Werkleistungen durch Schwarzarbeit: keine Mängelansprüche

Laut Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 6/13) hat der Besteller eines Werkes keine Mängelansprüche, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.Die Klägerin, Grundstückbesitzerin, hatte mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Auffahrt zu ihrem Grundstück neu pflastert. Dafür waren 1.800 € vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten sind der Klägerin einige Mängel aufgefallen und sie verlangte vom Beklagten deren Beseitigung, woraufhin sich dieser weigerte.

Die Auftraggeberin versuchte nun, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, jedoch ohne Erfolg.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot regelt § 134 BGB:

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ein solches Verbot stellt hier § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) dar:

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

… als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, …

Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt, so auch im vorliegenden Fall.

Ist ein Werkvertrag nichtig, können aus ihm auch keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.


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Zulassung privater Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess?

Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) beschäftigte sich mit der Frage, wann private Videoaufnahmen als Beweis im Zivilprozess zugelassen werden können, ohne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Partei darzustellen. Es käme dabei auf eine Interessenabwägung der Beteiligten an.Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall mit einem Auto- und einem Radfahrer. Der Radfahrer wurde bei einem Zusammenstoß leicht verletzt, sein Fahrrad beschädigt. Vom Kfz-Fahrer verlangte er nun die Erstattung der Arzt- und Reparaturkosten in Höhe von 3000 Euro sowie Schmerzensgeld. Nachdem sich der Autofahrer weigerte zu zahlen, erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem AG München.

Dabei wollte er unter anderem ein Video als Beweismittel einsetzen, welches er mit einer Kamera gedreht hatte, die dauerhaft am Fahrrad befestigt ist und Aufnahmen macht. Darin sah der Beklagte jedoch eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) aus Art. 2 I GG.

Das AG München meinte dazu, dass die Verwertung als Beweismittel zulässig sein könne, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt werde und das Video später der Beweissicherung diene.

Zu dem Zeitpunkt, als das Video entstand, hatte der Radfahrer damit noch kein bestimmtes Ziel verfolgt. Der Autofahrer war, wie viele andere Personen in dem Video auch, zufällig ins Bild geraten und wurde nicht absichtlich gefilmt. Man müsse in der Öffentlichkeit im Allgemeinen damit rechnen.

Ein Grundrechtseingriff sei darin aber erst dann zu sehen, wenn eine derartige zufällig entstandene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Dies sei hier zwar auch der Fall, sei aber dadurch gerechtfertigt, dass der Radfahrer ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung und Veröffentlichung habe.

Wenn es zulässig sei, an einem Unfallort unmittelbar Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner zu machen, um Beweise sicherzustellen, könne nichts anderes für Aufnahmen gelten, die vor dem Unfall ohne konkrete Absicht gemacht wurden und erst danach zu Beweisen werden.


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Keine Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten

Laut Beschluss des OLG Hamburg (Az.: 7 W 5/13) ist es grundsätzlich nicht gestattet, private Facebook-Nachrichten der Öffentlichkeit zugängig zu machen.

Ein Mann wurde verklagt, weil er eine für ihn bestimmte private Nachricht veröffentlicht und für jedermann zugängig gemacht hatte. Der Absender sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhob Klage.

Vor dem OLG Hamburg bekam er Recht.

Eine private Nachricht, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, verstoße gegen Art. 2 I GG:

 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. …

Anders sei es nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestehe, etwa der Absender eine Person des öffentlichen Lebens sei oder der Inhalt von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sei.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall. Insbesondere wiegt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwerer, da im Schreiben zahlreiche Rechtsschreibfehler zu finden seien.


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Vergütung notwendiger Überstunden

Sind Überstunden betriebsbedingt notwendig, ist keine besondere Anordnung des Arbeitgebers erforderlich. Diese sind ebenso zu bezahlen, so das LAG Hamm (Az.: 13 Sa 312/12).

Der Kläger war von Januar 2010 bis Juni 2011 bei einem privaten Pflegedienst als Nachtwache beschäftigt. Seine regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 120 Stunden. Der dem Verhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag regelte, dass mit der Zahlung des Grundgehaltes Überstunden mit abgegolten werden. Ferner enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung zum Verfall von Ansprüchen:

“Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.”

Der Kläger leistete zwischen Januar und November 2010 ca. 540 Überstunden ab. Ihre Bezahlung in Höhe von 6.750 Euro machte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber der Zahlungsaufforderung nicht folgte, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Nach Ansicht des LAG ist es ausreichend, wenn die geleisteten Überstunden konkludent gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren. Im vorliegenden Fall ergab sich die betriebliche Notwendigkeit aus der Dienstplaneinteilung, die vom Arbeitgeber erstellt wurde, der andauernden personellen Unterbesetzung und dem zwingenden Erfordernis, die anvertrauten Patientinnen und Patienten kontinuierlich zu versorgen. Eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber sei deshalb nicht erforderlich gewesen und deshalb zu vergüten.

Daran würden auch die AGB des Arbeitgebers nichts ändern.  Sie halten der Inhaltskontrolle des § 307 I BGB nicht stand und werden somit kein Bestandteil des Vertrages:

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei der Verfallsklausel etwa ist nicht geregelt, wann die Frist von drei Monaten zu laufen beginnt. Hier bestehen Zweifel am Inhalt der Klausel, sie ist damit unwirksam.

Auch die pauschale Regelung der Überstundenvergütung werde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Daraus könne der Arbeitnehmer nicht entnehmen, welche konkrete Leistung er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat. Es muss in dem Arbeitsvertrag konkret geregelt sein, in welchem Umfang die Vergütung Überstunden mit abdeckt.

Folglich hat der Kläger Anspruch auf die Nachzahlung der 6.750 Euro.


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Wann handelt ein eBay-Anbieter ein gewerblich?

Ein Beklagter vor dem OLG Hamm (Az.: 4 U 147/12) bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und schrieb auf seiner Seite auch, dass die Abnahme in größeren Mengen möglich sei. In dem Internetangebot wurde außerdem auf Folgendes hingewiesen: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“In diesem Angebot sah das OLG Hamm ein gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil für den Käufer die Identität des Verkäufers nicht erkennbar werden lasse und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich für den Verbraucher so erst besondere Rechte ergäben, etwa das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d BGB).

Laut Bundesgerichtshof ist bereits der als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, wer einer auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung nachgeht, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit  gleichartigen,  insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

So wie im vorliegenden Fall. Das Angebot und der Verkauf von neuen Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dies deute auf eine dauerhafte gewerblichen Tätigkeit hin.


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Auskunftspflicht Dritter an Grundsicherungsträger

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil (Az.: L 7 AS 745/11) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu leisten haben.

Die ehemalige Ehefrau des Klägers erhielt Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zahlte ihr zusätzlich Unterhalt in Höhe von monatlich 391,00 Euro. Schließlich stellte er die Zahlungen ein. Einen Titel für diese Unterhaltszahlungen hatte die Ehefrau zuvor nicht erworben. Der Kläger ist inzwischen auch wieder verheiratet.

An ihn wandte sich einige Zeit nach Einstellung seiner Zahlungen das Jobcenter, bei dem seine Frau gemeldet ist, und verlangte Auskunft über die aktuellen Einkommensverhältnisse. Diese Auskunft verweigerte der Kläger aber, weil seinerseits keine Unterhaltspflicht seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber mehr bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.

Nun hat das LSG Chemnitz entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 II 1 SGB II unter Umständen erteilt werden muss:

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. …

Es sei aber eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht sei danach dann nicht gegeben, „wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht“.

Entfällt der Unterhaltsanspruch außerdem aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des vermeintlichen Unterhaltspflichtigen, ist ebenfalls keine Auskunft zu erteilen. So auch im vorliegenden Fall. Es war offensichtlich, dass der Kläger seiner ehemaligen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldete. Dafür waren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ursächlich. Folglich überwiegt sein Interesse das der Leistungsbezieherin, er hat dem Jobcenter keine Auskunft zu erteilen.


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Behörde hat keinen Anspruch auf ungesicherte Übertragung elektronischer Daten

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: KVZ 57/12)  hat eine Kartellbehörde keinen Anspruch gegen ein Unternehmen darauf, dass dieses Dateien per ungesicherter E-Mail-Verbindung verschickt.

Eine Landeskartellbehörde forderte ein Unternehmen dazu auf, Daten, unter anderem eine ungesicherte Excel-Tabelle, über einen einfachen E-Mailaccount an sie zu senden. Das Unternehmen verweigerte das unter Hinweis auf die Sensibilität der Daten.

Der BGH war der Ansicht, dass das Verhalten des Unternehmens rechtens war. Es sei ihm nicht zumutbar, schützenswerte Daten ungesichert an Dritte weiterzugeben, denn die Behörde könne sich die gewünschte Excel-Datei auf anderem, datenschutzrechtlich unbedenklichem Wege,  etwa auf einem physikalischen Datenträger oder über eine gesicherte elektronische Verbindung, zukommen lassen. Es sei auch unerheblich, ob die zu übermittelnden Daten besonders schützenswert seien, da sie etwa dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, oder nicht.


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Versetzung an anderen Arbeitsort nicht ohne vertraglichen Vorbehalt

Laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 18 Sa 33/10) gilt der Betriebsort als regulärer Arbeitsort des Arbeitnehmers, falls nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Nur ein ausdrücklicher Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag berechtigt den Arbeitgeber zur Versetzung an einen anderen Ort.

Ein anerkannter Schwerbehinderter arbeitete seit 1969 in einem Baden-Württembergischen Betrieb in der Stadt Ludwigsburg als Monteur. Ludwigsburg war seit langer Zeit auch der einzige Produktionsstandort des Arbeitgebers.

Dieser schloss mit dem Betriebsrat im Jahr 2008 jedoch eine Vereinbarung ab. Die Produktion in Ludwigsburg sollte eingestellt und am neuen Standort Reutlingen wieder aufgenommen werden.

Dorthin sollten auch die sechs Mitarbeiter des Betriebes versetzt werden. Sollten sie mit der Versetzung nicht einverstanden sein, solle für den Arbeitgeber die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung bestehen. Es wurde etwa auch festgelegt, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber organisierten Pendlerbus fahren und für die verlängerte Fahrtzeit monatlich einen Mehrbetrag erhalten.

Der Kläger, der schwerbehinderte Arbeitnehmer, hält diese Vereinbarung jedoch nicht für wirksam und begehrt beim Gericht, den Arbeitgeber zu verpflichten ihn weiterhin in Ludwigsburg zu beschäftigen  und hilfsweise, dass die Unrechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung festgestellt wird.

Das LAG Baden-Württemberg gibt nur dem Hilfsantrag statt.

Es könne dem Arbeitgeber, der die gesamte Produktion nach Reutlingen verlegt hat und in Ludwigsburg keinen Betrieb mehr unterhält, nicht zugemutet werden, für einen einzigen Mitarbeiter einen Montagearbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Die Interessen beider stünden bei solch einem großen erforderlichen Aufwand in einem groben Missverhältnis und würden den Arbeitgeber unangemessen benachteiligen.

Der Feststellungsantrag des Klägers war dagegen begründet. Enthält ein Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Arbeitsstelle, gilt der Betriebsort als vertraglich festgelegter Arbeitsort. Somit gilt auch nur für diesen das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers. Fehlt dann ein vertraglicher Versetzungsvorbehalt, ist eine einseitige Versetzungsanordnung unwirksam. So auch im vorliegenden Fall.


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Behörde darf bei wiederholten Verstößen auch französische Fahrerlaubnis entziehen

Legt ein Kraftfahrer nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz mehrmaliger Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vor, kann ihm von einer deutschen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn diese zuvor in Frankreich ausgestellt worden ist, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 16/13.KO).

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits im Jahre 2003 durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille verloren und danach auch nicht zurückerlangt.

2008 wurde er bei einer anderen Verkehrskontrolle wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger wies sich dabei mit einem bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein aus und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen.

Daraufhin verlangte die zuständige Kreisverwaltung vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung, diesem Begehren kam der Kläger jedoch nicht nach. Auf Grund dessen wurde dem Fahrer im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis gem. § 3 I 1 StVG entzogen:

§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

I Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Verweigere der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so das Verwaltungsgericht.

Dem Entzug der Fahrerlaubnis stehe gem. § 3 1 2 StVG nicht entgegen, dass sie in Frankreich ausgestellt wurde:

I … Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.


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Streikaufruf in kirchlichen Einrichtungen unter Umständen rechtens

Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen Gewerkschaften die Arbeitnehmer der kirchlichen Einrichtung zum Streik aufrufen, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie am Verfahren selbst nicht organisatorisch teilnehmen und das Verhandlungsergebnis für den Arbeitgeber als Mindestarbeitsbedingung nicht verbindlich ist, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 AZR 179/11). Das gelte im Arbeitsverhältnis des so genannten „Dritten Weges“, bei dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen in einer paritätisch besetzten Kommission verhandeln und in Konfliktfällen den neutralen Vorsitzenden heranziehen.

Einige kirchliche Gemeinschaften, die diakonische Einrichtungen betreiben, hatten gegen die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassen von Streikaufrufen geklagt. Sie sahen sich in dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt, welches verfassungsrechtlich geschützt ist. Ver.di setzte dem die Koalitionsbefugnis entgegen, die ebenfalls durch das Grundgesetz garantiert wird.

Das BAG folgte der Ansicht von ver.di.. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung würden der Kirche das Recht zugestehen, ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten.

§ 137 III Satz 1 WRV:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“

Die Beeinträchtigung dieses Rechts würde aber nicht in jedem Fall gesetzeswidrig sein, es sei darauf gerichtet, die Religionsfreiheit zu gewährleisten, weshalb die Einrichtungen das Recht haben, die Arbeitsbedingungen in ihren Betrieben an ihren religiösen Standards zu messen. Diesem Interesse steht aber die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III Satz 1 GG entgegen.

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“

An dieser Stelle sei eine Güterabwägung vorzunehmen. Durch den Arbeitskampf könnten das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Kirche Schaden nehmen. Wird jedoch der Arbeitskampf für diesen Bereich ausgeschlossen, so sei damit ein essentielles Element der Koalitionsfreiheit eingeschränkt.

Der Kompromiss werde im Falle des Dritten Weges zu den oben genannten Bedingungen erreicht, so dass Arbeitnehmer ihre Rechte auch ohne Streik selbst mitverhandeln könnten und damit ihre Interessen vertreten. Andernfalls stehe den Gewerkschaften ein Eingriff zu.