Noch vor gar nicht so langer Zeit gab es bei der Verfolgung von Filesharern durch die Musikindustrie immer das gleiche Muster: Der Rechteinhaber ermittelte selber oder mit Hilfe von spezialisierten Dienstleistern die IP-Adressen, von denen Urheberrechtsverletzungen ausgingen. Im zweiten Schritt wurde eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft den hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ermittelt hat. Anschließend nahm der Rechteinhaber Akteneinsicht und erfuhr auf diese Weise, wer hinter der IP-Adresse steht. Nun hat der Rechteinhaber zivilrechtliche Schritte gegen den Anschlussinhaber einleiten können, also Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen können. Die Strafverfahren der Staatsanwaltschaft wurden dagegen regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt.
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