Kürzung von ALG II bei Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung?

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 ER) setzte sich mit den Umständen auseinander, unter welchen das Jobcenter ALG II-Bezüge bei Kündigung eines Minijobs des Leistungsbeziehers kürzen darf.

Die Stellerin eines Eilantrages verdiente sich zusätzlich zum ALG II etwas bei der Übernahme von Hausarbeiten in Privathaushalten dazu. Die Dienstverhältnisse wurden jedoch gekündigt, nachdem sie mehrfach ihrer Aufgabe als Haushaltshilfe nicht nachkam. Dazu führte die Antragstellerin aus sie könne durch ihre Gelenkerkrankung und ihr Alkoholproblem bedingt nicht regelmäßig arbeiten.

Das Jobcenter sah in dem Nichterscheinen zur Arbeit eine Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen der Antragstellerin um 30 Prozent des Regelbedarfs gemäß § 31 I S. 1 SGB II:

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.  …

Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

Nach Ansicht des LSG Mainz liege eine vom Jobcenter angeführte Pflichtverletzung jedoch nur vor, wenn diese mit Absicht erfolge. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen.

Aufgrund der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend in Kauf genommen wurden. Das genüge aber nicht für den direkten Vorsatz. Folglich hob das Jobcenter die Minderung auf und zahlte wieder den vollen Regelsatz.


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Vergütung notwendiger Überstunden

Sind Überstunden betriebsbedingt notwendig, ist keine besondere Anordnung des Arbeitgebers erforderlich. Diese sind ebenso zu bezahlen, so das LAG Hamm (Az.: 13 Sa 312/12).

Der Kläger war von Januar 2010 bis Juni 2011 bei einem privaten Pflegedienst als Nachtwache beschäftigt. Seine regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 120 Stunden. Der dem Verhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag regelte, dass mit der Zahlung des Grundgehaltes Überstunden mit abgegolten werden. Ferner enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung zum Verfall von Ansprüchen:

“Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.”

Der Kläger leistete zwischen Januar und November 2010 ca. 540 Überstunden ab. Ihre Bezahlung in Höhe von 6.750 Euro machte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber der Zahlungsaufforderung nicht folgte, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Nach Ansicht des LAG ist es ausreichend, wenn die geleisteten Überstunden konkludent gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren. Im vorliegenden Fall ergab sich die betriebliche Notwendigkeit aus der Dienstplaneinteilung, die vom Arbeitgeber erstellt wurde, der andauernden personellen Unterbesetzung und dem zwingenden Erfordernis, die anvertrauten Patientinnen und Patienten kontinuierlich zu versorgen. Eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber sei deshalb nicht erforderlich gewesen und deshalb zu vergüten.

Daran würden auch die AGB des Arbeitgebers nichts ändern.  Sie halten der Inhaltskontrolle des § 307 I BGB nicht stand und werden somit kein Bestandteil des Vertrages:

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei der Verfallsklausel etwa ist nicht geregelt, wann die Frist von drei Monaten zu laufen beginnt. Hier bestehen Zweifel am Inhalt der Klausel, sie ist damit unwirksam.

Auch die pauschale Regelung der Überstundenvergütung werde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Daraus könne der Arbeitnehmer nicht entnehmen, welche konkrete Leistung er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat. Es muss in dem Arbeitsvertrag konkret geregelt sein, in welchem Umfang die Vergütung Überstunden mit abdeckt.

Folglich hat der Kläger Anspruch auf die Nachzahlung der 6.750 Euro.


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Verwaltung ist nicht an Gesetzentwürfe gebunden

Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 47.12)  hat beschlossen, dass Behörden im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot ausschließlich an bereits geltendes Recht gebunden sind. Gesetzentwürfe sind bis zu ihrem Inkrafttreten bei Beschlüssen nicht zu berücksichtigen.

Die Kläger vermittelten in Worms und Mainz Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Ihm sowie den anderen Anbietern mangelte es  an einer Genehmigung für das Inland, weshalb die unerlaubte Vermittlung im Jahr 2007 von den jeweiligen Städten verboten wurde. Eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden.

Dagegen klagten die Vermittler und hatten vor dem VG Mainz und dem OVG  Koblenz Erfolg. Dieses war bei seinen Entscheidungen im Mai 2012 davon ausgegangen, die Verbote seien jedenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil die Behörden die geplante Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 nicht berücksichtigt hatten.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss die Urteile des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2012 auf und verwies die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Unter Beachtung des Rechtsstaatsgebots sind die Behörden ausschließlich an das geltende Recht gebunden. Geplante Rechtsänderungen müssen sie nicht schon im Entwurfsstadium berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn eine neue Regelung noch nicht vom Parlament beschlossen wurde und deshalb noch nicht absehbar ist, ob, wann und mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird. Dies diene auch der Rechtssicherheit des Bürgers, der sich am bestehenden Recht orientieren können und geplante Änderungen nicht schon vor ihrer Legitimierung durch die Gesetzgebungsorgane für und gegen sich gelten lassen müsse.


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Wann handelt ein eBay-Anbieter ein gewerblich?

Ein Beklagter vor dem OLG Hamm (Az.: 4 U 147/12) bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und schrieb auf seiner Seite auch, dass die Abnahme in größeren Mengen möglich sei. In dem Internetangebot wurde außerdem auf Folgendes hingewiesen: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“In diesem Angebot sah das OLG Hamm ein gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil für den Käufer die Identität des Verkäufers nicht erkennbar werden lasse und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich für den Verbraucher so erst besondere Rechte ergäben, etwa das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d BGB).

Laut Bundesgerichtshof ist bereits der als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, wer einer auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung nachgeht, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit  gleichartigen,  insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

So wie im vorliegenden Fall. Das Angebot und der Verkauf von neuen Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dies deute auf eine dauerhafte gewerblichen Tätigkeit hin.


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Viele unerhebliche Mängel bei Werkvertrag in der Summe erheblich

Stellen die Mängel einer Werkleistung für sich keinen erheblichen Sachmangel dar, können sie in der Summe zu einem solchen werden und den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, so das Amtsgericht München (Az.: 275 C 30434/12).

Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Betrachtung entdeckte er einige Mängel  und zeigte diese dem zuvor beauftragten Hersteller der Tür an. Als der Werkleister die Nachbesserung verweigerte, holte der Besteller ein Gutachten ein, welches folgende Mängel feststellte: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.

Daraufhin trat der Auftraggeber vom Werkvertrag zurück und verlangte die bereits geleistete Zahlung. Diese Forderung wies der Hersteller mit den Argumenten zurück, dass die Mängel nicht erheblich und zum Teil nur optisch hinderlich seien. Dem widersprach das AG München nach Erhebung der Klage durch den Besteller.

Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag gemäß § 634 Nr. 3 BGB erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustür zu.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und …

Die Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie in der Gesamtbetrachtung nicht unerheblich seien. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Dies sei vorliegend der Fall, läge somit eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor und der Werkbesteller sei zum Rücktritt und Erstattung des bereits Geleisteten berechtigt.


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Auskunftspflicht Dritter an Grundsicherungsträger

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil (Az.: L 7 AS 745/11) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu leisten haben.

Die ehemalige Ehefrau des Klägers erhielt Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zahlte ihr zusätzlich Unterhalt in Höhe von monatlich 391,00 Euro. Schließlich stellte er die Zahlungen ein. Einen Titel für diese Unterhaltszahlungen hatte die Ehefrau zuvor nicht erworben. Der Kläger ist inzwischen auch wieder verheiratet.

An ihn wandte sich einige Zeit nach Einstellung seiner Zahlungen das Jobcenter, bei dem seine Frau gemeldet ist, und verlangte Auskunft über die aktuellen Einkommensverhältnisse. Diese Auskunft verweigerte der Kläger aber, weil seinerseits keine Unterhaltspflicht seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber mehr bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.

Nun hat das LSG Chemnitz entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 II 1 SGB II unter Umständen erteilt werden muss:

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. …

Es sei aber eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht sei danach dann nicht gegeben, „wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht“.

Entfällt der Unterhaltsanspruch außerdem aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des vermeintlichen Unterhaltspflichtigen, ist ebenfalls keine Auskunft zu erteilen. So auch im vorliegenden Fall. Es war offensichtlich, dass der Kläger seiner ehemaligen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldete. Dafür waren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ursächlich. Folglich überwiegt sein Interesse das der Leistungsbezieherin, er hat dem Jobcenter keine Auskunft zu erteilen.


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Behörde hat keinen Anspruch auf ungesicherte Übertragung elektronischer Daten

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: KVZ 57/12)  hat eine Kartellbehörde keinen Anspruch gegen ein Unternehmen darauf, dass dieses Dateien per ungesicherter E-Mail-Verbindung verschickt.

Eine Landeskartellbehörde forderte ein Unternehmen dazu auf, Daten, unter anderem eine ungesicherte Excel-Tabelle, über einen einfachen E-Mailaccount an sie zu senden. Das Unternehmen verweigerte das unter Hinweis auf die Sensibilität der Daten.

Der BGH war der Ansicht, dass das Verhalten des Unternehmens rechtens war. Es sei ihm nicht zumutbar, schützenswerte Daten ungesichert an Dritte weiterzugeben, denn die Behörde könne sich die gewünschte Excel-Datei auf anderem, datenschutzrechtlich unbedenklichem Wege,  etwa auf einem physikalischen Datenträger oder über eine gesicherte elektronische Verbindung, zukommen lassen. Es sei auch unerheblich, ob die zu übermittelnden Daten besonders schützenswert seien, da sie etwa dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, oder nicht.


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Bezugnahme auf nicht gedruckte AGB der Post nicht wirksam

Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt sind, ist laut Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12) überraschend und führt dazu, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

2012 verschickte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie zuvor bei eBay versteigert hatte, per Post an den Käufer, der ihr den Kaufpreis bereits überwiesen hatte. Jedoch kam das Paket nie an. Die Verkäuferin zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurfeinschreiben, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme gesandt worden wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die AGB seien Bestandteil des Vertrages geworden, denn in der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie dort einsehen können.

Die Klägerin entgegnete, sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden. Das AG München gab ihr insoweit Recht.

Die Post könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Klägerin nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und auch sonst keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nur so würden diese gemäß § 305 II BGB Bestandteil des Vertrages:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diesen Anforderungen genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf AGB, kleingedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht erfolgt, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.


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Keine erkürzte Verjährungsfrist im Gewährleistungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes  verkürzen (Az.: VIII ZR 174/12)

Geklagt hatten Eheleute, die von der Autohaus-GmbH im August 2006 einen gebrauchten Geländewagen gekauft haben. Vor der Übergabe sollten durch dieses auch weitere Teile im Fahrzeug verbaut werden.

Die AGB der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger enthielten folgende Regelung:

“VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …”

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der neu eingebauten Anlage Oktober 2006 übergeben.  In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den “Gastank” und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Dafür verlangten sie von dem Autohaus die Zahlung der voraussichtlich 1.313 Euro, die sie für die Reparatur aufbringen müssen, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Mahnung bisher entstanden waren. Daraufhin weigerte sich die Beklagte zu zahlen und berief sich auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.
Zu unrecht laut BGH. Demnach verstoße eine Klausel, die die übliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers von zwei Jahren auf eins verkürzt, gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB:

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)      (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b)      (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

Die Bestimmungen der AGB seien als ein Ganzes und im Zusammenhang zu sehen, sodass sie gänzlich schon dann rechtswidrig und unanwendbar würden, wenn nur eine Teilregelung unter ein Klauselverbot fällt. Folglich bleibt der Gewährleistungsanspruch der Kläger bestehen und jedenfalls die Aufwendungen für eine andere Werkstatt sind ihnen zu erstatten.


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Versetzung an anderen Arbeitsort nicht ohne vertraglichen Vorbehalt

Laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 18 Sa 33/10) gilt der Betriebsort als regulärer Arbeitsort des Arbeitnehmers, falls nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Nur ein ausdrücklicher Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag berechtigt den Arbeitgeber zur Versetzung an einen anderen Ort.

Ein anerkannter Schwerbehinderter arbeitete seit 1969 in einem Baden-Württembergischen Betrieb in der Stadt Ludwigsburg als Monteur. Ludwigsburg war seit langer Zeit auch der einzige Produktionsstandort des Arbeitgebers.

Dieser schloss mit dem Betriebsrat im Jahr 2008 jedoch eine Vereinbarung ab. Die Produktion in Ludwigsburg sollte eingestellt und am neuen Standort Reutlingen wieder aufgenommen werden.

Dorthin sollten auch die sechs Mitarbeiter des Betriebes versetzt werden. Sollten sie mit der Versetzung nicht einverstanden sein, solle für den Arbeitgeber die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung bestehen. Es wurde etwa auch festgelegt, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber organisierten Pendlerbus fahren und für die verlängerte Fahrtzeit monatlich einen Mehrbetrag erhalten.

Der Kläger, der schwerbehinderte Arbeitnehmer, hält diese Vereinbarung jedoch nicht für wirksam und begehrt beim Gericht, den Arbeitgeber zu verpflichten ihn weiterhin in Ludwigsburg zu beschäftigen  und hilfsweise, dass die Unrechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung festgestellt wird.

Das LAG Baden-Württemberg gibt nur dem Hilfsantrag statt.

Es könne dem Arbeitgeber, der die gesamte Produktion nach Reutlingen verlegt hat und in Ludwigsburg keinen Betrieb mehr unterhält, nicht zugemutet werden, für einen einzigen Mitarbeiter einen Montagearbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Die Interessen beider stünden bei solch einem großen erforderlichen Aufwand in einem groben Missverhältnis und würden den Arbeitgeber unangemessen benachteiligen.

Der Feststellungsantrag des Klägers war dagegen begründet. Enthält ein Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Arbeitsstelle, gilt der Betriebsort als vertraglich festgelegter Arbeitsort. Somit gilt auch nur für diesen das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers. Fehlt dann ein vertraglicher Versetzungsvorbehalt, ist eine einseitige Versetzungsanordnung unwirksam. So auch im vorliegenden Fall.


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