Verwaltungskostenbeiträge – Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13

Das OLG Düsseldorf hat in seinerm Urteil vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13 entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei Förderdarlehen der NRW.Bank bestehe.

Den Klägern wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.1980 ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt. Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag. Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zunächst 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 € an die Beklagte.

§ 13a des Wohnbauförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WBFG) sah vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben konnte. Dem entspricht heute § 11 Abs.2 S. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Die Höhe der laufenden Verwaltungskostenbeiträge wurde durch einen Runderlass  des Innenministers auf 0,5 % bestimmt.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit der Ansicht, dass die Verwaltungskostenbeiträge keine Preisnebenabrede seien, sondern eine Preishauptabrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen würden. Zudem sei es jedenfalls zweifelhaft, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB anzusehen sei. Auch unterlägen Förderdarlehen wegen § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund ihrer besonderen Vergünstigungen nicht dem strengen Verbraucherschutz.

Gleichzeitig handele es sich bei der Verwaltungskostenbestimmung in dem Darlehensvertrag aber um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es sei auch keine „rein deklaratorische Klausel“, da das WBFG selbst nicht unmittelbar die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages regle und auch keine zwingende Bestimmung sei.

Der Verwaltungskostenbeitrag vergüte zwar keine Sonderleistung. Gleichwohl handele es sich bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine Preishauptabrede.

Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, seien der Inhaltskontrolle unterworfen.

Die Auslegung der gegenständlichen Klausel ergebe aber, dass es sich um eine kontrollfreie Klausel handele, denn Es sei anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation sei.

Das Urteil im Volltext können Sie hier herunterladen: [download id=“1729″]

 

Betriebsratsmitglied – fehlende Übernahme nicht immer Benachteiligung

Unter Umständen kann ein Betriebsratsmitglied, das einen befristeten Arbeitsvertrag hat, einen Anspruch auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, wenn ihm diese Übernahme wegen seiner Tätigkeit für den Betriebsrat verwehrt bleibt, während andere Arbeitnehmer mit ebenfalls befristeten Verträgen übernommen werden, so das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 13 Sa 1549/11)

Der Kläger, Mitarbeiter in einem Callcenter und Betriebsratsmitglied, war bei dem beklagten Arbeitgeberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Als andere Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, wurde der Kläger nicht berücksichtigt. Dabei könnte es sich um eine gem. § 78 BetriebsVerfassungsGesetz verbotene Benachteiligung handeln.
§ 78 BetrVG Schutzbestimmungen

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Vorliegend sei das aber nicht der Fall, da andere Betriebsratsmitglieder übernommen wurden und die Entscheidung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sich damit nicht daran orientiere. Folglich liege auch keine Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 78 BetrVG vor, wenn er aufgrund anderer persönlicher Eigenschaften entlassen wird.

Neue Broschüre: Verbaucherinformationen zum Thema Filesharing

Zu einer wahren Massenerscheinung und zu einem echten Geschäftszweig haben sich die urheberrechtlichen Abmahnungen entwickelt. Wer bereits eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien erhalten hat, sollte dringend Handeln.

Die Rechtsanwälte der hallischen Kanzlei Maurer & Kollegen haben deshalb eine neue Informationsbroschüre für Mandanten und Verbraucher herausgegeben, in der sie über rechtliche und technische Hintergründe zum Thema Filesharing informieren. Außerdem wird gezeigt, wie man Vorkehrungen gegen Filesharing über den eigenen Internetzugang treffen kann.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

OLG Naumburg weicht Trennungsprinzip von Werbung und redaktionellem Inhalt auf

In seiner erst jetzt veröffentlichten Entscheidung (NJOZ 2011, 1202) vom 23. 4. 2010 hat das OLG Naumburg (Az. 10 U 31/09) das presserechtliche Trennungsprinzip zwischen redaktionellen Texten und Werbung im Ergebnis deutlich aufgeweicht.

Nach Ansicht des Gerichts sei an Anzeigenblätter nicht die gleichen Erwartungen zu stellen, wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts wisse oder müsse doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikation tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken diene.

Zwar gelte das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zweitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern sei aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirkliche.

Hintergrund des Streits war eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, weil die Beklagte ein Akquiseschreiben an einen potentielle Anzeigenkunden versendet hatte, in dem ein „gekoppelter“ redaktioneller Beitrag über eine Veranstaltung neben einer Werbeanzeige angeboten wurde.

Nach wenig überzeugender Ansicht des Gerichts sei eine bloße „Verbindung“ von redaktionellem Beitrag und Werbeanzeige nicht per se wettbewerbswidrig. Das sei erst dann der Fall, wenn sich die „redaktionellen Berichterstattung hervorgehoben und gezielt mit dem Angebot eines Interessenten in daneben platzierten Anzeigen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung“ befasse.

Spendenbescheinigung als ausfüllbares PDF Formular

Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, können ihren Spendern eine Bescheinigung („Spendenquittung“) ausstellen, damit diese die Spende bei ihrer Steuererklärung geltend machen können. Schatzmeister und Kassierer können das PDF-Formular bequem am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken.

Gerne senden wir Ihnen die Spendenvordrucke für Vereine kostenlos zu. Bitte geben Sie dazu Ihre E-Mail-Adresse an:


    Die Formulare werden umgehend versandt und basieren auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2013/0239390 ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2014/0288766. Es handelt sich um die amtlichen Muster für Geld- und Sachspenden als ausfüllbare PDF-Formulare. Wir bemühen uns, diese stets aktuell zu halten.

    Bitte achten Sie bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung darauf, dass diese vollständig ausgefüllt ist. Insbesondere muss die Spendenquittung den Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen und die Adresse des Spenders enthalten. Außerdem muss sie von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Spendenquittungen müssen in Kopie mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

    Aus Haftungsgründen sollten Sie niemals Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn es sich tatsächlich nicht um eine Spende handelt. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt oder die Spende für den Spender verpflichtend ist.

    Weiters zum Vereinsrecht finden Sie hier.

    Freizeitpoet

    Es ist schon lange Tradition,
    um nicht zu sagen Konvention,
    dass anlässlich des Wiegenfestes,
    Freizeitpoeten reimen Bestes,
    – ja, möchte sagen Kunst kreieren,
    um anlassgemäß zu jubilieren.

    Geht‘s dann mit dem Reimen los,
    wartet man auf Muses Kuss.
    Der stellt auch nach drei Flaschen Wein
    nur selten auf Befehl sich ein.
    Und immer soll man auch bedenken,
    – will man den Jubilar nicht kränken –
    dass mancher grandiose Witz
    nüchtern gar nicht witzig ist.

    Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen

    Online Handelsplattformen, wie eBay, Hood oder Amazon Marketplace bieten durch ein Bewertungssystem potenziellen Käufern die Möglichkeit, sich über den Verkäufer schon vor dem Kauf ein Bild zu machen. Das Bewertungsprofil ist dabei nicht weniger, als der gute Ruf des Verkäufers. Negative Bewertungen führen nachweisbar zu Einbußen im Umsatz und können darüber hinaus auch noch beleidigend sein. Ungerechte und beleidigende Bewertungen müssen aber nicht hingenommen werden.

    In meinem neu erschienenen Buch „Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen“ wird die geltende Rechtslage in Deutschland für Bewertungen in den Internet Handelsplattformen dargestellt. Neben den detaillierten juristischen Hintergründen sind auch die einschlägigen Gesetzestexte, redaktionell aufgearbeitete Urteile und Mustertexte im Anhang des Buches zu finden.

    „Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen“
    Gesetze, Urteile und Mustertexte für die Praxis
    ISBN 978-3-8391-5250-8, 216 Seiten
    1. Auflage, Halle a. d. Saale 2010

    Das Buch ist im Buchhandel erhältlich, online z. B. bei

    Als eBook erhältlich bei

    Unbefugter Paragraphenmissbrauch

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    Schon letztes Jahr hat ein aufrechter Handwerker eine eklatante Strafbarkeitslücke im deutschen Strafrecht ausgemacht: Der unbefugte Paragraphenmissbrauch. Hintergrund dieses rechtspolitischen Skandals ist ein Brief meiner Verwandtschaft an eine Bauschlosserei, in dem Baumängel gerügt wurden. Nur durch die Enthüllung des Schlossereibetriebs kam heraus, dass in der Mängelrüge „eigenmächtig von Paragraphen geltend gemacht“ wurden. Und, als wäre das nicht schon genug, hat der Schlossermeister auch gleich herausgefunden, dass diese missbrauchten Paragraphen aus dem „Internet herausgedruckt“ wurden. Dabei ist das Familienmitglied nicht einmal Jurist und hat daher gar kein „Recht, andere mit Paragraphen zu belegen und geltend zu machen“. Selbstverständlich wurde wegen dieser „Anmaßung“ Anzeige wegen „vorsätzlichen  Betrugs“ durch den Schlossereibetrieb erstattet. Recht so.

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    Keine Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz IV

    Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER) entschieden, dass die „staatliche Umweltprämie“ bei der Berechnung des Bedarfs nach SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Es handele sich bei der Abwrackprämie um zweckgebundenes Einkommen, das mit der Eigenheimzulage vergleichbar sei.

    Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme davon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussen, dass zusätzliche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

    Mit der gesetzlichen Regelung soll erreicht werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zweckgebundener Leistungen nicht durch die Anrechnung auf Hartz IV vereitelt werden, gleichzeitig aber eine Doppelleistung bei identischen Zwecken verhindert wird.

    so auch Labrenz, in: NJW 2009, 224

    Boykottaufruf gegen Karlsquell!

    Ich bin noch immer ganz aufgeregt. Heute erreichte mich eine E-mail mit einem Protestaufruf. In Halle sei die Eröffnung eines Thor-Steinar-Ladens geplant.

    Die Initiative Zivilcourage, die Böll-Stiftung, Verdi, DGB und zwei Anwohner rufen zum Protest gegen den Laden auf. Sie wollen keine Naziläden in Halle. Thor Steinar sei eine von Rechtsextremen bevorzugte Kleidermarke und verherrliche deutsche Kolonialisierung, nordische Mythologie, Gewalt, den Zweiten Weltkrieg und die nationalsozialistische Herrschaft.

    Ganz schön inhaltsschwer, so eine Kleidermarke, denke ich mir. Aber wenn sogar Verdi das sagt, dann wird’s wohl schon stimmen.

    Als ich später beim einkaufen bin, sehe ich zwei kurzhaarige Kerle auf einer Bank beim Aldiparkplatz. Thor-Steinar-Klamotten haben sie nicht an, eher so’n KIK-Zeugs  – glaub‘ ich – ob’s dann überhaupt richtige Nazis sind? Bestimmt! So wie die aussehen.

    Weiter fällt mir sofort auf, dass beide mit mindestens einer Dose Bier bewaffnet sind. Nazi-Bier – das ist mir sofort klar. Von Karlsquell. Aha. Karl der Große … das war doch auch so einer. Und das sind nicht die ersten Glatzen mit so einer Dose Aldi-Bier. Es haben bestimmt mehr Nazis Karlsquell zu Hause, als die teuren Thor-Steinar Klamotten.

    Sowas kann doch nicht geduldet werden. Von Demokraten! Da muss man doch was tun. Zivilcourage zeigen. Wenn wir den Nazis ihre Klamotten wegnehmen und ihr Bier, dann werden die schon zur Besinnung kommen!
    Deshalb rufe ich hiermit alle guten Menschen auf, vor ihrem örtlichen Aldi gegen den Verkauf von Karlsquell zu demonstrieren. Unter dem Motto: „Augen auf beim Bierkauf!“