Nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, sicherzustellen, dass Urheberrechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Webseitenbetreiber beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden. Dies gilt nach Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48/EG auch gegen sog. Mittelspersonen, also DNS-Betreiber.
§ 7 Abs. 4 TMG dient der Umsetzung dieser EU-Vorschriften und sieht daher vor, dass der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter unter bestimmten engen Voraussetzungen die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
Da Webseitenbetreiber und Hostinganbieter von rechtswidrigen Seiten meist nicht greifbar sind, besteht die Möglichkeit den Zugriff auf diese Inhalte zu erschweren. Ein Mittel hierzu ist die sog. DNS-Sperre, die mit etwas technischem Verständnis allerdings leicht zu umgehen ist.
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