Rechtliche und steuerliche Risiken der Corona Krise für Unternehmer

Die staatlich verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Corona Virus (SARS-COV-2 COVID-19) betreffen fast alle Unternehmer und bringen erhebliche rechtliche und steuerliche Risiken mit sich. Rechtsanwalt Peter Kehl hat zu diesem Thema mit Steuerberater Christian Gebert über zahlreiche Probleme gesprochen, welche die Krise für Selbstständige und Freiberufler mit sich bringt.

Neben Fragen zu staatlichen Unterstützungsmaßnahmen besprechen Peter Kehl und Christian Gebert die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, insolvenzrechtliche Aspekte und Möglichkeiten des Schadensersatzes für Betroffene.

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eBay-Händler aufgepasst: "Multi-Rabatt" ist abmahnfähig!

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Vor ungefähr einem Jahr hat das Online-Auktionshaus eBay den so genannten „Multi-Rabatt“ für „Sofort-Kaufen-Artikel“ eingeführt. Seither können eBay-Händler ihren Kunden die einfache Möglichkeit anbieten, mehrere Stücke, bzw. Exemplare eines Produkts gleichzeitig im Warenkorb abzulegen und dabei – je nach ausgewählter Menge – einen Preisnachlass pro Stück in Anspruch zu nehmen. Je mehr Exemplare der Kunde anklickt, desto geringer ist der Stückpreis des Produkts:

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Aus für WhatsApp, Instagram und Co.?

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Der seit Jahren herrschende Streit zwischen Research in Motion (RIM), den ehemaligen Betreibern von BlackBerry und dem Facebook-Konzern hat in Deutschland ein vorläufiges Ende gefunden: Im Patentstreit, der u.a. die Apps „Facebook Messenger“, den beliebten Nachrichtendienst „WhatsApp“ und die Fotos- und Videoplattform „Instagram“ betrifft, hat das Landgericht München I heute den Kanadiern recht gegeben. Facebook ist es verboten worden, die gemeinhin beliebten Apps in Deutschland weiterhin anzubieten. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Facebook hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen. Das Urteil ist aber für vorläufig vollstreckbar erklärt worden – gegen Sicherheitsleistung von 1,6 Mio. EUR. Die Parteien streiten sich unter umgekehrten Vorzeichen um die gleichen und andere Patentrechte auch noch in einem anderen Prozess.

Nähere Informationen sowie ein Aktenzeichen sind noch nicht bekannt.

Wir werden Sie an dieser Stelle über die weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Wer amazon.de betreibt

Bei Klagen gegen Amazon und andere große Internetanbieter stellt sich immer wieder die Frage, wen man konkret gerichtlich in Anspruch nehmen muss. Immer wieder ändern sich die rechtlichen Entitäten aus steuerlichen oder datenschutzrechtlichen Gründen. Amazon hat sich kürzlich uns gegenüber dazu wie folgt geäußert:

Die Webseite www.amazon.de wird von der Amazon Europe Core S.à r.l. technisch betrieben. Verkäuferin für Produkte mit Verkauf und Versand durch Amazon ist die Amazon EU S.à r.l. Die Amazon Services Europe S.à r.l. schließlich erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Amazon.de Marketplace, über den Drittanbieter Produkte verkaufen können. Für weitere Informationen beachten Sie bitte das Impressum der Website www.amazon.de sowie die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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In stillem Gedenken

Wir trauern um die Opfer des feigen Terroranschlags von Halle am 09.10.2019.

Unsere Gedanken sind in diesen schweren Stunden bei ihren Familien, ihren Angehörigen und Freunden.

Den Verletzten wünschen wir baldige und vollständige Genesung.

In stillem Gedenken,
das Team der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft

Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

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Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von Mandanten, Interessenten und Online-Händlern der Plattform Amazon zum Themenkreis „Anhängen an fremde Angebote“. Die Händler stören sich dabei meist daran, dass andere Amazon-Anbieter die eigenen, in der Regel selbst erstellten Produktseiten auf Amazon – einschließlich der Artikelbezeichnungen, Beschreibungstexte, Produktfotos und ggf. sogar der EAN (European Article Number) und anderer Spezifikationen – für deren Produkte nutzen, sich also an ein bestehendes Angebot einfach „dranhängen“. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über eine Thematik an die Hand geben, die aus rechtlicher Sicht alles andere als einfach und unumstritten ist.

Was ist eigentlich „Anhängen an fremde Angebote“ bei Amazon?

Amazon hat bereits vor Jahren begonnen, die Struktur seiner Webseite anders zu gestalten als andere Onlinehandelsplattformen wie beispielsweise eBay. Während bei eBay jeder Händler innerhalb seines Verkäuferprofils beliebig viele verschiedene Artikel anlegen und online stellen kann mit der Folge, dass für ein und denselben Artikel ggf. dutzende verschiedene Einzelangebote bestehen, ordnet Amazon seinen Shop grundlegend anders: Hier werden nicht die Produkte den Anbietern zugeordnet, sondern umgekehrt. Jedes eingestellte Produkt erhält in der Regel anhand seiner EAN eine Seite, der dann die Anbieter eben dieses Produktes zugeordnet werden. Beim Anbieten auf Amazon besteht daher – unausweichlich – die Möglichkeit, sich an das Angebot eines Mitbewerbers „anzuhängen“.


Bietet an Händler ein Produkt erstmals auf Amazon an, wird dem Produkt von Amazon eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon inseriert wird, vergibt Amazon eine s.g. Amazon Standard Identification Number (ASIN). Existieren mehrere Angebote zum selben Produkt von verschiedenen Anbietern, bzw. bietet ein Mitbewerber später das gleiche Produkt ebenfalls auf Amazon an, werden die gesamten Angebote der unterschiedlichen Händler auf einer einheitlichen Produktseite zusammengefasst und präsentiert. Amazons erklärtes Ziel hinter dieser Firmenpolitik ist es, die Übersichtlichkeit und den Preiswettbewerb zu stärken. Der Handelsriese nimmt dabei ganz bewusst in Kauf, dass es zum Phänomen „Anhängen an fremde Angebote“ – mit all seinen Ärgernissen – kommt.

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung?

Ein Händler hat ein Angebot erstmals eingestellt, einen eigenen Text zur Produktbeschreibung verfasst und sogar selbst Produktfotos angefertigt. Kann der Händler nun aus einer möglicherweise im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung gegen den „Anhängenden“ vorgehen, der Beschreibung und Fotos quasi „mitbenutzt“?

Die Antwort auf diese Frage lautet – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – nein.

Eine urheberrechtliche Inanspruchnahme ist deshalb nicht möglich, weil sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von seinen Händlern hochgeladenen Werken (Texten, Fotos, Videos, etc.) einräumen lässt. Unabhängig von der Frage also, ob ein Beschreibungstext für ein Produkt überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um dem Schutz des Urheberrechts habhaft zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG), scheitert ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in aller Regel jedenfalls daran, dass der „anhängende“ Mitbewerber – durch das Unterlizenzierungsrecht Amazons – die Texte, Fotos und Medien ebenfalls nutzen darf. Ob eine solche weitgehende Lizenzierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, wird man kontrovers diskutieren können – bisher hat sie gerichtlicher Überprüfung aber jedenfalls standgehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14)

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Kennzeichenrechtsverletzung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon einen Kennzeichen-, bzw. Markenrechtsverstoß begründen. Denn für denjenigen Anbieter, der sein Produkt markenrechtlichen schützen lässt, streitet die s.g. Herkunftsfunktion der Marke. Ein solcher Anbieter kann deshalb in aller Regel erfolgreich untersagen lassen, dass andere Amazon-Händler deren Produkte unter der gleichen Marke anbieten.

Für eine erfolgreiche markenrechtliche Inanspruchnahme müssen – unabhängig von einer selbstverständlich immer notwendigen rechtlichen Einzelfallprüfung – jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das eigene Produkt muss als Marke (nationale Marke nach dem Markengesetz oder Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung) oder als Unternehmenskennzeichen geschützt sein,
  • das eigene Produkt wird in der „von-Zeile“ (Zeile unter der Angebotsbezeichnung) oder im Angebotsnamen selbst unter Wiedergabe des Markennamens bezeichnet (wobei im Falle von Wort-Bildmarken die Wiedergabe des Wortbestandteils genügt) und
  • der sich anhängende Anbieter verkauft in Wahrheit ein anderes als das Markenprodukt.

Wichtig ist hier ein gewisses Grundverständnis des Markenrechts und seiner Funktionen. Die Marke als solche bietet keinen absoluten Schutz, bzw. kein in jeder Hinsicht absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Die wichtigste Funktion einer Marke ist es, die Herkunft eines bestimmten Produktes, bzw. einer Dienstleistung zu schützen (Herkunftsfunktion der Marke). Ein Anbieter, der beispielsweise auf einer Online-Handelsplattform Apple-Computer verkauft und diese als solche bezeichnet, verletzt selbstverständlich nicht Apples Markenrechte – solange und soweit die Computer tatsächlich von Apple sind. Er würde allerdings dann in Apples Markenrechte eingreifen, wenn die Computer in Wahrheit von einem anderen Hersteller stammen.

Dies bedeutet mit Blick auf den hiesigen Problemkreis, dass ein Amazon-Anbieter, an dessen markenrechtlich geschütztes Produkt sich ein anderer Anbieter angehängt hat, sich unbedingt versichern sollte, ob es sich bei dem Konkurrenzangebot nicht tatsächlich um „sein“ Produkt handelt, welches der Konkurrent lediglich weiterverkauft. Dies ließe sich beispielsweise über einen Testkauf ermitteln.

Rechtsprechungsübersicht:

Gleiches gilt grundsätzlich analog auch für geschützte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12).

Liegt im Anhängen eine Wettbewerbsverletzung?

Die diesbezügliche Betrachtung ist ähnlich der oben angeführten markenrechtlichen, sobald der Anhängende über die Herkunft der Ware irreführt. Wird der Firmenname oder aber die EAN, bzw. die AISN durch einen Mitbewerber übernommen, schließlich aber ein anderes Produkt geliefert, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der Mitbewerber täuscht dann gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware, wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt, aber tatsächlich ein anderes Produkt liefert. Wird etwa ein Produkt aus der gleichen Gattung auf derselben Angebotsseite angeboten, jedoch gerade nicht ein herkünftlich identisches Produkt, täuscht dessen Anbieter über die betriebliche Herkunft und begründet damit einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Auskunft, Schadenersatz).

Rechtsprechungsübersicht

Wann ist das Anhängen an andere Angebote zulässig?

Nachdem bisher Gesagten ist das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon also – zumindest nach aktueller Rechtslage –

  • aus urheberrechtlicher Sicht grds. unbedenklich.
  • aus markenrechtlicher Sicht dann unbedenklich, wenn das Ursprungsprodukt keinen Markenschutz genießt oder der Anhängende das identische Produkt liefert.
  • aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, solange nicht über die betriebliche Herkunft oder die EAN, bzw. AISN in die Irre geführt wird.

Hinweis: Lassen Sie jeden Einzelfall unbedingt anwaltlich prüfen. Dieser Artikel soll nur einen groben Überblick über die Rechtslage vermitteln und ersetzt keinesfalls eine individuelle fachliche Beratung durch einen Experten im Gewerblichen Rechtsschutz.

Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?

Marken- und Wettbewerbsverletzungen druch Anhängen an fremde Angebote können kostenpflichtig abgemahnt werden sowie Schadenersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Es ist also unbedingt zu empfehlen, sich zur Thematik rechtlichen Rat einzuholen – am besten bei uns.

Achtung: Betrugsversuch durch die „Datenschutzauskunft-Zentrale“

Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) löst bei manchem Unternehmer immer noch Unbehagen aus. Die s.g. „Datenschutzauskunft-Zentrale“ aus Oranienburg möchte daraus offenbar Kapital schlagen und verschickt derzeit „eilige FAX-Mitteilungen“. In dieser Mitteilung wird an die Pflicht zur Umsetzung der Vorgaben der europäische Datenschutzgrundverordnung erinnert – und fordert Empfänger des Faxes dazu auf, bis zum 09.10.2018 an eine „EU-weite zentrale Faxstelle“ das angehängte Formular per Fax „gebührenfrei“ zurückzusenden. Hier ist Vorsicht geboten!

Fax von der Datenschutzauskunft-Zentrale

Das uns übermittelte Fax wurde am 01.10.2018 versendet und mit einem „rechtlichen Hinweis“ versehen, der eine rechtzeitige Bearbeitung bis zum 2. Oktober notwendig erscheinen lässt. Die gesamte Aufmachung des Faxes erweckt oberflächlich den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Das angehängte Formular fragt dann unter anderem die Branche, die E-Mail-Adresse, die Anzahl der Mitarbeiter und die Internetseite des betroffenen Unternehmens ab und weist abermals auf die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung hin. In der sogenannten „Leistungsübersicht“ wird der angebotene „Basisdatenschutz“ näher erläutert. Der Preis dieses Basisdatenschutzes wird nebenbei im Fließtext erwähnt und beträgt 498 EUR (!) pro Jahr. Die im Fax in Bezug genommenen AGB sind, wie ein Webauftritt an sich, im Internet nicht auffindbar. Bei diesen Faxen, die offenbar in einer großen Zahl verschickt werden, handelt es sich unserer Ansicht nach um Betrugsversuche.

Masche der Datenschutzauskunft-Zentrale

Dieses Vorgehen ist auch als „Kölner Masche“ bekannt, die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass dem Betroffenen eine möglichst kurze Frist gesetzt wird und die Dokumente in einer schlechten Qualität per Fax versandt werden. Die Absender erhoffen sich dadurch, dass der Betroffene weniger Sorgfalt beim Ausfüllen der vorgelegten Dokumente walten lässt und „einfach unterschreibt“.

Keinesfalls sollten Sie diese Dokumente ausfüllen und an die Datenschutzauskunft-Zentrale zurückschicken. Vielmehr sollte die Kontaktaufnahme mit der Datenschutzauskunft-Zentrale generell vermieden werden. Sofern versucht wird, Sie telefonisch zu erreichen, sollten Sie diesen Anruf nicht entgegennehmen bzw. schnell wieder beenden.

Das uns vorliegende Dokument können Sie hier einsehen.

Sind sie betrogen worden oder haben Fragen zum Datenschutz. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch vorgestellt

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Abmahnungen sind und bleiben ein dauerhaft stark diskutiertes Thema. Vom Filesharing, über E-Mail-Spam bis zum Wettbewerbsrecht. Während der Erhalt einer Abmahnung für den Betroffenen häufig ein Ärgernis ist, sehen die Anspruchsberechtigten darin ein probates Mittel, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dies hatte auch der Gesetzgeber erkannt – auch und gerade vor dem Hintergrund der Entlastung der Justiz. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen Mitbewerber wie Anwaltskanzleien gleichermaßen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in großer Zahl aussprechen – nicht um den lauteren Wettbewerb durchzusetzen, sondern um Anwaltskosten und Vertragsstrafen zu generieren. Diesem Abmahnmissbrauch soll nun mit einem neuen Gesetz Einhalt geboten werden. 

Abmahnmissbrauch soll eingeschränkt werden

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat nun dem Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt, mit dem vermeintlicher Abmahnmissbrauch zukünftig verhindert werden soll. In der Süddeutschen Zeitung sagte Barley, sie wolle „endlich einen Schlussstrich unter das grassierende Abmahnungswesen ziehen“. Das neue Gesetzt soll einerseits den finanziellen Anreiz verringern und auf der anderen Seite die Rechte der Abgemahnten stärken. Der von Katarina Barley vorgestellte Gesetzesentwurf sieht vor, die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglichst hoch zu setzen.

Unter anderem sieht der Entwurf die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Wettbewerbsrecht vor. §  14 Abs. 2 UWG sieht bisher ähnlich wie § 32 ZPO vor, dass bei Wettbewerbsverletzungen das Gericht zuständig ist, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde. Wenn die Verletzungshandlung allerdings im Internet begangen wird (z.B. innerhalb eines Angebots bei eBay), tritt der s.g. „Verletzungserfolg“ im gesamten Anwendungsbereich des UWG – also im gesamten Bundesgebiet ein. Schließlich kann man sich auch im ganzen Bundesgebiet in das Internet einwählen. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Abmahnende sich das Gericht „heraussuchen“ kann, das in ähnlich gelagerten Fällen bereits im Sinne des Anspruchsstellers entschieden hat.

Darüber hinaus sollen auch nur noch solche Mitbewerber klagebefugt sein, die „in nicht unerheblichen Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“. Bei unerheblichen Verstößen soll die Vertragsstrafe bei 1.000 EUR gedeckelt werden. Der Entwurf schätzt zehn Prozent aller Abmahnungen als missbräuchlich ein und will diese um 50% reduzieren.

Höhere Hürden für Abmahnvereine

Der Gesetzesentwurf sieht auch höhere Anforderungen an die Klagebefugnis von s.g. Abmahnvereinen vor – also Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine, denen das UWG eine eigene Klagebefugnis einräumt. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, einen neuen § 8a UWG einzuführen, der vorsieht, dass solche Verbände zukünftig in einer „qualifizierten Liste“ eingetragen sein müssen, um wettbewerbsrechtlich aktiv werden zu können. Eintragen werden soll ein Verband nur, wenn

  1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
  3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
    a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
    b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
  4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

Deutscher Anwaltsverein sieht den Entwurf kritisch

Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Schellenberg, schätzt die Sachlage anders ein und spart nicht mit Kritik am Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch. So gebe es für die genannten zehn Prozent missbräuchliche Abmahnungen keinerlei Statistiken oder Belege. Außerdem verweist er auf die gesetzlichen Grundlagen, die Abmahnungen erst möglich machen. Der Gesetzgeber hatte die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ganz bewusst in die Hände der Mitbewerber gelegt und dazu das Instrument der Abmahnung eingeführt. Damit hatte er sich mit guten Gründen gegen die Errichtung einer Behörde – wie etwa im Kartellrecht – entschieden, die das Lauterkeitsrecht hoheitlich durchsetzt. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, habe es der Gesetzgeber selbst in Hand.

Schließlich können sich zu Unrecht Abgemahnte auch über den Rechtsweg wehren – zum Beispiel mit dem Mittel der negativen Feststellungsklage. 

Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen. Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wurden Ihre wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

App Store: Apps nur noch mit eigener Datenschutzerklärung

DSGVO, Geschäftsgeheimnisgesetz

Entwickler, die zukünftig in Apples App Store iOS-Anwendungen vertreiben wollen, müssen ab Oktober 2018 eine eigene Datenschutzerklärung vorlegen. Apple hat am 30.08.2018 angekündigt, dass ab dem 03.10.2018 nur noch Apps und Updates eingestellt werden dürfen, die über eine eigene Datenschutzerklärung verfügen. Die neuen Anforderungen gelten nicht nur für bereits veröffentlichte Anwendungen, sondern auch für Apps in der Testphase, die mit Apples „TestFlight“ extern getestet werden sollen. Vermutlich will Apple auf diese Weise den Anforderungen der DSGVO gerecht werden und gleichzeitig seinen Ruf als datenschutzfreundliches Unternehmen ausbauen.

Was fordert der App Store?

In den App Store Richtlinien für Entwickler werden die Mindeststandards der verlangten Datenschutzerklärung, bzw. Privacy Policy definiert. Im grunde handelt es sich dabei um die Standards der DSGVO.

Diese Angaben fordert Apple in den Datenschutzerklärungen für Apps aus dem App Store:

  • Die Datenschutzerklärung muss nicht nur im App Store hinterlegt sein, sondern auch einfach in der Anwendung selbst aufrufbar sein.
  • Sie muss Informationen darüber enthalten, welche Daten erhoben werden, wie und zu welchen Zwecken sie erhoben werden.
  • Informationen, ob die Daten an Dritte weitergegeben werden, z.B. Analysewerkzeuge oder Werbenetzwerke und wenn dem so ist, die Versicherung, dass die Dritten gleiche oder höhere Datenschutzstandards einhalten.
  • Die Datenschutzerklärung soll den User auch darüber informieren, wie die Richtlinien zur Datenspeicherung und Löschung ausgestaltet sind.
  • Der User soll darüber informiert werden, welche Möglichkeiten er zur Datenlöschung und Rücknahme von Einwilligungserklärungen hat.

Neben der verpflichtenden Datenschutzerklärung müssen auch noch andere datenschutzrelevante Sachverhalte beachtet werden. So dürfen Apps nur Anwenderdaten erheben, wenn die Einwilligung der Anwender vorliegt. Die App-Entwickler sollen nach dem Grundsatz der Datenminimierung handeln. So hält Apple die Entwicklergemeinde künftig auch dazu an, Apps ohne „Sign-up“-Pflicht bereitzustellen, wenn das Einloggen keinen signifikanten Nutzen bringt.

Apple gewährt Schonfrist

Apps, die bereits jetzt im App Store verfügbar sind, genießen zunächst Bestandsschutz und können weiter vertrieben werden. Sobald jedoch das nächste Update der Software ansteht, muss ein Link zur Datenschutzerklärung implementiert werden.

Haben Sie Fragen oder benötigen eine Beratung zum Datenschutz? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

LG Koblenz: Wie man korrekt im Doppelbett schläft

Doppelbett

Manchmal müssen sich Gericht mit durchaus kuriosen, ja bisweilen sogar lustigen Fragestellungen befassen. So zum Beispiel in einem kürzlich vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall (Beschluss vom 17.08.2018, Az. 6 S 92/18). Hier ging es um die Frage, wie eine Einzelperson ein Doppelbett sachgerecht benutzt. Das Ergebnis: Bestimmungswidriges „Mittigschlafen“ ist kein Sachmangel.

Der Kläger hatte sich im beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett zum Preis von 2.000 EUR gekauft. Das Bett bestand aus zwei Matratzen zu je 200x80cm, einem Topper und einem gefederten Untergestell. Die Matratzen wurden mit dem Topper zu einer Liegefläche verbunden. Der Kläger nutze sein Bett auf eine Art und Weise, durch die er meist mittig darauf schlief.

Kuhle in der Matratze vom Doppelbett

Nicht einmal zwei Jahre nach der Anschaffung des Doppelbettes bildete sich in der Mitte des Bettes eine Kuhle. Dies, so der Kläger, beeinträchtige seinen Schlafkomfort erheblich.

Er hat dem Möbelhaus diesen Mangel zunächst angezeigt und verlangte  Beseitigung des Mangels. Mit der Begründung, dass ein solcher, vom Kläger beschriebener Gebrauch des Doppelbettes bestimmungswidrig sei und sich dadurch zwangsläufig eine Kuhle bilden würde, wies das Möbelhaus die Forderung des Klägers zurück.

Gericht erkennt falsche Benutzung des Doppelbettes

Der Kläger wollte angesichts des hohen Kaufpreises und des vorzeitigen Komfortversagens der Matratze die Auffassung des Möbelhauses nicht akzeptieren und erhob Klage vor dem Amtsgericht Mayen.

Der vom Gericht bestellte Gutachter führte aus, dass „mittiges“ Schlafen bei einem Doppelbett keine sach- und fachgerechte Nutzung sei. Das Bett sei konstruktionsbedingt auf zwei Schläfer ausgelegt und kam zu dem Schluss, dass das Bett nicht mangelhaft sei.  Die Zeugenvernehmung ergab darüber hinaus, dass der Kläger die Angestellten des Möbelhauses nicht darauf hingewiesen habe, dass er beabsichtige, im Doppelbett alleine zu schlafen. Deshalb bestanden auch keine weiteren Aufklärungspflichten durch die Beklagte zum richtigen Umgang mit einem Doppelbett. Das Amtsgericht wies die Klage daher im Ergebnis ab.

Der Beklagte erhob auf diese Entscheidung hin Berufung zum Landgericht Koblenz.  Aus seiner Sicht müsse der verständige Durchschnittsverbraucher davon ausgehen können, die gesamte Liegefläche benutzen zu können. Ebenfalls führte der Kläger in der Berufung an, dass die Werbung des Möbelhauses eine quer über dem Doppelbett liegende Frau abbilde. Dies habe dem Kläger suggeriert, dass eine Schlafposition auf der mittleren Fläche des Bettes eine zulässige Schlafmöglichkeit darstelle.

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung abgewiesen. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass das Boxspringbett für ein dauerhaftes „mittiges“ Schlafen ausgelegt und vorgesehen sei. Dies entspreche nicht der üblichen Benutzung eines Doppelbettes. Es bestehe darüber hinaus auch keine etwaige Pflicht seitens des Verkäufers, über die korrekten Nutzungsmöglichkeiten eines Doppelbettes aufzuklären. Die vom Kläger ins Feld geführte Werbung der Beklagten gebe ebenfalls kein Hinweis auf die richtige Schlafnutzung des Doppelbettes, da bei dieser keine typische Schlafposition abgebildet sei.

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