Laut Landgericht Duisburg (Az.: 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12) steht den Mitarbeitern eines Online-Bewertungsportals kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Daten eines Nutzers zu.
Gegen ein Forum-Mitglied des Bewertungsportals www.klinikbewertungen.de wurde ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede wegen vermeintlicher unwahrer negativer Äußerungen eingeleitet. Dem Mitarbeiter der Seite wurde dabei aufgetragen, dessen Daten zur Verfügung zu stellen, was dieser jedoch mit der Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ablehnte.
Ein solches besteht als Ausdruck der Pressefreiheit aus Art. 5 GG in § 383 I Nr. 5 ZPO für
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5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
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Nach Ansicht des LG Duisburg handle es sich bei den unbearbeitet eingestellten Äußerungen eines Dritten jedoch nicht um redaktionellen Inhalt. Somit stehe den Mitarbeitern bei der Weitergabe der Daten jedenfalls solcher Verfasser, die von der Plattform ungeprüft ihre Meinung veröffentlichen, kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
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