Neue Gängelung von Unternehmern bei Offenlegungspflichten

Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

Ab dem 31.12.2021 ist eine einmalige, elektronische Identitätsprüfung für Personen verpflichtend, die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für offenlegungspflichtige Unternehmen an das Unternehmensregister übermitteln. Ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einen Jahresabschluss offenzulegen. Es stehen derzeit drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und die Nutzung des elektronischen Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID).

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Polizeiliche Datenverarbeitung in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmungen von § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Diese Vorschriften erlauben der Polizei die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die bereits gespeichert wurden, durch Datenanalyse (in Hessen) oder Datenauswertung (in Hamburg), um bestimmte Straftaten präventiv zu bekämpfen. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmungen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, da sie keine ausreichende Eingriffsschwelle enthalten. Die Befugnisse, die durch diese Bestimmungen gewährt werden, überschreiten die Schwelle einer konkretisierten Gefahr, die erforderlich ist, um in das Persönlichkeitsrecht einer Person einzugreifen. § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG gilt bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 mit einschränkender Maßgabe fort. § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig.

Hohe Anforderungen an Wohnungskündigung zwecks Flüchtlingsunterbringung

In der Diskussion um die Unterbringung von Flüchtlingen wird seit einiger Zeit insbesondere die Frage aufgeworfen, welche Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, um geeigneten Wohnraum zu akquirieren. In einigen Bundesländern, wie Hamburg und Bremen, wurde bereits im Jahr 2015 ein Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung beschlossen, das die (entschädigungspflichtige) Einweisung in ungenutzte Gebäude vorsieht. Andere Bundesländer lehnen hingegen eine Beschlagnahmung von Immobilien ausdrücklich ab.

Neben der vorübergehenden Einweisung steht auch die Option zur Unterbringung in Gebäuden, die der öffentlichen Hand gehören, zur Verfügung. Bei der Suche nach Wohnraum stellt sich die Frage, ob die Kommunen berechtigt sind, bestehende Mietverhältnisse mit Dritten zu kündigen, um den so frei werdenden Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. In der Vergangenheit sind derartige Fälle kommunaler „Eigenbedarfskündigungen“ aus verschiedenen deutschen Gemeinden bekannt geworden.

Zusammenfassung

  1. Im Allgemeinen gelten für kommunale Vermieter dieselben Regeln wie für private Vermieter.
  2. Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters erfordert auch für kommunale Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ gemäß § 573 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Das gesetzliche Beispiel für Eigenbedarf in § 573 Ab. 2 Nr. 2 BGB ist auf Privatpersonen als Vermieter zugeschnitten und kann daher nicht auf kommunale „Eigenbedarfskündigungen“ angewendet werden.
  4. Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung eines Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Kündigung zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten erforderlich ist.
  5. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine öffentlich-rechtliche Pflicht des kommunalen Vermieters dar. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist das öffentlich-rechtliche Interesse des Vermieters jedoch gegenüber dem grundrechtlich geschützten Bestandsschutzinteresse des privaten Mieters abzuwägen.
  6. In der Regel hat das Interesse des öffentlich-rechtlichen Vermieters hierbei hinter dem Recht der Privatperson zurückzutreten.
  7. Sollte das öffentlich-rechtliche Interesse des Vermieters ausnahmsweise überwiegen, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 573c BGB zu beachten.
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NEUSCHWANSTEIN nach Ansicht des EuGH eintragungsfähig

Das Gericht (Dritte Kammer) hat in der Rechtssache T-167/15 entschieden, dass die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise und dem Freistaat Bayern bestätigt wird. Die Klage des Bundesverbandes wurde abgewiesen, da das Wortzeichen NEUSCHWANSTEIN unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei und somit keine absolute Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorlägen. Auch eine etwaige Bösgläubigkeit des Streithelfers Freistaat Bayern wurde verneint.

In der Entscheidung wird ausgeführt, dass das Wortzeichen NEUSCHWANSTEIN eindeutig mit dem bekannten Schloss in Bayern verbunden wird und somit eine klare Verbindung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herstellt. Das Gericht betont, dass die Eintragung der Marke zum Schutze des kulturellen Erbes und der geographischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dient und somit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 stehe.

CASSELLAPARK – Europäisches Gericht erklärt Wortmarke für nichtig wegen geografischer Bezeichnung

Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „CASSELLAPARK“ nicht eintragungsfähig ist, da sie eine geografische Bezeichnung ist und daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Die Marke wurde von Carim Dumerth angemeldet und umfasste Dienstleistungen in den Klassen 36, 37 und 39 des Nizza-Abkommens, darunter Immobilienverwaltung, Bauarbeiten und Gebäudereinigung. Die Gegenseite argumentierte, dass die Marke beschreibend und daher nichtig sei. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und erklärte die Marke für nichtig. Dieses Urteil zeigt, dass geografische Bezeichnungen von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, wenn sie bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden.

Zurückweisung der Wortmarke YOUR PERFORMANCE PLUS durch EUIPO wegen fehlender Unterscheidungskraft

In einer neuen Entscheidung hat das EU-Harmonisierungsamt (EUIPO) die Wortmarke „YOUR PERFORMANCE PLUS“ zurückgewiesen, da sie keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Die Marke wurde von der Daimler AG angemeldet, um sie für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen einzusetzen. Das EUIPO entschied jedoch, dass das Wort „Plus“ gemeinhin als Superlativ verstanden wird, der auf eine besonders hohe Qualität hinweist, und daher keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Zudem enthält die Marke kein kreatives, überraschendes oder einprägsames Element, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen würde, sie neben ihrer Werbefunktion auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen. Das EUIPO lehnte daher die Anmeldung ab.

Online-Handel: Omnibus-Richtlinie ab 28.05.2022

Omnibus-Richtlinie

Auf Online-Händler und gewerbliche Nutzer von Online-Handelsplattformen kommen Ende des Monats weitreichende Änderungen und Neuregelungen zu. Denn am 28.05.2022 wird die s.g. „Omnibus-Richtlinie“ – Richtlinie (EU) 2019/2161 – vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ziel des europäischen Gesetzgebers ist es, den Verbraucherschutz innerhalb EU-Europa zu stärken und weiter zu harmonisieren. Die Omnibus-Richtlinie ist Teil des s.g. „New Deal for Consumers“ der Europäischen Union. In diesem Artikel lesen Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick und erfahren alles, was Sie zur Omnibus-Richtlinie wissen müssen – und was jetzt zu tun ist.

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Bundestag beschließt heute DiRUG

Der deutsche Bundestag beschließt heute über das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie („DiRUG“), welches weit hinter den Erwartungen zurückbleibt und den Steuerzahler trotzdem rund 50 Mio. Euro kosten wird.

Mit dem Artikelgesetz wird u.a. das GmbH-Gesetz geändert. Es bezweckt vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren.

Dazu sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung einer GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen zum beziehungsweise im Handelsregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) vor.

Leider bleibt die Gesetzesinitiative weit hinter den Erwartungen zurück. Nach wie vor sind für die Gründung die Notare und die Registergerichte erforderlich. Die elektronische Gründung bedeutet in der Praxis lediglich die Möglichkeit, nicht mehr persönlich bei dem Notar erscheinen zu müssen, sondern den Gang zum Notar durch eine Videokonferenz mit diesem zu ersetzen.

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„Wellenbrecher-Lockdown“ – Betroffene müssen jetzt handeln!

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Das s.g. „Corona-Kabinett“, die Konferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel und der Ministerpräsidenten der Länder, hat sich am heutigen Mittwoch wegen steigender Infektionszahlen mit dem Corona-Virus auf neuerliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschlands verständigt.

Mit dem s.g. „Wellenbrecher-Lockdown“ sollen mit Wirkung ab dem 2. November 2020 Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Cafés und Bars, Event-Lokalitäten wie Theater, Opern, Konzerthäuser und andere Veranstaltungseinrichtungen sowie Fitness-Studios, Bäder oder Einrichtungen des Vereinssports schließen. Kontakte werden generell auf maximal zehn Personen beschränkt, die nicht mehr als zwei Haushalten angehören dürfen.

Die Maßnahme „Wellenbrecher-Lockdown“ soll zunächst bis Ende November beschränkt werden.

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