Schwimmunterricht und Glaubensfreiheit

Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) können sich muslimische Schülerinnen nicht auf die Glaubensfreiheit berufen, um nicht am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen (Az.: BVerwG 6 C 25.12). Voraussetzung dafür ist, dass sie dabei einen Burkini tragen können, ein zum Schwimmen gemachtes Kleidungsstück, welches den Körper überwiegend verhüllt.

Eine muslimische Schülerin besuchte eine Schule, an der gemeinsamer Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen stattfand, an dem auch sie teilnehmen musste. Dies widerspreche ihrer Meinung nach aber den religiösen Vorschriften, weshalb sie durch die Schule vom Schwimmunterricht befreit werden wollte. Dem stimmte die Schule nicht zu.

Diese Ansicht bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz. Es sei richtig, dass die Teilnahme der Muslimin am Schwimmunterricht einen Eingriff in die Religions- und Glaubensfreiheit aus Artikel 4 GG darstelle:

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Dieser Eingriff sei aber durch den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG (Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.) gerechtfertigt. Das Tragen eines Burkinis, welcher wiederum den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sei der Klägerin zumutbar gewesen und angemessen. Daran ändere auch das Argument nichts, sie müsse männliche Klassenkammeraden in Schwimmkleidung sehen. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasse nicht den Anspruch darauf, vor dem Anblick Dritter geschützt zu sein, die nicht den muslimischen Bekleidungsgeboten folgen. Dies gelte nicht nur für den schulischen Alltag.

Folglich könne die Glaubensfreiheit im vorliegenden Fall keine teilweise Aufhebung der Schulpflicht bewirken.


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Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hat entschieden, dass es zulässig ist, die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nur von einer Frau besetzen zu lassen (Az.: 2 K 2669/11). Grundlage sei dafür das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Kläger war ein Mann, der sich auf die Stelle des Gleichstellungsbeauftragten beworben hatte, dabei jedoch aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt wurde und nun Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 I AGG verlangte.

(„Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“)

Darauf habe er keinen Anspruch, so das VG Arnsberg. Erfordere die Tätigkeit, um die es bei der Ausschreibung geht, aufgrund ihrer spezifischen Bedeutung ein bestimmtes Geschlecht des Bewerbers, sei diese Einschränkung gerechtfertigt.

Im vorliegenden Falle sei die Gleichstellungsbeauftragte gerade überwiegend dafür zuständig, sich für die Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst einzusetzen und auch Unterstützung bei frauenspezifischen Themen zu leisten. Erfahrungsgemäß wenden sich die betroffenen Frauen eher an eine weibliche Bezugsperson, sodass die Effizienz der Stelle nur durch die Besetzung mit einer Frau erreicht werden könnte.

Dies würde Art. 3 II GG nicht widersprechen, sondern gerade zu seiner konkreten Ausgestaltung und Umsetzung führen:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


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Verwirken von Kindesunterhaltsansprüchen

Wird ein Anspruch auf Kindesunterhalt trotz der Möglichkeit dazu über längere Zeit nicht geltend gemacht, verwirkt Anspruch auf die rückständigen Beträge, so das OLG Hamm (2 WF 82/13).

Im Jahr 2002 unterzeichnete der spätere Antragsteller eine Urkunde, in der er sich verpflichtete, an sein Kind monatlich den Mindestunterhalt zu bezahlen. Die Kindsmutter machte diesen aber bis zum Jahr 2011 nicht geltend. Erst dann verlangte sie eine Nachzahlung für die verstrichenen Jahre in Höhe von 7.000 Euro. Das Gehalt des Vaters sollte durch einen Pfändungsbeschluss eingezogen werden.

Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, dass der Anspruch auf die Zahlungen der letzten Jahre sei verwirkt. Das sei bereits nach einem Jahr der Fall, in dem die Mutter untätig geblieben ist.

Dem folgte in Grundzügen das OLG Hamm in zweiter Instanz. Es sei darauf abzustellen, welche Schlüsse der Unterhaltsschuldner aus dem Gesamtverhalten der Mutter ziehen konnte. Werde die Forderung über lange Zeit nicht geltend gemacht, obwohl die tatsächliche Möglichkeit dazu bestanden hat, müsse er sich darauf verlassen können, dass das auch in Zukunft nicht geschieht. Laut Urteil genüge dazu bereits das Überschreiten der Frist von einem Jahr.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB musste der Kindsvater nicht mehr damit rechnen, zumindest für die vergangenen Jahre in Anspruch genommen zu werden. Das widersprüchliche Verhalten der Mutter könne nicht zu seinen Lasten fallen. Insbesondere wenn es sich um Unterhaltszahlungen handle, auf die der Gläubiger theoretisch nicht verzichten kann, um seinen Mindestlebensstandard zu halten, könne ein schnelles Handeln erwartet werden. Andernfalls sei der Bedarf fraglich.


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Werkleistungen durch Schwarzarbeit: keine Mängelansprüche

Laut Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 6/13) hat der Besteller eines Werkes keine Mängelansprüche, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.Die Klägerin, Grundstückbesitzerin, hatte mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Auffahrt zu ihrem Grundstück neu pflastert. Dafür waren 1.800 € vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten sind der Klägerin einige Mängel aufgefallen und sie verlangte vom Beklagten deren Beseitigung, woraufhin sich dieser weigerte.

Die Auftraggeberin versuchte nun, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, jedoch ohne Erfolg.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot regelt § 134 BGB:

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ein solches Verbot stellt hier § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) dar:

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

… als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, …

Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt, so auch im vorliegenden Fall.

Ist ein Werkvertrag nichtig, können aus ihm auch keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.


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Zulassung privater Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess?

Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) beschäftigte sich mit der Frage, wann private Videoaufnahmen als Beweis im Zivilprozess zugelassen werden können, ohne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Partei darzustellen. Es käme dabei auf eine Interessenabwägung der Beteiligten an.Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall mit einem Auto- und einem Radfahrer. Der Radfahrer wurde bei einem Zusammenstoß leicht verletzt, sein Fahrrad beschädigt. Vom Kfz-Fahrer verlangte er nun die Erstattung der Arzt- und Reparaturkosten in Höhe von 3000 Euro sowie Schmerzensgeld. Nachdem sich der Autofahrer weigerte zu zahlen, erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem AG München.

Dabei wollte er unter anderem ein Video als Beweismittel einsetzen, welches er mit einer Kamera gedreht hatte, die dauerhaft am Fahrrad befestigt ist und Aufnahmen macht. Darin sah der Beklagte jedoch eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) aus Art. 2 I GG.

Das AG München meinte dazu, dass die Verwertung als Beweismittel zulässig sein könne, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt werde und das Video später der Beweissicherung diene.

Zu dem Zeitpunkt, als das Video entstand, hatte der Radfahrer damit noch kein bestimmtes Ziel verfolgt. Der Autofahrer war, wie viele andere Personen in dem Video auch, zufällig ins Bild geraten und wurde nicht absichtlich gefilmt. Man müsse in der Öffentlichkeit im Allgemeinen damit rechnen.

Ein Grundrechtseingriff sei darin aber erst dann zu sehen, wenn eine derartige zufällig entstandene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Dies sei hier zwar auch der Fall, sei aber dadurch gerechtfertigt, dass der Radfahrer ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung und Veröffentlichung habe.

Wenn es zulässig sei, an einem Unfallort unmittelbar Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner zu machen, um Beweise sicherzustellen, könne nichts anderes für Aufnahmen gelten, die vor dem Unfall ohne konkrete Absicht gemacht wurden und erst danach zu Beweisen werden.


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Keine Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten

Laut Beschluss des OLG Hamburg (Az.: 7 W 5/13) ist es grundsätzlich nicht gestattet, private Facebook-Nachrichten der Öffentlichkeit zugängig zu machen.

Ein Mann wurde verklagt, weil er eine für ihn bestimmte private Nachricht veröffentlicht und für jedermann zugängig gemacht hatte. Der Absender sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhob Klage.

Vor dem OLG Hamburg bekam er Recht.

Eine private Nachricht, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, verstoße gegen Art. 2 I GG:

 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. …

Anders sei es nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestehe, etwa der Absender eine Person des öffentlichen Lebens sei oder der Inhalt von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sei.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall. Insbesondere wiegt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwerer, da im Schreiben zahlreiche Rechtsschreibfehler zu finden seien.


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Kürzung von ALG II bei Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung?

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 ER) setzte sich mit den Umständen auseinander, unter welchen das Jobcenter ALG II-Bezüge bei Kündigung eines Minijobs des Leistungsbeziehers kürzen darf.

Die Stellerin eines Eilantrages verdiente sich zusätzlich zum ALG II etwas bei der Übernahme von Hausarbeiten in Privathaushalten dazu. Die Dienstverhältnisse wurden jedoch gekündigt, nachdem sie mehrfach ihrer Aufgabe als Haushaltshilfe nicht nachkam. Dazu führte die Antragstellerin aus sie könne durch ihre Gelenkerkrankung und ihr Alkoholproblem bedingt nicht regelmäßig arbeiten.

Das Jobcenter sah in dem Nichterscheinen zur Arbeit eine Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen der Antragstellerin um 30 Prozent des Regelbedarfs gemäß § 31 I S. 1 SGB II:

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.  …

Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

Nach Ansicht des LSG Mainz liege eine vom Jobcenter angeführte Pflichtverletzung jedoch nur vor, wenn diese mit Absicht erfolge. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen.

Aufgrund der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend in Kauf genommen wurden. Das genüge aber nicht für den direkten Vorsatz. Folglich hob das Jobcenter die Minderung auf und zahlte wieder den vollen Regelsatz.


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Vergütung notwendiger Überstunden

Sind Überstunden betriebsbedingt notwendig, ist keine besondere Anordnung des Arbeitgebers erforderlich. Diese sind ebenso zu bezahlen, so das LAG Hamm (Az.: 13 Sa 312/12).

Der Kläger war von Januar 2010 bis Juni 2011 bei einem privaten Pflegedienst als Nachtwache beschäftigt. Seine regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 120 Stunden. Der dem Verhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag regelte, dass mit der Zahlung des Grundgehaltes Überstunden mit abgegolten werden. Ferner enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung zum Verfall von Ansprüchen:

“Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.”

Der Kläger leistete zwischen Januar und November 2010 ca. 540 Überstunden ab. Ihre Bezahlung in Höhe von 6.750 Euro machte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber der Zahlungsaufforderung nicht folgte, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Nach Ansicht des LAG ist es ausreichend, wenn die geleisteten Überstunden konkludent gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren. Im vorliegenden Fall ergab sich die betriebliche Notwendigkeit aus der Dienstplaneinteilung, die vom Arbeitgeber erstellt wurde, der andauernden personellen Unterbesetzung und dem zwingenden Erfordernis, die anvertrauten Patientinnen und Patienten kontinuierlich zu versorgen. Eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber sei deshalb nicht erforderlich gewesen und deshalb zu vergüten.

Daran würden auch die AGB des Arbeitgebers nichts ändern.  Sie halten der Inhaltskontrolle des § 307 I BGB nicht stand und werden somit kein Bestandteil des Vertrages:

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei der Verfallsklausel etwa ist nicht geregelt, wann die Frist von drei Monaten zu laufen beginnt. Hier bestehen Zweifel am Inhalt der Klausel, sie ist damit unwirksam.

Auch die pauschale Regelung der Überstundenvergütung werde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Daraus könne der Arbeitnehmer nicht entnehmen, welche konkrete Leistung er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat. Es muss in dem Arbeitsvertrag konkret geregelt sein, in welchem Umfang die Vergütung Überstunden mit abdeckt.

Folglich hat der Kläger Anspruch auf die Nachzahlung der 6.750 Euro.


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Verwaltung ist nicht an Gesetzentwürfe gebunden

Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 47.12)  hat beschlossen, dass Behörden im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot ausschließlich an bereits geltendes Recht gebunden sind. Gesetzentwürfe sind bis zu ihrem Inkrafttreten bei Beschlüssen nicht zu berücksichtigen.

Die Kläger vermittelten in Worms und Mainz Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Ihm sowie den anderen Anbietern mangelte es  an einer Genehmigung für das Inland, weshalb die unerlaubte Vermittlung im Jahr 2007 von den jeweiligen Städten verboten wurde. Eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden.

Dagegen klagten die Vermittler und hatten vor dem VG Mainz und dem OVG  Koblenz Erfolg. Dieses war bei seinen Entscheidungen im Mai 2012 davon ausgegangen, die Verbote seien jedenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil die Behörden die geplante Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 nicht berücksichtigt hatten.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss die Urteile des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2012 auf und verwies die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Unter Beachtung des Rechtsstaatsgebots sind die Behörden ausschließlich an das geltende Recht gebunden. Geplante Rechtsänderungen müssen sie nicht schon im Entwurfsstadium berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn eine neue Regelung noch nicht vom Parlament beschlossen wurde und deshalb noch nicht absehbar ist, ob, wann und mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird. Dies diene auch der Rechtssicherheit des Bürgers, der sich am bestehenden Recht orientieren können und geplante Änderungen nicht schon vor ihrer Legitimierung durch die Gesetzgebungsorgane für und gegen sich gelten lassen müsse.


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Wann handelt ein eBay-Anbieter ein gewerblich?

Ein Beklagter vor dem OLG Hamm (Az.: 4 U 147/12) bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und schrieb auf seiner Seite auch, dass die Abnahme in größeren Mengen möglich sei. In dem Internetangebot wurde außerdem auf Folgendes hingewiesen: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“In diesem Angebot sah das OLG Hamm ein gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil für den Käufer die Identität des Verkäufers nicht erkennbar werden lasse und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich für den Verbraucher so erst besondere Rechte ergäben, etwa das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d BGB).

Laut Bundesgerichtshof ist bereits der als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, wer einer auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung nachgeht, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit  gleichartigen,  insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

So wie im vorliegenden Fall. Das Angebot und der Verkauf von neuen Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dies deute auf eine dauerhafte gewerblichen Tätigkeit hin.


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