele Webseitenbetreiber kleiner Hilfsprogramme (s.g. Plugins), um das Cookie-Management rechtssicher zu gestalten. Einer dieser – bei Nutzern beliebte – Anbieter ist „Cookiebot“ des Dänischen Unternehmens Cybot A/S, u.a. weil der Dienst in der Grundkonfiguration kostenfrei ist. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 01.12.2021, Az. 6 L 738/21.WI) kommt nun zu dem Ergebnis, dass „Cookiebot“ gegen das Datenschutzrecht verstoße. Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung und zum Hintergrund hier.

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Landgericht Berlin verbietet Mitbewerberbehinderung bei Amazon

mitbewerberbehinderung bei amazon

Das so genannte “Anhängen bei Amazon” ist nach wie vor häufiger Anlass für Streit unter Marketplace-Händlern der Plattform. Obwohl von Amazon gewünscht und gefordert, stoßen sich viele Amazon-Händler daran, dass Mitbewerber sich an “ihr” Angebot “anhängen” – erst recht, wenn der Konkurrent das Produkt billiger anbietet und deshalb in den Genuss der s.g. “Buy Box” kommt, also den prominenten “Kaufen-Button” von Amazon direkt auf der Produktseite in Anspruch nehmen darf. Viele Händler versuchen deshalb, genau dies zu verhindern – zum Beispiel dadurch, dass sie dem Angebot eine bestimmte, eigene Markenherkunft attestieren, um Mitbewerber vom “Anhängen” abzuschrecken. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2603.2021, Az. 6 U 11/21) dieses Geschäftsgebaren unter bestimmten Voraussetzungen als Mitbewerberbehinderung betrachtet haben, hat sich nun auch das Landgericht Berlin in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Rechtsstreit dieser Ansicht angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 22.11.2021, Az. 101 O 128/20). Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung zur Mitbewerberbehinderung hier.

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Neues Kaufrecht ab 2022

Neues Kaufrecht

Zum Jahreswechsel tritt in Deutschland nach knapp 20 Jahren ein neues Kaufrecht in Kraft, mit dem die bisherigen Regelungen “fit gemacht” werden sollen für die Neuerungen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters. Reichlich spät zwar, aber immerhin. Die bisher geltende – und dem deutschen Kaufrecht zugrundeliegende – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union wird in diesem Zusammenhang durch die neue Warenkaufrichtlinie (Richtlinie EU 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs) abgelöst. Die Neuregelungen haben hauptsächlich Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, aber auch Käufe im B2B-Bereich und zwischen Verbrauchern untereinander sind teilweise betroffen. So wird beispielsweise ein neuer Begriff des Sachmangels eingeführt; für digitale Produkte gibt es künftig umfangreiche Kodifizierungen. Unternehmer, insbesondere Online-Händler, werden vor dem Jahreswechsel Rechtstexte und ggf. die Bestellabwicklung anpassen müssen. Lesen Sie hier alles Wesentliche zum Themenkomplex “Neues Kaufrecht 2022”. 

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Bundestag beschließt heute DiRUG

Der deutsche Bundestag beschließt heute über das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (“DiRUG”), welches weit hinter den Erwartungen zurückbleibt und den Steuerzahler trotzdem rund 50 Mio. Euro kosten wird.

Mit dem Artikelgesetz wird u.a. das GmbH-Gesetz geändert. Es bezweckt vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren.

Dazu sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung einer GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen zum beziehungsweise im Handelsregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) vor.

Leider bleibt die Gesetzesinitiative weit hinter den Erwartungen zurück. Nach wie vor sind für die Gründung die Notare und die Registergerichte erforderlich. Die elektronische Gründung bedeutet in der Praxis lediglich die Möglichkeit, nicht mehr persönlich bei dem Notar erscheinen zu müssen, sondern den Gang zum Notar durch eine Videokonferenz mit diesem zu ersetzen.

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Umstrittene Urheberrechtsreform beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag, dem 20.05.2021, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der AfD, FDP und Linksfraktion bei Enthaltung der Grünen das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen. Damit ist der Weg für die seit Jahren kontrovers diskutierte Urheberrechtsreform frei. Mit dem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht um. Mit der vielfach kritisierten Reform haften u.a. Plattformbetreiber (“Diensteanbieter”) ab August 2021 für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer und werden deshalb vermutlich s.g. “Upload-Filter” einsetzen. Lesen Sie das Wichtigste zur Urheberrechtsreform hier.

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Corona-Hilfen – Überblick und Fristen

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Bund und Länder haben zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt. Damit Sie den Überblick im Hilfsgelder-Dschungel behalten, haben wir für Sie die wichtigsten Corona-Hilfen, deren Voraussetzungen und Fristen für die Beantragung hier zusammengefasst.

Corona-Hilfen im Überblick

Überbrückungshilfe II

Höhe

  • bis zu 50.000,00 EUR / Monat

Voraussetzungen

  • für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen
  • Umsatzrückgänge zwischen April 2020 und August 2020
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% zwischen September 2020 und Dezember 2020

Fristen

  • Frist für Anträge: 31. März 2021
  • Frist für Änderungsanträge: 31. Mai 2021
  • Frist für Korrektur der Kontoverbindung: 30. Juni 2021

Überbrückungshilfe III

Höhe

  • bis zu 1.500.000,00 EUR / Monat, für Verbundunternehmen bis 3.000.000,00 EUR / Monat

Voraussetzungen

  • für Unternehmen mit bis zu 750.000.000,00 EUR Jahresumsatz
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% seit November 2020 
  • Umsatzrückgänge zwischen November 2020 und Juni 2021

Einschränkungen

  • Unternehmen, die November-, bzw. Dezemberhilfe erhalten, können für diese Monate keine Überbrückungshilfe III erhalten
  • Überbrückungshilfe II wird angerechnet

Fristen

  • Frist für Anträge: 31. August 2021

Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Höhe

  • bis zu 75% des Umsatzes in November 2019, bzw. Dezember 2019

Voraussetzungen

  • für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen
  • Unternehmen müssen direkt oder indirekt von den Schließungen seit 02.11.2020 betroffen sein
  • Umsatzrückgänge zwischen April 2020 und August 2020

Einschränkungen

  • Unternehmen, die im Dezember 2020 schließen mussten (Friseure, Einzelhandel), sind bislang ausgenommen
  • Erstantrag kann nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern oder Rechtsanwälten gestellt werden
  • Soloselbstständige können den Erstantrag bis zu 5.000,00 EUR mit einem Elster-Zertifikat selbst stellen

Fristen

  • Frist für Anträge: 31. April 2021
  • Frist für Änderungsanträge: 30.06.2021

Neustarthilfe

Höhe

  • bis zu 7.500,00 EUR einmalig als Betriebskostenpauschale

Voraussetzungen

  • für Soloselbstständige
  • 25% des Jahresumsatzes 2019

Förderzeitraum

  • Januar 2021 bis Juni 2021

Fristen

  • Frist für Anträge: 31. August 2021

Hoffnung für alle Einzelhändler auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Die meisten Einzelhändler sind bislang von den November- und Dezemberhilfen ausgeschlossen, weil sie von der ersten Schließungsanordnung nicht betrofffen waren. Sie werden bisher auf die Überbrückungshilfen verwiesen. Diese Regelung dürfte rechtswidrig sein, weil sie ohne sachlichen Grund bestimmte Branchen bevorzugt. Daher sind wir der Auffassung, dass gute Aussichten darauf bestehen, dass alle betroffenen Einzelhändler die Novemberhilfen und Dezemberhilfen einklagen können. Sprechen sie uns hierzu gerne an.

Im Rahmen der Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der mit der Corona-Pandemie (Pandemie des neuartigen SARS-CoV-2-Virus) einhergehenden Schließungsverfügungen für weite Teile der Wirtschaft haben Bund und Länder staatliche Hilfsprogramme in bisher ungekannten Größenordnungen aufgelegt. Dies sind neben der s.g. Überbrückungshilfe vor allen Dingen die Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Der Einzelhandel hat darauf jedoch bislang keinen Anspruch. Unser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob Einzelhändler die Novemberhilfe und Dezemberhilfe – notfalls gerichtlich – beanspruchen können, obwohl sie nicht schon vom “Wellenbrecher-Lockdown” ab dem 02.11.2020 betroffen waren, sondern vielmehr “erst” am 16.12.2020 schließen mussten.

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“Wellenbrecher-Lockdown” – Betroffene müssen jetzt handeln!

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Das s.g. “Corona-Kabinett”, die Konferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel und der Ministerpräsidenten der Länder, hat sich am heutigen Mittwoch wegen steigender Infektionszahlen mit dem Corona-Virus auf neuerliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschlands verständigt.

Mit dem s.g. “Wellenbrecher-Lockdown” sollen mit Wirkung ab dem 2. November 2020 Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Cafés und Bars, Event-Lokalitäten wie Theater, Opern, Konzerthäuser und andere Veranstaltungseinrichtungen sowie Fitness-Studios, Bäder oder Einrichtungen des Vereinssports schließen. Kontakte werden generell auf maximal zehn Personen beschränkt, die nicht mehr als zwei Haushalten angehören dürfen.

Die Maßnahme “Wellenbrecher-Lockdown” soll zunächst bis Ende November beschränkt werden.

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