Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut entschieden, dass E-Mail Spam grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche auslöst

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. April 2024 klargestellt, dass beim Empfang unverlangter E-Mail Werbung grundsätzlich ein immaterieller Schaden wegen des Kontrollverlustes über die eigenen Daten in Betracht kommt (Az. C‑741/21).

Es ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht erforderlich, dass der Schaden einen bestimmten Schweregrad erreicht. Jeder Schaden, der nachweislich entstanden ist, kann einen Anspruch begründen, selbst wenn er geringfügig ist.

Das Gericht führt dazu wörtlich aus:

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der 85. Erwägungsgrund der DSGVO ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht werden können. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über solche Daten einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

aboutfood GmbH ehemals foodist kassiert Urteil wegen E-Mail Spam

Der Online Lebensmittelhändler aboutfood GmbH wurde vom OLG Naumburg (Az. 9 U 121/22) verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger mit unerwünschten E-Mails zu belästigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der aboutfood GmbH Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern angedroht.

Obwohl der Kläger der Firma aboutfood GmbH mitgeteilt hatte, keine E-Mail Werbung mehr erhalten zu wollen, sendete diese erneut eine E-Mail, in der u.a. mitgeteilt wurde, dass ein Eigenmarkensegment übertragen worden sei. Die weitere E-Mail verlor dadurch jedoch nicht den Charakter als Werbung. So wurde zunächst mit dem Bild einer Nutzerin und den Worten „eat green or go home“ und dem weiteren Hinweis „food (ist) for future, heute genießen, was für morgen gut ist“, geworben. Auch der weitere Verlauf des Anschreibens: „Es gibt tolle Neuigkeiten von uns: Foodist goes vegan! Wir möchten beweisen, dass Nachhaltigkeit und Genuss Hand in Hand gehen. Um zu einer besseren Zukunft beizutragen, fokussieren wir, das Foodist Team, uns ausschließlich auf Produkte aus unserer Foodist Brand: Vegan, natürliche Zutaten & 100 % delicious“ diente augenscheinlich dazu, dass es hier um den Absatz von Waren ging.

Zum „fliegenden Gerichtsstand“ im Wettbewerbsrecht

fliegender Gerichtsstand

Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, in Kraft getreten am 02.12.2020, wurden umfangreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht umgesetzt. Wir haben darüber hier und hier berichtet. Um s.g. „Abmahnmissbrauch“ einzudämmen, wurde u.a. der „fliegende Gerichtsstand“ für „im Internet“ begangene Wettberbsverstöße abgeschafft. Nach zwei einhalb Jahren seit der Umsetzung der Reform ist es Zeit, Bilanz zu ziehen. Wie steht es um die örtliche Zuständigkeit der Wettbewerbsgerichte?

„Zum „fliegenden Gerichtsstand“ im Wettbewerbsrecht“ weiterlesen

BGH stärkt Persönlichkeitsschutz Prominenter

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 338/21) hat die Bedeutung des Persönlichkeitsrecht prominenter Personen erneut unterstrichen. In dem Fall ging es um einen ehemaligen Formel-1-Fahrer, der bei einem schweren Skiunfall Ende 2013 verunglückte und seitdem nicht mehr öffentlich auftrat. Die Beklagte, ein Online-Plattformbetreiber, veröffentlichte Ende November 2018 zwei Beiträge, in welchen unter anderem der volle Name des Klägers genannt wurde. Die Artikel enthielten Aussagen eines Bischofs der katholischen Kirche über ein Treffen mit dem Kläger. 

„BGH stärkt Persönlichkeitsschutz Prominenter“ weiterlesen

Philip Morris kassiert einstweilige Verfügung wegen IQOS Spam

Wir haben gegen die Philip Morris GmbH wegen wiederholtem E-Mail Spam für ihr IQOS Zigarettenersatz-System eine einstweilige Verfügung erwirkt. Trotz zahlreicher Aufforderungen, den Versand von unerwünschter E-Mail Werbung zu unterlassen und dem ausdrücklichen Versprechen von Philip Morris es zu unterlassen, erhielt unser Mandant täglich neue E-Mails. Dem hat das Amtsgericht München jetzt durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung Einhalt geboten.

WordPress muss verleumderischen Blog löschen

Automattic, Inc., die Betreiberin des Blogsystems WordPress, muss es unterlassen, verleumderische und ehrverletzende Inhalte, die Dritte über anonyme WordPress-Blogs veröffentlichen, zu verbreiten und zu veröffentlichen. Ein entsprechendes Urteil hat unsere Kanzlei vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (LG Heilbronn, Urteil vom 10.02.2023, Az. Ri 1 O 151/22). Das Urteil reiht sich ein in entsprechende Gerichtsentscheidungen, die wir bereits in der Vergangenheit im Sinne unserer Mandanten erstreiten konnten. Hierüber hatten wir hier und hier berichtet.

„WordPress muss verleumderischen Blog löschen“ weiterlesen

Domain Name Server (DNS) Sperren bei Urheberrechtsverletzungen

Nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, sicherzustellen, dass Urheberrechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Webseitenbetreiber beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden. Dies gilt nach Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48/EG auch gegen sog. Mittelspersonen, also DNS-Betreiber.

§ 7 Abs. 4 TMG dient der Umsetzung dieser EU-Vorschriften und sieht daher vor, dass der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter unter bestimmten engen Voraussetzungen die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

Da Webseitenbetreiber und Hostinganbieter von rechtswidrigen Seiten meist nicht greifbar sind, besteht die Möglichkeit den Zugriff auf diese Inhalte zu erschweren. Ein Mittel hierzu ist die sog. DNS-Sperre, die mit etwas technischem Verständnis allerdings leicht zu umgehen ist.

„Domain Name Server (DNS) Sperren bei Urheberrechtsverletzungen“ weiterlesen

Neue Gängelung von Unternehmern bei Offenlegungspflichten

Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

Ab dem 31.12.2021 ist eine einmalige, elektronische Identitätsprüfung für Personen verpflichtend, die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für offenlegungspflichtige Unternehmen an das Unternehmensregister übermitteln. Ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einen Jahresabschluss offenzulegen. Es stehen derzeit drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und die Nutzung des elektronischen Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID).

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Polizeiliche Datenverarbeitung in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmungen von § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Diese Vorschriften erlauben der Polizei die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die bereits gespeichert wurden, durch Datenanalyse (in Hessen) oder Datenauswertung (in Hamburg), um bestimmte Straftaten präventiv zu bekämpfen. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmungen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, da sie keine ausreichende Eingriffsschwelle enthalten. Die Befugnisse, die durch diese Bestimmungen gewährt werden, überschreiten die Schwelle einer konkretisierten Gefahr, die erforderlich ist, um in das Persönlichkeitsrecht einer Person einzugreifen. § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG gilt bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 mit einschränkender Maßgabe fort. § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig.

Hohe Anforderungen an Wohnungskündigung zwecks Flüchtlingsunterbringung

In der Diskussion um die Unterbringung von Flüchtlingen wird seit einiger Zeit insbesondere die Frage aufgeworfen, welche Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, um geeigneten Wohnraum zu akquirieren. In einigen Bundesländern, wie Hamburg und Bremen, wurde bereits im Jahr 2015 ein Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung beschlossen, das die (entschädigungspflichtige) Einweisung in ungenutzte Gebäude vorsieht. Andere Bundesländer lehnen hingegen eine Beschlagnahmung von Immobilien ausdrücklich ab.

Neben der vorübergehenden Einweisung steht auch die Option zur Unterbringung in Gebäuden, die der öffentlichen Hand gehören, zur Verfügung. Bei der Suche nach Wohnraum stellt sich die Frage, ob die Kommunen berechtigt sind, bestehende Mietverhältnisse mit Dritten zu kündigen, um den so frei werdenden Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. In der Vergangenheit sind derartige Fälle kommunaler „Eigenbedarfskündigungen“ aus verschiedenen deutschen Gemeinden bekannt geworden.

Zusammenfassung

  1. Im Allgemeinen gelten für kommunale Vermieter dieselben Regeln wie für private Vermieter.
  2. Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters erfordert auch für kommunale Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ gemäß § 573 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Das gesetzliche Beispiel für Eigenbedarf in § 573 Ab. 2 Nr. 2 BGB ist auf Privatpersonen als Vermieter zugeschnitten und kann daher nicht auf kommunale „Eigenbedarfskündigungen“ angewendet werden.
  4. Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung eines Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Kündigung zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten erforderlich ist.
  5. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine öffentlich-rechtliche Pflicht des kommunalen Vermieters dar. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist das öffentlich-rechtliche Interesse des Vermieters jedoch gegenüber dem grundrechtlich geschützten Bestandsschutzinteresse des privaten Mieters abzuwägen.
  6. In der Regel hat das Interesse des öffentlich-rechtlichen Vermieters hierbei hinter dem Recht der Privatperson zurückzutreten.
  7. Sollte das öffentlich-rechtliche Interesse des Vermieters ausnahmsweise überwiegen, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 573c BGB zu beachten.
„Hohe Anforderungen an Wohnungskündigung zwecks Flüchtlingsunterbringung“ weiterlesen